Betreff
Aktualisierung des Kindertagesstätten - Bedarfsplans für den Landkreis Kaiserslautern 2020/21 – 2021/22
Vorlage
2111/2020
Aktenzeichen
4/4.1 - 112
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Nach § 9 des Kindertagesstättengesetzes (KitaG) ist das örtliche Jugendamt für die Planung und Sicherstellung bedarfsgerechter Plätze in Kindertagesstätten zuständig.

Das Jugendamt gewährleistet für seinen Bezirk, dass für Kinder zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Erziehung, Bildung und Betreuung in einer Kindertagesstätte ab dem vollendeten 2. Lebensjahr bis zum Schuleintritt ausreichend Plätze zur Verfügung stehen. Zudem sollen für Kinder, die noch keinen Anspruch auf Aufnahme in einen Kindergarten haben, bedarfsgerechte Angebote in einer Kindertagesstätte oder in Kindertagespflege bereitgestellt werden.

 

Das Jugendamt legt im Benehmen mit der Schulbehörde in einem Bedarfsplan fest, in welchen Gemeinden und in welcher Art, Anzahl und Größe Kindertagesstätten unter Berücksichtigung voraussehbarer Entwicklungen vorhanden sein müssen. Im Bedarfsplan soll auch geregelt werden, an welchen Standorten neue Plätze einzurichten sind und wie dem Bedarf an geeigneten Plätzen zur gemeinsamen Erziehung behinderter und nichtbehinderter Kinder Rechnung zu tragen ist. Auf die Standorte der Schulen ist Rücksicht zu nehmen. Der Bedarfsplan ist jährlich fortzuschreiben.

 

Durch Anzahl und Standorte der Kindergärten muss sichergestellt sein, dass für jedes Kind zur Erfüllung des Rechtsanspruchs ein Kindergartenplatz zur Verfügung steht, der ohne lange Wege oder Anfahrten besucht werden kann. In allen Gemeinden sollen deshalb Kindergärten vorgesehen werden, soweit dies nach Anzahl der Kinder möglich ist.

Im Bedarfsplan sind Plätze in Kindergärten getrennt nach Teilzeitplätzen, die vor- und nachmittags angeboten werden und nach Ganztagsplätzen mit Mittagessen auszuweisen. Ganztagsplätze sollen bedarfsgerecht und unter besonderer Beachtung der Anliegen von erwerbstätigen und in Ausbildung stehender Eltern angeboten werden.

Die Bedarfsplanung zur Erfüllung der Verpflichtung für Kinder unter 2 Jahren erfolgt unter Berücksichtigung der in Kindergärten für diese Altersgruppe zur Verfügung stehenden Plätze. Den Bedürfnissen der Familien, insbesondere den Anliegen erwerbstätiger und in Ausbildung stehender Eltern soll Rechnung getragen werden.

 

In dem vorliegenden Bedarfsplan konnten aufgrund noch ausstehender Gespräche mit den Trägern und Ortsgemeinden zur Umsetzung des Kitazukunftsgesetzes (KitaZG) die ab 01.07.2021 geltenden gesetzlichen Vorgaben noch nicht ausreichend berücksichtigt werden. Der Bedarfsplan sollte daher Ende 2021 aktualisiert und an die neuen Gesetzesvorgaben angepasst werden.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss genehmigt den vorgelegten Bedarfsplan für die Kindergartenjahre 2020/21 und 2021/22.