Sachverhalt:
Information
des Kreistages über den Bericht der Ausländerbehörde (ABH) im Migrationsbeirat
vom 28.09.2020 zur aktuellen Situation der Flüchtlinge im Landkreis
- Aktuelle Zahlen im Landkreis
(Stand: 31.08.2020):
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Seit Beginn des Jahres 2020 sind im
Landkreis Kaiserslautern 57 Flüchtlinge neu angekommen.
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VG Bruchmühlbach-Miesau: 7;
Herkunftsländer: Afghanistan, Albanien, Irak, Syrien
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VG Enkenbach-Alsenborn: 10;
Herkunftsländer: Afghanistan, Syrien, Türkei
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VG Landstuhl: 12; Herkunftsländer:
Afghanistan, Iran, Nigeria, Pakistan, Russ. Föderation, Syrien
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VG Otterbach-Otterberg: 17;
Herkunftsländer: El Salvador, Iran, Irak, Nigeria, Syrien, Türkei
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VG Ramstein-Miesenbach: 3;
Herkunftsländer: Nigeria
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VG Weilerbach: 8; Herkunftsländer:
Nigeria, Senegal, Syrien
- Erläuterung der
Bleiberechtsperspektiven:
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Hauptherkunftsländer:
Afghanistan, Pakistan, Russische Föderation, Armenien, Aserbaidschan, Nigeria,
Iran und Irak
Fast 100 % Ablehnungsquote;
jedoch zurzeit Abschiebungsverbot für Afghanistan, sowie Rückführungen in den
Iran und Irak nur mit Zustimmung des Ministeriums. Ausgenommen sind hiervon
Straftäter und potentielle Gefährder.
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Syrien:
In der Regel nur noch Zuerkennung
subsidiärer Schutz; Subsidiär Schutzberechtigte sind Personen, bei denen
zwar keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention
festgestellt werden konnte, denen jedoch im Falle der Rückkehr in den
Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden drohen würde.
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Türkei:
Entweder direkt Anerkennungen GFK (Genfer Flüchtlingskonvention) oder
Ablehnungen
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Aktuell sind viele Drittstaaten- bzw. Dublinverfahren ohne Bleiberechtsperspektive
anhängig
Drittstaatenbescheid
bedeutet, dass Antragsteller bereits einen Schutzstatus in einem anderen Land
haben - Überstellungen werden durchgeführt.
Dublinverfahren
bedeutet, dass ein anderes Land für das Asylverfahren zuständig ist -
Rücküberstellungen werden durchgeführt.
- Erläuterung der Perspektiven von
vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern vor dem Hintergrund einer
geklärten Identität und aktiver Mitwirkung bei der Passbeschaffung:
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§ 25a AufenthG: Aufenthaltsgewährung
bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden
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§ 25b AufenthG: Aufenthaltsgewährung
bei nachhaltiger Integration
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§ 60c AufenthG: Ausbildungsduldung
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§ 60d AufenthG: Beschäftigungsduldung
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§ 19d AufentHG: Aufenthaltserlaubnis
für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung
- Erläuterung Konsequenzen bei nicht
nachgewiesener Identität bzw. fehlender Mitwirkung der Passbeschaffung:
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§ 60 Abs. 6 AufenthG:
Beschäftigungsverbot
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§ 60b AufenthG: Duldung für Personen
mit ungeklärter Identität – Beschäftigungsverbot sowie weitere Rechtsfolgen
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Einleitung von Strafverfahren
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Ausweisungsgründe nach § 54 Abs. 2 Nr.
8-9 AufenthG
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Bei nicht geklärter Identität erfolgt
auch keine Zuerkennung eines Bleiberechts der Kinder/Jugendlichen. Es könnten
die Eltern bei Minderjährigkeit im Rahmen der gesetzlichen Personensorge dann
ebenfalls ein Bleiberecht ableiten. Dies wurde aber vom Gesetzgeber
ausdrücklich ausgeschlossen (§ 25a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG) eine „Heilung“
durch Offenlegung ist möglich.
- Erläuterung der Maßnahmen zur
Identitätsklärung
Diese
erfolgt u. a. mit dem sogenannten PEP-Verfahren über die ZRF
PEP = Passersatzpapier
ZRF
= Zentralstelle für Rückführungsfragen bei Stadtverwaltung
Trier, diese betreibt für Rheinland-Pfalz zentral die PEP-Beschaffung zusammen
mit der Bundespolizei und den Auslandsvertretungen. Die Ausländerbehörde darf
keinen direkten Kontakt mit den Auslandsvertretungen aufnehmen
Konsequenz:
Insoweit müssen regelmäßig Duldungsbögen mit persönlichen Angaben bzw.
PEP-Fragebögen von den Personen ausgefüllt werden.
- Erläuterung der freiwilligen Ausreise
Bei vollziehbar ausreisepflichtigen Personen wird zur Vermeidung
einer Abschiebung zunächst nochmals eine freiwillige Ausreise angeboten. Ein
erster Hinweis ergeht bereits direkt durch das BAMF bei einer ablehnenden
Entscheidung.
Hinweis auf Landesinitiative Rückkehr sowie Förderprogramme
nach dem REAG/GARP-Programm, ERRIN u. a. individualisierte Förderungen möglich.
- Erläuterung der Abschiebeverfahren
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Aktuell problematisch wegen Corona bzw.
damit verbundener Reisebeschränkungen;
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Probleme bei Abschiebungen durch
Verweigerungshaltung;
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Abschiebungen werden in der Regel über
Sammelchartermaßnahmen der Bundesländer oder Frontex (Europäische Agentur für
die Grenz- und Küstenwache), sofern diese angeboten werden,
durchgeführt.
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Diese Maßnahmen sind direkt sowohl
sicherheits- als auch medizinisch begleitet.
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Mitarbeiter der ABH (Vollzugsbeamte),
örtliche Polizei, Bereitschaftspolizei sowie am Flughafen Bundespolizei
vollziehen Abschiebung
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag nimmt
den Bericht zur Kenntnis.
Im Auftrag:
Sven Philipp
Abteilungsleiter