Betreff
Jahresabschluss 2011 des Landkreises Kaiserslautern; Erteilung der Entlastung
Vorlage
0225/2013
Aktenzeichen
1.3/901-19
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Gemäß §§ 25 Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 3, 57 der Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz (LKO) i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) hat der Kreistag über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses zu beschließen. Gleichzeitig entscheidet der Kreistag gem. § 114 Abs. 1 S. 2 GemO über die Entlastung des Landrats und der Kreisbeigeordneten.

 

Der Jahresabschluss, der gem. § 108 Abs. 2 GemO aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang besteht, schließt für das Haushaltsjahr 2011 wie folgt ab:

Die Ergebnisrechnung 2011 schließt mit einem Jahresfehlbetrag von 17.566.748,10 €.

Die Finanzrechnung 2011 schließt mit einem Finanzmittelfehlbetrag von 15.833.270,65 €.

Die Bilanzsumme beträgt 300.336.537,40 €. Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag erhöht sich auf 140.830.867,28 €.

 

Das Rechnungsprüfungsamt hat den Jahresabschluss 2011 geprüft.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat sich in der Sitzung am 15.01.2013 mit dem Jahresabschluss befasst. Die Beschlussempfehlungen für den Kreistag über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und über die Erteilung der Entlastung des Landrats sowie der Kreisbeigeordneten sind erfolgt.

 

Beschlussvorschlag:

 

·         Der Kreistag beschließt den Jahresabschluss 2011 gem. § 25 Abs. 2 Ziff. 3 und § 57 LKO vom 31.01.1994 (GVBl. S. 188) i.V.m. § 114 Abs. 1 GemO vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch § 142 Abs. 3 und 4 des Gesetzes vom 20.10.2010 (GVBl. S. 319).

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen werden, sofern keine vorherige Zustimmung erfolgte, nachträglich gem. § 100 GemO genehmigt.

 

·         Der Kreistag erteilt dem Landrat und den Kreisbeigeordneten gemäß den o.a. gesetzlichen Bestimmungen die Entlastung.