Betreff
Vollzug der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung, der Landkreisordnung und der Landesverordnung über die Prüfung kommunaler Einrichtungen
hier: Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises Kaiserslautern

I. Schlussbesprechung über den Jahresabschluss 2019
II. Feststellung des Jahresabschlusses 2019
III. Verwendung des Jahresgewinns
Vorlage
2128/2020
Aktenzeichen
5.4/MM-53790
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

I.    Schlussbesprechung über den Jahresabschluss 2019 der Einrichtung Abfallentsorgung

 

Über die Ergebnisse der Prüfung des Jahresabschlusses 2019 der Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises Kaiserslautern hat zwischen dem Abschlussprüfer und dem Landrat in seiner Funktion als Werkleiter eine Schlussbesprechung zu erfolgen.

 

Nachdem die Einrichtung zwar nach Eigenbetriebsrecht verwaltet, ein eigener Werkausschuss aber nicht gebildet wurde, findet die Schlussbesprechung im Rahmen der Sitzung des Kreisausschusses statt.

 

Gemäß § 4 Abs. 4 der Landesverordnung über die Prüfung kommunaler Einrichtungen vom 22.07.1991 ist vor der Feststellung des Jahresabschlusses, die durch den Kreistag erfolgt, diese Schlussbesprechung durchzuführen.

 

Nach Feststellung des Wirtschaftsprüfers, Herrn Dr. Harald Breitenbach und aufgrund der bei dessen Prüfung gewonnener Erkenntnisse

 

·         entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des Bundeslandes Rheinland-Pfalz i. V. m. den einschlägigen deutschen für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen

Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger

Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung zum 31. Dezember 2019 sowie seiner

Ertragslage für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 und

 

·         vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der

eigenbetriebsähnlichen Einrichtung. In allen wesentlichen Belangen steht dieser

Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den Vorschriften de

Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des Bundeslandes Rheinland-Pfalz und stellt die

Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

 

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklärt er darüber hinaus, dass die Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.

 

Der vorläufige Jahresabschluss 2019 mit Bilanz zum 31.12.2019, die Gewinn- und Verlustrechnung und dem Lagebericht sind dieser Beratungsvorlage als Anlage beigefügt. Ebenso der Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Burret GmbH über die Prüfung des Jahresabschlusses.

 

 

 

II. Feststellung des Jahresabschlusses 2019 der Abfallentsorgungseinrichtung

 

Der Jahresabschluss 2019 der Einrichtung Abfallentsorgung wurde von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Burret GmbH, Ludwigshafen, geprüft.

 

a) Die Jahreserfolgsrechnung schließt mit einem Jahresgewinn von 73.487,10 EUR ab.

 

b) Die Bilanzsumme zum 31.12.2018 schließt mit einem Betrag von 3.152.207,17EUR ab.

 

Der Jahresabschluss ist gem. § 27 EigAnVO dem Werksausschuss vorzulegen und durch diesen festzustellen.

 

Da beim Landkreis ein solcher nicht gebildet ist, erfolgt die Vorlage an den Kreisausschuss und Kreistag. Die formelle Feststellung des Jahresergebnisses erfolgt durch den Kreistag.

 

 

 

III. Verwendung des Jahresgewinns

 

Die Abfallwirtschaftseinrichtung hat im Jahr 2019 einen Jahresgewinn von 73.487,10 EUR erwirtschaftet. Dieser setzt sich aus einem Verlust im hoheitlichen Bereich i.H.v. 83.905,04 EUR

und einem Gewinn aus BgA i.H.v. 157.392,14 EUR zusammen. Über die Verwendung des Jahresgewinns der Einrichtung hat der Kreistag zu entscheiden.

 

Seit dem Jahr 2016 bestehen keine nach EigAnVO realisierbaren Rückzahlungsverpflichtungen mehr gegenüber dem Landkreis für durch diesen übernommene Verlustausgleiche aus Vorjahren. Dennoch wurden in den vergangenen Jahren die Gewinne aus dem Betrieb gewerblicher Art „DSD“ gem. § 8 Abs. I S. 5 KAG zur Verstärkung des allgemeinen Haushaltes an den Einrichtungsträger abgeführt.

 

Eine solche Ausschüttung wäre jedoch insbesondere vor dem Hintergrund des § 11 Abs. 8 EigAnVO kritisch zu betrachten. Danach sind ausgabewirksame Teile eines Jahresverlustes aus allgemeinen Haushaltsmitteln, also durch den Einrichtungsträger spätestens im Folgejahr auszugleichen.

 

Durch die aktuelle Konstellation der wirtschaftlich gegenteiligen Jahresergebnisse der beiden Teilwirtschaftsbereiche hoheitlich und gewerblich ergäbe sich im Falle der Ausschüttung des positiven Ergebnisses des BgA-Gewinns eine Deckungslücke im hoheitlichen Bereich, die einen Ausgleichsanspruch in gleicher Höhe durch den Einrichtungsträger zur Folge hätte.

 

Dies ist dem Umstand geschuldet, dass es sich bei einer Ausschüttung sowohl um eine Auszahlung als auch um eine Ausgabe handelt, die bei der Ermittlung des ausgabewirksamen Teils eines Jahresverlustes entsprechend zu berücksichtigen wäre.

 

Eine Ausschüttung des BgA-Gewinns wäre in dieser Form zwar rechtlich zulässig, würde jedoch zu einer vermeidbaren Belastung des Kernhaushaltes führen.

 

Von einer Ausschüttung wie bisher sollte aber auch aus anderen Gründen abgesehen werden. Aufgrund der extrem schwierigen Wirtschaftslage, die sich u.a. aus der aktuellen Corona-Pandemie, aber auch aus der unsicheren Weltmarktlage in Bezug auf die niedrigen Wertstoffpreise ergibt, ist es sinnvoll den Gewinn in der Einrichtung zu belassen, um diesen bei Bedarf zur Stabilisierung der Abfallgebühren heranziehen zu können.

 

Da die Gewinne aus dem Bereich des BgA in diesem Fall in der Einrichtung verbleiben und keine Ausschüttung gegenüber Dritten (Landkreis) erfolgt, bleibt darüber hinaus auch sichergestellt, dass für diese sog. „stehenden Gewinne“ keine Kapitalertragssteuerpflicht ausgelöst wird.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, keine Ausschüttung vorzunehmen, den verbleibenden Jahresgewinn 2019 in Höhe von 73.487,10 EUR auf neue Rechnung vorzutragen und in die Gewinnrücklage der Abfallentsorgungseinrichtung einzustellen.

 

 

Hinweis zur Entlastungserteilung:

 

Die Entlastung für das Wirtschaftsjahr 2019 wird zusammen mit der Entlastung für das Haushaltsjahr 2019 des Landkreises Kaiserslautern nach § 114 Abs. I S. 2 GemO erteilt.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Umwelt- und Abfallwirtschaftsausschuss/ Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag zu beschließen:

 

I.       Der Kreistag nimmt den vorläufigen Jahresabschluss 2019 bestehend aus der Bilanz zum 31.12.19, der Gewinn- und Verlustrechnung, dem Anhang sowie dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers der Dr. Burret GmbH zur Kenntnis.

 

 

II.      Der Jahresabschluss 2019 für die Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises wird gem. § 27 EigAnVO wie folgt festgestellt:

 

a.      Die Jahreserfolgsrechnung schließt mit einem Jahresgewinn von 73.487,10 EUR ab.

 

b.      Die Bilanzsumme zum 31.12.2019 beträgt 3.152.207,17 EUR.

 

 

III.    Der Jahresgewinn 2019 in Höhe von 73.487,10 EUR wird auf neue Rechnung vorgetragen und in die Gewinnrücklage eingestellt.