hier: Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises Kaiserslautern
I. Schlussbesprechung über den Jahresabschluss 2019
II. Feststellung des Jahresabschlusses 2019
III. Verwendung des Jahresgewinns
Sachverhalt:
I.
Schlussbesprechung über den Jahresabschluss 2019 der Einrichtung
Abfallentsorgung
Über die
Ergebnisse der Prüfung des Jahresabschlusses 2019 der
Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises Kaiserslautern hat zwischen dem
Abschlussprüfer und dem Landrat in seiner Funktion als Werkleiter eine
Schlussbesprechung zu erfolgen.
Nachdem
die Einrichtung zwar nach Eigenbetriebsrecht verwaltet, ein eigener
Werkausschuss aber nicht gebildet wurde, findet die Schlussbesprechung im
Rahmen der Sitzung des Kreisausschusses statt.
Gemäß § 4
Abs. 4 der Landesverordnung über die Prüfung kommunaler Einrichtungen vom
22.07.1991 ist vor der Feststellung des Jahresabschlusses, die durch den
Kreistag erfolgt, diese Schlussbesprechung durchzuführen.
Nach Feststellung
des Wirtschaftsprüfers, Herrn Dr. Harald Breitenbach und aufgrund der bei
dessen Prüfung gewonnener Erkenntnisse
·
entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen
Belangen den Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des
Bundeslandes Rheinland-Pfalz i. V. m. den einschlägigen deutschen für
Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen
Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der
deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der eigenbetriebsähnlichen
Einrichtung zum 31. Dezember 2019 sowie seiner
Ertragslage für das Wirtschaftsjahr vom 1.
Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 und
·
vermittelt
der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der
eigenbetriebsähnlichen
Einrichtung. In allen wesentlichen Belangen steht dieser
Lagebericht
in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den Vorschriften de
Eigenbetriebs-
und Anstaltsverordnung des Bundeslandes Rheinland-Pfalz und stellt die
Chancen
und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Gemäß § 322 Abs. 3
Satz 1 HGB erklärt er darüber hinaus, dass die Prüfung zu keinen Einwendungen
gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt
hat.
Der
vorläufige Jahresabschluss 2019 mit Bilanz zum 31.12.2019, die Gewinn- und
Verlustrechnung und dem Lagebericht sind dieser Beratungsvorlage als Anlage
beigefügt. Ebenso der Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Burret GmbH
über die Prüfung des Jahresabschlusses.
II. Feststellung des Jahresabschlusses
2019 der Abfallentsorgungseinrichtung
Der
Jahresabschluss 2019 der Einrichtung Abfallentsorgung wurde von der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Burret GmbH, Ludwigshafen, geprüft.
a) Die
Jahreserfolgsrechnung schließt mit einem Jahresgewinn von 73.487,10 EUR ab.
b) Die
Bilanzsumme zum 31.12.2018 schließt mit einem Betrag von 3.152.207,17EUR ab.
Der
Jahresabschluss ist gem. § 27 EigAnVO dem Werksausschuss vorzulegen und durch
diesen festzustellen.
Da beim
Landkreis ein solcher nicht gebildet ist, erfolgt die Vorlage an den
Kreisausschuss und Kreistag. Die formelle Feststellung des Jahresergebnisses
erfolgt durch den Kreistag.
III. Verwendung des Jahresgewinns
Die
Abfallwirtschaftseinrichtung hat im Jahr 2019 einen Jahresgewinn von 73.487,10
EUR erwirtschaftet. Dieser setzt sich aus einem Verlust im hoheitlichen
Bereich i.H.v. 83.905,04 EUR
und einem
Gewinn aus BgA i.H.v. 157.392,14 EUR zusammen. Über die Verwendung des
Jahresgewinns der Einrichtung hat der Kreistag zu entscheiden.
Seit dem
Jahr 2016 bestehen keine nach EigAnVO realisierbaren
Rückzahlungsverpflichtungen mehr gegenüber dem Landkreis für durch diesen
übernommene Verlustausgleiche aus Vorjahren. Dennoch wurden in den vergangenen
Jahren die Gewinne aus dem Betrieb gewerblicher Art „DSD“ gem. § 8 Abs. I S. 5
KAG zur Verstärkung des allgemeinen Haushaltes an den Einrichtungsträger
abgeführt.
Eine
solche Ausschüttung wäre jedoch insbesondere vor dem Hintergrund des § 11 Abs.
8 EigAnVO kritisch zu betrachten. Danach sind ausgabewirksame Teile eines
Jahresverlustes aus allgemeinen Haushaltsmitteln, also durch den
Einrichtungsträger spätestens im Folgejahr auszugleichen.
Durch die
aktuelle Konstellation der wirtschaftlich gegenteiligen Jahresergebnisse der
beiden Teilwirtschaftsbereiche hoheitlich und gewerblich ergäbe sich im Falle
der Ausschüttung des positiven Ergebnisses des BgA-Gewinns eine Deckungslücke
im hoheitlichen Bereich, die einen Ausgleichsanspruch in gleicher Höhe durch
den Einrichtungsträger zur Folge hätte.
Dies ist
dem Umstand geschuldet, dass es sich bei einer Ausschüttung sowohl um eine
Auszahlung als auch um eine Ausgabe handelt, die bei der Ermittlung des
ausgabewirksamen Teils eines Jahresverlustes entsprechend zu berücksichtigen
wäre.
Eine
Ausschüttung des BgA-Gewinns wäre in dieser Form zwar rechtlich zulässig, würde
jedoch zu einer vermeidbaren Belastung des Kernhaushaltes führen.
Von einer
Ausschüttung wie bisher sollte aber auch aus anderen Gründen abgesehen werden.
Aufgrund der extrem schwierigen Wirtschaftslage, die sich u.a. aus der
aktuellen Corona-Pandemie, aber auch aus der unsicheren Weltmarktlage in Bezug
auf die niedrigen Wertstoffpreise ergibt, ist es sinnvoll den Gewinn in der
Einrichtung zu belassen, um diesen bei Bedarf zur Stabilisierung der
Abfallgebühren heranziehen zu können.
Da die
Gewinne aus dem Bereich des BgA in diesem Fall in der Einrichtung verbleiben
und keine Ausschüttung gegenüber Dritten (Landkreis) erfolgt, bleibt darüber
hinaus auch sichergestellt, dass für diese sog. „stehenden Gewinne“ keine
Kapitalertragssteuerpflicht ausgelöst wird.
Die
Verwaltung schlägt daher vor, keine Ausschüttung vorzunehmen, den verbleibenden
Jahresgewinn 2019 in Höhe von 73.487,10 EUR auf neue Rechnung
vorzutragen und in die Gewinnrücklage der Abfallentsorgungseinrichtung
einzustellen.
Hinweis zur Entlastungserteilung:
Die Entlastung für das Wirtschaftsjahr 2019 wird zusammen mit der Entlastung für das Haushaltsjahr 2019 des Landkreises Kaiserslautern nach § 114 Abs. I S. 2 GemO erteilt.
Beschlussvorschlag:
Der Umwelt- und Abfallwirtschaftsausschuss/ Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag zu beschließen:
I. Der Kreistag nimmt den vorläufigen Jahresabschluss 2019 bestehend aus der Bilanz zum 31.12.19, der Gewinn- und Verlustrechnung, dem Anhang sowie dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers der Dr. Burret GmbH zur Kenntnis.
II. Der Jahresabschluss 2019 für die Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises wird gem. § 27 EigAnVO wie folgt festgestellt:
a. Die Jahreserfolgsrechnung schließt mit einem Jahresgewinn von 73.487,10 EUR ab.
b. Die Bilanzsumme zum 31.12.2019 beträgt 3.152.207,17 EUR.
III. Der Jahresgewinn 2019 in Höhe von 73.487,10 EUR wird auf neue Rechnung vorgetragen und in die Gewinnrücklage eingestellt.