hier: 1. Änderung des Wirtschaftsplans
Sachverhalt:
Der Kreistag hat am 27.04.2020 beschlossen, den in seinem Bereich
aufgestellten Behälterbestand an Rest- und Bioabfallbehältnissen zum 01.01.2021
von der Steuerwald GmbH Eisenberg zu übernehmen und in das Eigentum des
Abfallwirtschaftsbetriebs des Landkreises zu überführen. Nach dem
vorliegenden Gutachten der REVISA GmbH, beträgt der Verkehrswert des bewerteten
Rest- und Bioabfall- Behälterbestandes insgesamt rund 325.000 Euro (brutto).
Da bis zur Vorlage des Gutachtens
nicht bekannt war, ob sich der Landkreis weiterhin für eine Anmietung oder den
Ankauf der Behälter entscheiden würde, war zur Vermeidung einer
Doppelveranlagung bisher nur der
Ansatz für das bestandsbezogene Behältermanagement im aktuellen Wirtschaftsplan
veranschlagt, jedoch kein investiver Ansatz für den Behälterankauf.
Der Vertrag über den Ankauf soll noch in 2020 geschlossen werden, was zu
Auszahlungen im Finanzhaushalt des Wirtschaftsjahres 2021 führen wird. Hierfür
ist jedoch eine Verpflichtungsermächtigung über den obigen Betrag im Wirtschaftsplan
2020 erforderlich. Im Wirtschaftsplan 2020 sind bislang keine entsprechenden
Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen.
Nach § 15 Abs. III Nr. 3 der Eigenbetriebs- und Anstaltsordnung ist der
Wirtschaftsplan unverzüglich zu ändern, wenn im Vermögensplan
weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen. Daher ist zur
Schaffung der Rechtsgrundlage für den Vertragsschluss der Wirtschaftsplan 2020
um die bislang nicht vorhandene Verpflichtungsermächtigung zu ergänzen.
Durch die Ergänzung ergeben sich für die Folgejahre weitere
Änderungen im Finanzplan sowie dem Investitionsprogramm 2020f. Neben der
Übersicht der Verpflichtungsermächtigungen sind der Beratungsvorlage auch der
aktualisierte Finanzplan sowie das aktualisierte Investitionsprogramm als
Anlage beigefügt.
Die übrigen Festsetzungen des Wirtschaftsplans, insbesondere
der Erfolgs- sowie der Vermögensplanung 2020 bleiben von dieser Änderung
unberührt.
Die Finanzierung dieser investiven Maßnahme erfolgt im
Wirtschaftsjahr 2021 aus liquiden Mitteln des Eigenbetriebs und wurde bereits
im Rahmen der Gebührenplankalkulation der Jahre 2021-2023 mit berücksichtigt.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die im Sachverhalt dargestellte Änderung
zum Wirtschaftsplan 2020 der Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises
Kaiserslautern gem. § 57 Landkreisordnung (LKO) i.d.F. vom 31.01.1994 (GVBl. S.
153) und den §§ 2, 15 der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung RLP (EigAnVO)
vom 05.10.1999 (GVBl. S. 373) i.d. jeweils geltenden Fassung.