Sachverhalt:
Die zuständige Aufsichtsbehörde hat vor der Genehmigung der
Sparkassenfusion einen Beschluss im Hinblick auf § 6 Abs. 4 Satz 1 KomZG
bezüglich der Änderung bzw. Neufassung der Verbandsordnung auch vom Landkreis
Kaiserslautern und der Stadt Landstuhl gefordert.
Der Zweckverband Kreissparkasse Kaiserslautern vertritt hier im
Einvernehmen mit der beratenden Rechtsanwaltskanzlei und der Kreisverwaltung
Kaiserslautern eine andere Rechtsauffassung.
Da die ADD von ihrer Rechtsposition nicht abrücken möchte, kann
gleichwohl eine zeitnahe Vollziehung der Fusion nur gewährleistet werden, wenn
die von der ADD gewünschten Zustimmungserklärungen der beiden
Verbandsmitglieder erfolgen. Eine gerichtliche Auseinandersetzung würde viel
Zeit in Anspruch nehmen und die Fusion erheblich verzögern. Um die Fusion zum
geplanten Termin nicht zu gefährden, empfiehlt sowohl die beratende und
bundesweit renommierte Rechtanwaltskanzlei der Kreissparkasse als auch die
Verwaltung, ohne Aufgabe der bisherigen Rechtsposition die gewünschten
Erklärungen abzugeben und die dafür erforderlichen Beschlüsse zu fassen.
Hilfsweise zur Terminwahrung den Landrat zu ermächtigen (auch nachträglich),
eine Zustimmung ggf. als Eilentscheidung zu treffen.
Die vom Zweckverband beschlossene Verbandsordnung ist als Anlage
beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag stimmt
der Zweckverbandsordnung Sparkasse Kaiserslautern zu. Hilfsweise wird der
Landrat zur Fristwahrung ermächtigt, eine Eilentscheidung zu treffen.