Sachverhalt:

 

I.                    Entwicklung des Kreisumlagesatzes in den letzten Jahren

 

Die Entwicklung des festgesetzten Kreisumlagesatzes und des Kreisumlageaufkommens 2001 bis 2020 kann der Anlage 1 entnommen werden. Zur Darstellung der Entwicklung des Kreisumlageaufkommens 2021 gegenüber 2020 wurde der Umlagesatz des Vorjahres beibehalten.

Der Kreisumlagesatz wurde ab 2015 vom Kreistag des Landkreises Kaiserslautern mit 42,25% festgesetzt. In den Jahren 2016, 2017 und 2019 wurde der Umlagesatz durch die ADD Trier im Wege der Ersatzvornahme auf 44,23%, 44,25% und 43,87% angehoben. Das Umlageaufkommen 2020 (nach der Festsetzung) betrug bei einem Umlagesatz von 42,25% 52.729.316 € und erhöhte sich gegenüber 2015 (40.899.021 €) bei gleichem Umlagesatz um + 11.830.295 €.

Unter Annahme eines Umlagesatzes für 2021 von 42,25% steigt das Umlageaufkommen gegenüber 2020 um ca. 1,9 Mio. € auf 54.634.887 €. Wie sich die Kreisumlage 2020 zu 2021 je Kommune darstellt, kann den Anlagen 2 und 3 entnommen werden.

 

II.                  Haushaltsplanung 2021

 

Der Haushaltsplanentwurf 2021 weist aktuell einen Jahresfehlbetrag von 7.240.484 € aus. Gegenüber dem Jahresfehlbetrag des Haushaltsplans 2020 (4.967.365 €) bedeutet dies eine Verschlechterung um 2.273.119 €.

Die allgemeinen Deckungsmittel im Teilhaushalt 3 / Allgemeine Finanzwirtschaft steigen um ca. 4,4 Mio. €. Neben der oben erwähnten Ertragssteigerung bei der Kreisumlage erhöhen sich insbesondere die Schlüsselzuweisungen um ca. 2,78 Mio. €. Verschlechterungen finden sich allerdings in den Teilhaushalten 13 / Gesundheitsamt (0,67 Mio. €), 7 / Schulen (1,88 Mio. €) und 12 / Jugend (4,79 Mio. €).

 

III.                Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) RLP vom 17.07.2020

 

Der 10. Senat des OVG RLP hat mit Urteil vom 17.07.2020 entschieden, dass die Beanstandung des Haushaltes 2016 des Landkreises Kaiserslautern durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) und die Erhöhung der Kreisumlage im Wege der Ersatzvornahme von 42,25% auf 44,23% rechtswidrig war.

Nach dem Leitsatz 3 des Urteils erweist sich eine Erhöhung der Kreisumlage demnach als rechtswidrig, wenn sie die verfassungsrechtlich gebotene finanzielle Mindestausstattung von mindestens ca. einem Viertel der umlagepflichtigen Gemeinden verletzt.

Nach dem Leitsatz 4 ist die Liquiditätskreditbelastung innerhalb eines Zehnjahreszeitraumes das maßgebliche Kriterium. Wichtiges Indiz sei, dass dieser in der jeweiligen Gemeinde höher als 1.000 € pro Einwohner liege. Diese Kriterium war bei mehr als einem Vierteil der Kommunen im Landkreis Kaiserslautern erfüllt.

Gegen die Entscheidung des OVG, die Revision nicht zuzulassen, hat das Land RLP Beschwerde beim OVG eingelegt. Das OVG hat der Beschwerde des Landes nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Über die Revisionsnichtzulassungsbeschwerde ist noch nicht entschieden. Das Urteil des OVG vom 17.07.2020 hat folglich noch keine Rechtskraft erlangt.

 

IV.                Finanzsituation der kreisangehörigen Kommunen und des Landkreises

Kaiserslautern 2006-2020

 

Im Rahmen der Festsetzung des Kreisumlagesatzes besteht weiterhin für die Landkreise die Pflicht, neben dem eigenen Finanzbedarf auch den Finanzbedarf und die finanzielle Situation der umlagepflichtigen Kommunen zu ermitteln und bei der Entscheidung über den Umlagesatz zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der aktuellen Finanzdaten der kreisangehörigen Kommunen und des Landkreises Kaiserslautern wird auf die Anlagen 4 und 5 verwiesen.

Die Finanzdaten der kreisangehörigen Kommunen wurden im Rahmen des o.a. Rechtsstreites mit der ADD Trier erstellt und aktuell von den Verbandsgemeindeverwaltungen fortgeschrieben. Demnach weisen innerhalb eines Zehnjahreszeitraumes 8 Gemeinden durchgängig und weitere 5 Gemeinden über mehr als 5 Jahre eine Liquiditätskreditbelastung von über 1.000 € pro Einwohner aus. In diesem Zehnjahreszeitraum haben 48 von 50 Gemeinden überwiegend negative ordentliche Ergebnisse erzielt, davon 6 Gemeinden über den gesamten Zeitraum. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass bei vielen Gemeinden noch in größerem Umfang Jahresabschlüsse ausstehen und die Finanzdaten auf Planzahlen oder vorläufigen Ergebnissen basieren.

 

Die Liquiditätskredite des Landkreis Kaiserslautern betragen seit 2009 durchgängig über 1.000 € pro Einwohner (1.612,79 € beim letzten festgestellten Jahresabschluss 31.12.2017). Weiterhin wurden seit 2009 beim Landkreis auch durchgängig negative ordentliche Ergebnisse erzielt. Lediglich im Jahr 2019 zeichnet sich nach dem vorläufigen Jahresergebnis ein positives Ergebnis ab.

 

V.                  Stellungnahmen der kreisangehörigen Kommunen zur Kreisumlagegestaltung 2021

 

Den kreisangehörigen Kommunen wurde mit Schreiben vom 14.10.2020 (wie in den Vorjahren) die Möglichkeit eingeräumt, hinsichtlich der Kreisumlagegestaltung 2021 eine Stellungnahme abzugeben. Die abgegebenen Stellungnahmen sind in der Anlage 6 zusammengefasst und einsehbar.

 

VI.                Haushaltsrundschreiben vom 28.10.2020

 

Das Ministerium des Innern (MdI) führt im Haushaltsrundschreiben vom 28.10.2020 an, dass die „Hinweise zur Anwendung des kommunalen Haushaltsrechts im Rahmen der Auswirkungen der Corona-Pandemie“ im Schreiben des MdI vom 22.04.2020 auch für das Haushaltsjahr 2021 sinngemäß fortgelten.

 

Auszug aus dem Haushaltsrundschreiben für 2021:

„Von Forderungen zur Verbesserung der Einnahmeseite (Erhöhung der Umlagesätze bei Gemeindeverbänden bzw. der Realsteuerhebesätze bei Gemeinden),…sollen die Kommunalaufsichtsbehörden für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 infolge der gegebenen außerordentlichen Situation absehen. Auf die nach § 18 Abs. 4 GemHVO verpflichtende Darstellung der Gemeinde…kann wegen der außerordentlichen Situation für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 verzichtete werden; von der Erhebung von Rechtsbedenken sollen die zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden in diesen Fällen Abstand nehmen“.

Die entsprechende Seite 3 des Haushaltsrundschreibens vom 28.10.2020 ist als Anlage 7 beigefügt.

 

Diese Beschlussvorlage mit Anlagen dient dem Kreistag für die Beurteilung und Abwägung der Finanzlage von Landkreis und kreisangehörigen Kommunen und letztlich als Entscheidungshilfe für die Festsetzung des Kreisumlagesatzes 2021.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag nimmt die von der Verwaltung bereitgestellten Informationen und Finanzdaten des Landkreises und seiner kreisangehörigen Kommunen zur Kenntnis. Die Entscheidung über die Kreisumlage und die Festsetzung des Kreisumlagesatzes 2021 erfolgt im Rahmen der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung 2021.