Betreff
Zuwendung des Landkreises zu den Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen Inspektionen vor dem Hintergrund der überörtlichen Bedeutung von Feuerwehrfahrzeugen im Rahmen des Katastrophenschutzes (§§ 3 und 5 LBKG i.V.m. §§ 5 und 8 FwVO)
Vorlage
0233/2013
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Zur Erfüllung seiner Pflichtaufgaben im Bereich des überörtlichen Brandschutzes, der überörtlichen Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz hat der Landkreis gem. § 5 LBKG i.V.m. § 5 Feuerwehrverordnung Ausrüstung und Fahrzeuge selbst zu beschaffen.

 

Der Landkreis kann sich jedoch auch mit einer entsprechenden Zuwendung an der Ausrüstung und den Fahrzeugen beteiligen welche auf Grund der Risikoklasseneinteilung nach der FwVO und § 3 LBKG von Verbandsgemeinden selbst zu beschaffen sind,  jedoch aber auch von überörtlicher Bedeutung sind (iSv. §§ 5 und 8 FwVO).

 

Folgende Fahrzeuge wurden in der Vergangenheit vor dem Hintergrund der Überörtlichkeit, durch Verbandsgemeinden mit einer Kreiszuwendung in Höhe von 331/3 % beschafft (VV des Landes über die Zuwendungen für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz – Festbetragsübersicht über die Zuwendungen bei der Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen in der zur Zeit gültigen Fassung).

 

 

Lfd. Nr.

Beschaffungsjahr

Verbandsgemeinde

Fahrzeugart

1

2000/2002

Enkenbach-Alsenborn

DLK 23-12

2

2002/2003

Landstuhl

TMK 23-12

3

2003

Otterberg

RW 1

4

2006

Hochspeyer

TLF 20/40

5

2006

Bruchmühlbach-Miesau

TLF 20/40

 

Legende:

DLK                =                     Hubrettungsfahrzeug Drehleiter mit Korb

TMK                 =                      Hubrettungsfahrzeug Teleskopmast mit Korb

RW 1                =                      Rüstwagen Typ 1

TLF 20/40         =                      Tanklöschfahrzeug mit 4.000 ltr. Wassertank

 


 

Bei dem unter lfd. Nr. 2 aufgeführten Fahrzeug ist jetzt eine gesetzlich vorgeschriebene Inspektion bei der Fa. Bronto Skylift AG in 8153 Rümlang (Schweiz) notwendig. Weiterhin sind, um eine behindertengerechte Rettung vornehmen zu können, zum jetzigen Zeitpunkt Umbaumaßnahmen am Rettungskorb unabweisbar. Gemäß Antrag der VG Landstuhl vom 22.10.2012 betragen die Kosten der Inspektion und des Umbaus 78.275,82 € (Rollstuhlgerechter Umbau, Tieferlegung der Krankentragenauflage).

Bei der Beschaffung des Fahrzeuges hatte sich der Landkreis Kaiserslautern wegen der überörtlichen Bedeutung des Fahrzeuges mit einer einmaligen Zuwendung in Höhe von 331/3 % an den zuwendungsfähigen Kosten  beteiligt.

 

Die VG Landstuhl beantragt nun vor dem Hintergrund der überörtlichen Bedeutung des Fahrzeugs auch eine entsprechende Zuwendung des Landkreises zu den Inspektions- und Umbaukosten in Höhe von 331/3 % = 26.089,33 €.

 

Unter Berücksichtigung, dass 4 weitere Fahrzeuge mit einer Zuwendung des Landkreises wegen überörtlicher Bedeutung beschafft wurden (vgl. Tabelle oben), wird von Seiten der Verwaltung vorgeschlagen, dass sich der Landkreis auch bei notwendigen gesetzlichen Inspektionen und Umbaumaßnahmen an Fahrzeugen mit überörtlicher Bedeutung grundsätzlich mit 331/3 % beteiligt.

 

Da die Umrüstungskosten für das laufende Haushaltsjahr nicht mehr berücksichtigt werden  konnten, erfolgt die Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel im kommenden Haushaltsjahr 2014.

 

Beschlussvorschlag:

 

 

  1. Der Landkreis gewährt der Verbandsgemeinde Landstuhl eine Zuwendung in Höhe von 331/3 % = 26.089,33 € zu den Kosten für die Inspektion und die Umbauten des Rettungskorbes beim Hubrettungsfahrzeug TMK 23/12. Die erforderlichen Haushaltsmittel werden, vorbehaltlich der Beschlussfassung der zuständigen Kreisgremien, im Haushaltsjahr 2014 entsprechend bereitgestellt.

 

  1. Dieses Zuwendungsverfahren wird nach entsprechender Einzelfallprüfung für notwendige gesetzliche 10-Jahres-Inspektionen und Umbaumaßnamen zukünftig bei allen mit Kreiszuwendung beschafften Fahrzeugen mit überörtlicher Bedeutung angewendet.