Betreff
Abschluss einer Zweckvereinbarung mit der Zentralen Abfallwirtschaft Kaiserslautern
hier: Bewirtschaftung des Wertstoffhofs Kindsbach
Vorlage
2086/2020
Aktenzeichen
5.4/MM/53790
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Landkreis Kaiserslautern betreibt einen Wertstoffhof auf dem Betriebsgelände der Verbandsgemeinde Landstuhl in Kindsbach. Seit dem 01.04.2012 hat die ZAK die Bewirtschaftung des Wertstoffhofes im Namen des Landkreises auf Grundlage öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen vom 24.04. und 11.05.2012 übernommen.

 

Aufgrund  eines von der ZAK beauftragten Rechtsgutachtens zur „Umsatzsteuerlichen Behandlung ausgewählter Leistungsbeziehungen“ mit Stand vom 19.03.2020 ist die Kanzlei [GGSC], Berlin zu dem Ergebnis gelangt, dass die öffentlich-rechtliche Vereinbarung in der derzeitigen Ausgestaltung voraussichtlich nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG) fiele, was zur Umsatzsteuerbarkeit der bisherigen Entgelte führen würde, die die Abfallwirtschaft  des Landkreis für die Betriebsführung an die ZAK zu entrichten hat.

 

Dies soll durch den Abschluss einer Zweckvereinbarung mit einer Aufgabenübertragung mit befreiender Wirkung nach § 13 Abs. 1 KomZG auf die ZAK verhindert werden. Deshalb -  und um die bisherige, komplexe Abrechnungssystematik zu vereinfachen – sind die Vertragspartner übereingekommen, die bestehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung einvernehmlich aufzuheben und stattdessen eine entsprechende Zweckvereinbarung mit Aufgabenübertragung abzuschließen.

 

Durch diese Aufgabenübertragung soll sichergestellt werden, dass die Entgelte auch nach Ablauf der Optionsfrist unter Anwendung des § 2b UStG nicht umsatzsteuerbar werden.

 

Die ZAK und der Landkreis Kaiserslautern gehen übereinstimmend davon aus, dass die vereinbarte Kostenerstattung nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Sollte sich diese Einschätzung als fehlerhaft erweisen, ist in der Zweckvereinbarung festgelegt, dass die Zweckvereinbarungspartner berechtigt sind, die Zweckvereinbarung unter Einhaltung einer zwei Monatsfrist zu kündigen.

 

Zur Vereinfachung der Abrechnungssystematik sieht die Zweckvereinbarung des Weiteren vor, dass die konkret angefallenen Lohnkosten der Mitarbeiter auf dem Wertstoffhof ermittelt und sodann in Vollzeitäquivalente umgerechnet werden. Die anteiligen Kosten des Vorarbeiters inklusive Kommunikations- und Fahrkosten, die Samstagsmehrarbeitszuschläge sowie die Kosten für die persönliche Schutzausrüstung (PSA) und die arbeitsmedizinische Vorsorge der Mitarbeiter wird über einen pauschalierten Aufschlag der Lohnkosten geltend gemacht. Die Instandhaltung des Wertstoffhofs sowie dessen Betriebsmittelausstattung durch die ZAK werden mit Jahresabrechnung gesondert berechnet. Gleiches gilt für die Abschreibungen des Betriebsinventars.

 

Der Transport der Abfälle vom Wertstoffhof zu den Entsorgungsanlagen der ZAK zählt nicht zu den übertragenen Aufgaben. Die Satzungs- und Gebührenhoheit des Landkreises wird von der Aufgabenübertragung nicht berührt.

 

Die Zweckvereinbarung zur Aufgabenübertragung zur Bewirtschaftung des Wertstoffhofs Kindsbach liegt dieser Vorlage als Anlage bei und soll entsprechend den Vorgaben von § 12 Abs. 2 Halbsatz 1 KomZG der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) zur Genehmigung vorgelegt werden.

 

Der Verwaltungsrat der ZAK hat in seiner Sitzung vom 15.09.2020 diesem Vorgehen bereits zugestimmt.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Umwelt- und Abfallwirtschaftsausschuss empfiehlt dem Kreisausschuss bzw. dem Kreistag folgenden Beschluss:

 

Der Kreistag stimmt dem Abschluss der Zweckvereinbarung zur Aufgabenübertragung Bewirtschaftung des Wertstoffhofs Kindsbach zu und beauftragt den Vorstand der ZAK, Herrn Jan B. Deubig, die erforderliche Genehmigung der ADD nach § 12 Abs. 2 Halbsatz 1 KomZG hierfür einzuholen.