Sachverhalt:
I.
Entwicklung des Kreisumlagesatzes in den
letzten Jahren
Die Entwicklung des festgesetzten Kreisumlagesatzes und des
Kreisumlageaufkommens 2001 bis 2020 kann der Anlage 1 entnommen
werden. Zur Darstellung der Entwicklung des Kreisumlageaufkommens 2021
gegenüber 2020 wurde der Umlagesatz des Vorjahres beibehalten.
Der Kreisumlagesatz wurde ab 2015 vom Kreistag des Landkreises
Kaiserslautern mit 42,25% festgesetzt. In den Jahren 2016, 2017 und 2019 wurde
der Umlagesatz durch die ADD Trier im Wege der Ersatzvornahme auf 44,23%,
44,25% und 43,87% angehoben. Das Umlageaufkommen 2020 (nach der Festsetzung)
betrug bei einem Umlagesatz von 42,25% 52.729.316 € und erhöhte sich gegenüber
2015 (40.899.021 €) bei gleichem Umlagesatz um + 11.830.295 €.
Unter Annahme eines Umlagesatzes für 2021 von 42,25% steigt das
Umlageaufkommen gegenüber 2020 um ca. 1,9 Mio. € auf 54.634.887 €. Wie sich die
Kreisumlage 2020 zu 2021 je Kommune darstellt, kann den Anlagen 2 und 3 entnommen
werden.
II.
Haushaltsplanung 2021
Der Haushaltsplanentwurf 2021 weist aktuell einen Jahresfehlbetrag von
7.240.484 € aus. Gegenüber dem Jahresfehlbetrag des Haushaltsplans 2020
(4.967.365 €) bedeutet dies eine Verschlechterung um 2.273.119 €.
Die allgemeinen Deckungsmittel im Teilhaushalt 3 / Allgemeine
Finanzwirtschaft steigen um ca. 4,4 Mio. €. Neben der oben erwähnten
Ertragssteigerung bei der Kreisumlage erhöhen sich insbesondere die
Schlüsselzuweisungen um ca. 2,78 Mio. €. Verschlechterungen finden sich
allerdings in den Teilhaushalten 13 / Gesundheitsamt (0,67 Mio. €), 7 / Schulen
(1,88 Mio. €) und 12 / Jugend (4,79 Mio. €).
III.
Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) RLP
vom 17.07.2020
Der 10. Senat des OVG RLP hat mit Urteil vom 17.07.2020 entschieden,
dass die Beanstandung des Haushaltes 2016 des Landkreises Kaiserslautern durch
die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) und die Erhöhung der
Kreisumlage im Wege der Ersatzvornahme von 42,25% auf 44,23% rechtswidrig war.
Nach dem Leitsatz 3 des Urteils erweist sich eine Erhöhung der
Kreisumlage demnach als rechtswidrig, wenn sie die verfassungsrechtlich
gebotene finanzielle Mindestausstattung von mindestens ca. einem Viertel der
umlagepflichtigen Gemeinden verletzt.
Nach dem Leitsatz 4 ist die Liquiditätskreditbelastung innerhalb eines
Zehnjahreszeitraumes das maßgebliche Kriterium. Wichtiges Indiz sei, dass
dieser in der jeweiligen Gemeinde höher als 1.000 € pro Einwohner liege. Diese
Kriterium war bei mehr als einem Vierteil der Kommunen im Landkreis
Kaiserslautern erfüllt.
Gegen die Entscheidung des OVG, die Revision nicht zuzulassen, hat das
Land RLP Beschwerde beim OVG eingelegt. Das OVG hat der Beschwerde des Landes
nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur
Entscheidung vorgelegt. Über die Revisionsnichtzulassungsbeschwerde ist noch
nicht entschieden. Das Urteil des OVG vom 17.07.2020 hat folglich noch keine
Rechtskraft erlangt.
IV.
Finanzsituation der kreisangehörigen
Kommunen und des Landkreises
Kaiserslautern 2006-2020
Im Rahmen der Festsetzung des Kreisumlagesatzes besteht weiterhin für
die Landkreise die Pflicht, neben dem eigenen Finanzbedarf auch den
Finanzbedarf und die finanzielle Situation der umlagepflichtigen Kommunen zu ermitteln
und bei der Entscheidung über den Umlagesatz zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der aktuellen Finanzdaten der kreisangehörigen Kommunen und
des Landkreises Kaiserslautern wird auf die Anlagen 4 und 5
verwiesen.
Die Finanzdaten der kreisangehörigen Kommunen wurden im Rahmen des o.a.
Rechtsstreites mit der ADD Trier erstellt und aktuell von den
Verbandsgemeindeverwaltungen fortgeschrieben. Demnach weisen innerhalb eines
Zehnjahreszeitraumes 8 Gemeinden durchgängig und weitere 5 Gemeinden über mehr
als 5 Jahre eine Liquiditätskreditbelastung von über 1.000 € pro Einwohner aus.
In diesem Zehnjahreszeitraum haben 48 von 50 Gemeinden überwiegend negative
ordentliche Ergebnisse erzielt, davon 6 Gemeinden über den gesamten Zeitraum.
Zu beachten ist hierbei allerdings, dass bei vielen Gemeinden noch in größerem
Umfang Jahresabschlüsse ausstehen und die Finanzdaten auf Planzahlen oder
vorläufigen Ergebnissen basieren.
Die Liquiditätskredite des Landkreis Kaiserslautern betragen seit 2009
durchgängig über 1.000 € pro Einwohner (1.612,79 € beim letzten festgestellten
Jahresabschluss 31.12.2017). Weiterhin wurden seit 2009 beim Landkreis auch
durchgängig negative ordentliche Ergebnisse erzielt. Lediglich im Jahr 2019
zeichnet sich nach dem vorläufigen Jahresergebnis ein positives Ergebnis ab.
V.
Stellungnahmen der kreisangehörigen Kommunen
zur Kreisumlagegestaltung 2021
Den kreisangehörigen Kommunen wurde mit Schreiben vom 14.10.2020 (wie in
den Vorjahren) die Möglichkeit eingeräumt, hinsichtlich der Kreisumlagegestaltung
2021 eine Stellungnahme abzugeben. Die abgegebenen Stellungnahmen sind in der Anlage
6 zusammengefasst und einsehbar.
VI.
Haushaltsrundschreiben vom 28.10.2020
Das Ministerium des Innern (MdI) führt im Haushaltsrundschreiben vom
28.10.2020 an, dass die „Hinweise zur Anwendung des kommunalen Haushaltsrechts
im Rahmen der Auswirkungen der Corona-Pandemie“ im Schreiben des MdI vom
22.04.2020 auch für das Haushaltsjahr 2021 sinngemäß fortgelten.
Auszug aus dem Haushaltsrundschreiben für 2021:
„Von Forderungen zur
Verbesserung der Einnahmeseite (Erhöhung der Umlagesätze bei Gemeindeverbänden
bzw. der Realsteuerhebesätze bei Gemeinden),…sollen die
Kommunalaufsichtsbehörden für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 infolge
der gegebenen außerordentlichen Situation absehen. Auf die nach § 18 Abs. 4
GemHVO verpflichtende Darstellung der Gemeinde…kann wegen der außerordentlichen
Situation für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 verzichtete werden; von
der Erhebung von Rechtsbedenken sollen die zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden
in diesen Fällen Abstand nehmen“.
Die entsprechende Seite 3 des Haushaltsrundschreibens vom 28.10.2020 ist
als Anlage
7 beigefügt.
Diese Beschlussvorlage mit Anlagen dient dem Kreistag für die
Beurteilung und Abwägung der Finanzlage von Landkreis und kreisangehörigen
Kommunen und letztlich als Entscheidungshilfe für die Festsetzung des
Kreisumlagesatzes 2021.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag nimmt die von der Verwaltung bereitgestellten Informationen
und Finanzdaten des Landkreises und seiner kreisangehörigen Kommunen zur
Kenntnis. Die Entscheidung über die Kreisumlage und die Festsetzung des Kreisumlagesatzes
2021 erfolgt im Rahmen der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung 2021.