Betreff
Verbuchung der Einnahmen aus der Integrationspauschale 2021
Vorlage
2183/2021
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Am 18.11.2020 hat der rheinland-pfälzische Landtag das „Landesgesetz zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes und anderer Landesgesetze mit Kommunalbezug“ verabschiedet.

 

Auf Grundlage des Art. 2 dieses Gesetzes erfolgte eine Änderung des § 3a Landesaufnahmegesetz. Demnach erhielten die kommunalen Gebietskörperschaften noch im Kalenderjahr 2020 eine Integrationspauschale in Höhe von 12 Mio. EUR für das Kalenderjahr 2021 (2018: 58,44 Mio. EUR; 2019: 48 Mio. EUR) zur finanziellen Entlastung bei den vielfältigen Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Integration, insbesondere von Asylbegehrenden, Asylberechtigten und anderen Geflüchteten entstehen.

 

Die Verteilung der Mittel erfolgt nach Maßgabe des § 3a Abs. 1 Satz 3 und 4 Landesaufnahmegesetz. Als Grundlage der Berechnung wurden die Einwohnerzahlen (Personen mit Hauptwohnung im Landkreis) nach den melderechtlichen Vorschriften zum Stichtag 30. September 2020 herangezogen.

 

Der Landkreis Kaiserslautern hat am 29.12.2020 aus der landesweiten Integrationspauschale eine Zuwendung in Höhe von 309.334,34 EUR erhalten.

 

Entsprechend der vom Kreistag festgelegten Verbuchung der Zuwendungen in den Vorjahren, sollte auch die jetzige Zuwendung vor dem Hintergrund, dass die Landesleistung im Vorgriff auf die voraussichtliche Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration in den Jahren 2020 und 2021 erfolgte, als vorgezogene Auszahlung aus der Integrationspauschale 2021 gewertet und im Sinne der kommunalen Doppik auch im Haushalt 2021 in voller Höhe als Ertrag gebucht werden (Buchungsstelle 61107-413210 – Sonstige allgemeine Zuweisung vom Land).

 

Aus der Integrationspauschale werden den Verbandsgemeinden des Landkreises im Jahr 2021 Mittel von bis zu 20.000 EUR für laufende Projekte mit Förderzusage zur Verfügung gestellt, die auf Antrag und nach erfolgtem Aufwandsnachweis über die Abteilung „Jugend und Soziales“, Fachbereich 4.2 „Sozialhilfe“, zur Auszahlung an die Verbandsgemeinden gebracht werden können. Hinsichtlich des Umsetzungsverfahrens wird auf das Rundschreiben des Landkreises vom 24.04.2019 verwiesen.

 

Die Entscheidung über die Verteilung der Mittel innerhalb eines Landkreises obliegt allein dem Landkreis.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag stimmt der Verbuchung der Zuwendung aus der Integrationspauschale in Höhe von 309.334,34 EUR als Ertrag sowie der Bereitstellung von Projektkosten für die Verbandsgemeinden in Höhe von zunächst 20.000 EUR im Kreishaushalt 2021 zu.

 

Sollten diese Mittel den Verbandsgemeinden wider Erwarten nicht ausreichen, so werden die darüber hinaus benötigen Finanzmittel bedarfsgerecht aus dem Kreishaushalt zur Verfügung gestellt.