Sachverhalt:
Der ländergrenzenüberschreitende Streckenabschnitt
Heidelberg-Mannheim-Ludwigshafen-Schifferstadt stellt die „Stammstrecke"
des Gesamtnetzes der S-Bahn Rhein-Neckar dar. Alle S-Bahn-Linien verkehren über
diesen Streckenabschnitt, den darüber hinaus auch alle auf die drei Oberzentren
Ludwigshafen, Mannheim und Heidelberg ausgerichteten
Regional-Express(RE)-Leistungen nutzen. Die Kapazität dieser
„Stammstrecke" hat dadurch unmittelbaren Einfluss auf die Qualität des
SPNV-Angebotes in der gesamten Region und auf dessen Entwicklungsperspektiven.
Die Prognosen zur zukünftigen Belastung durch den Fern- und Güterverkehr
lassen erwarten, dass die Belastung des rechtsrheinischen Bereiches zwischen
Mannheim und Heidelberg weiter ansteigen wird. Eine Erhöhung der
Leistungsfähigkeit dieses Streckenabschnittes ist daher dringend notwendig. Sie
ist vor allem auch Voraussetzung für eine Qualitätsverbesserung der bestehenden
S-Bahn-Linien, sowie die Weiterentwicklung des S-Bahn- und RE-Angebotes,
insbesondere im Hinblick auf zusätzliche Direktverbindungen, beispielsweise
durch die Weiterführung der S-Bahn aus Mainz über Mannheim hinaus Richtung
Heidelberg und die Einführung neuer RE-Angebote (z.B. Weiterführung des RE aus
Saarbrücken-Kaiserslautern über Mannheim hinaus bis Heidelberg, Weiterführung
des RE von Karlsruhe über Heidelberg hinaus bis Mannheim).
Vor diesem Hintergrund hatten der Bund, das Land Baden-Württemberg und
die DB Netz AG gemeinsam mit dem Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Neckar 2009
das Projekt Knoten Mannheim-Heidelberg auf den Weg gebracht. Hierzu gehören die
folgenden Einzelmaßnahmen:
1a Bau eines zusätzlichen Bahnsteigs im
Hbf Mannheim zur Herstellung zweier zusätzlicher Bahnsteigkanten (Bahnsteig F)
1b Verschwenkung der Gleise im Hbf
Mannheim, einschließlich Anpassungsmaßnahmen am Ost- und Westkopf
2 Kapazitätsausweitung zwischen Mannheim Hbf und
Mannheim-Friedrichsfeld Süd (dreigleisiger Ausbau)
3 Verbesserter Anschluss der Main-Neckar-Bahn
(kreuzungsarme Anbindung in Mannheim-Friedrichsfeld)
4 Getrennte Einführung der Main-Neckar-Bahn und der Strecke
von Mannheim in den Hbf Heidelberg (viergleisiger Ausbau zwischen Heidelberg
Hbf und Heidelberg-Wieblingen)
Hinsichtlich der Umsetzung und Finanzierung wurden
die Maßnahmen 1b, 2 und 3 dem Nahverkehr und damit dem Projekt S-Bahn
Rhein-Neckar zugeordnet, wohingegen die Maßnahmen 1a und 4 in der Verantwortung
der DB Netz AG bzw. des Bundes umgesetzt und über das
Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSchwAG) finanziert werden sollten.
Entsprechend der Beschlussfassung der Verbandsversammlung vom Dezember 2009
sollten die Planungsleistungen für
den „Nahverkehrsblock" im Rahmen einer ZRN-Sonderumlage erfolgen. Eine
Festlegung auf eine mögliche Gesamtfinanzierung erfolgte damals nicht.
Die Maßnahme 1a ist inzwischen abgeschlossen. Für die übrigen Maßnahmen
wurden bereits erste Planungen durchgeführt. Die im Rahmen der Vorplanung 2010
- 2014 ermittelten Kosten für die Maßnahmen des „Nahverkehrsblocks"
(Teilmaßnahmen 1b, 2 und 3) lagen deutlich über der ursprünglichen
Kostenschätzung vor Projektbeginn. Daher sahen das Land Baden-Württemberg und
der ZRN keine Möglichkeit, die Maßnahmen im GVFG-Bundesprogramm und damit mit
einer entsprechenden kommunalen Ko-Finanzierung zu realisieren, sodass das
Projekt im Jahr 2019 auf Basis der Planungsergebnisse aus dem Jahr 2014
qualifiziert abgebrochen wurde. Zentrale Prämisse der Projektpartner war dabei,
das Projekt bei Vorlage neuer und besserer Finanzierungskonditionen zeitnah
wiederaufzunehmen.
Im Rahmen der Planungen des Bundesverkehrsministeriums im
Bundesverkehrswegeplan unter Berücksichtigung der Erfordernisse des
Deutschlandtaktes, sowie im Zusammenhang mit der inzwischen erfolgten Änderung
des GVFG-Bundesprogramms haben sich im Jahr 2020 verbesserte Konditionen
hinsichtlich der Finanzierung sowie des Projektumfangs wie folgt ergeben:
1.
Veränderter Projektumfang
Der Projektumfang für die dem Nahverkehr zugeordneten Teilprojekte wurde
in Abstimmung mit dem Bund von den drei eingangs genannten Projekten auf nur
noch ein Teilprojekt verringert. Die
Maßnahmen 1 b und 3 sollen nun vollumfänglich über das BSchwAG finanziert
werden. Damit verbleibt nur noch das Teilprojekt 2 (Kapazitätsausweitung
zwischen Mannheim Hbf und Mannheim-Friedrichsfeld Süd [dreigleisiger Ausbau],
einschließlich dem S-Bahn-gerechten Ausbau der Station Mannheim-Seckenheim) in
der Finanzierung durch das Bundes-GVFG und somit unter kommunaler
Finanzierungsbeteiligung. Die DB Netz AG hat zwischenzeitlich eine
Kostenprognose aufbauend auf aktuellen Baupreisen und unter Berücksichtigung
einer nominellen Fortschreibung bis zur voraussichtlichen Inbetriebnahme
aufgestellt. Es wird demnach von folgenden Kosten ausgegangen:
Kostenart |
Summe
€ in Mio. |
|
Baukosten |
142,7 |
|
davon zuwendungsfähige
Baukosten |
|
128,4 |
davon nicht
zuwendungsfähige Baukosten |
|
14,3 |
Aufteilung erfolgt
zunächst auf Basis eines pauschalen Ansatzes (90% zwf. / 10% nicht zwf.) |
||
Planungskosten |
54,9 |
|
davon zuwendungsfähige
Anteile |
|
12,8 |
davon nicht zuwendungsfähige
Anteile |
|
42,1 |
Aufteilung erfolgt auf
Basis der Fördervorgaben (zwf. sind 10% der zwf. Baukosten) |
||
Gesamtprojektkosten |
197,6 |
|
2. Veränderte Finanzierungsregularien durch das
neue GVFG-Bundesprogramm
Mit Wirkung zum Jahresanfang 2020 wurde das
GVFG-Bundesprogramm überarbeitet. Hierdurch haben sich für die kommunale Seite
die Finanzierungkonditionen verbessert. So ist die Förderung für Ausbau von
Schieneninfrastruktur von 60% auf 75% erhöht worden und darüber hinaus zum
ersten Mal ein gewisser Teil der Planungskosten förderfähig geworden. Darüber
hinaus hat auch das Land Baden-Württemberg seinen sich aus dem GVFG ergebenden
Finanzierungsanteil angepasst. Damit ergibt sich nun folgende Finanzierungsverteilung:
Fördersätze
GVFG |
Bund |
Land** |
ZRN |
|||
Neu |
Alt |
Neu |
Alt |
Neu |
Alt |
|
Baukosten zuwendungsfähig |
75% |
60% |
14,375% |
20% |
10,625% |
20% |
Baukosten nicht zuwendungsfähig |
- |
- |
- |
- |
100% |
100% |
Planungskosten zuwendungsfähig* |
75% |
- |
14,375% |
- |
10,625% |
- |
Planungskosten nicht
zuwendungsfähig |
- |
- |
57,50% |
- |
42,50% |
100% |
* 10 % der zuwendungsfähigen
Baukosten werden pauschal als zu fördernde Planungskosten anerkannt
** Anteil Land 57,5% der nach
Abzug der Bundesförderung verbleibenden zuwendungsfähigen Baukosten,
sowie der verbleibenden
Planungskosten
Gleichwohl verbleiben
angesichts der derzeit geschätzten Kosten i.H.v. rund 143 Mio. € erhebliche
Finanzierungsanteile beim ZRN. Sie setzen sich aus dem Komplementäranteil an
den zuwendungsfähigen Baukosten (rund 13,6 Mio. €), an den zuwendungsfähigen
Planungskosten (rund 1,4 Mio. €), sowie aus den nicht zuwendungsfähigen
Baukosten (rund 14,3 Mio. €) und den nicht zuwendungsfähigen Planungskosten
(rund 17,9 Mio. €) zusammen. Von den Gesamtkosten in Höhe von rund 197,6 Mio. €
würden demnach 47,2 Mio. € auf den ZRN entfallen.
In einem nächsten
Schritt soll dennoch die Gelegenheit der veränderten Rahmenbedingungen genutzt
werden, um die 2014 abgebrochenen Planungen für das dem Nahverkehr zugeordnete
Teilprojekt 2 wiederaufzunehmen. Hierbei erscheint es sinnvoll, die Planungen
zeitgleich mit den Planungen für die Teilprojekte 1b und 3 durchzuführen, um
sich daraus ergebende Synergieeffekte nutzen zu können. Seitens des Bundes und
der DB Netz AG wird ein Planungsbeginn im 2. Quartal 2021 angestrebt.
Voraussetzung hierfür
ist der Abschluss einer Planungsvereinbarung zwischen der DB Netz AG und dem
ZRN mit einem Kostenrahmen von voraussichtlich rund 2,9 Mio. €, die in den
Jahren 2021 bis 2023 fällig wären. Hierdurch sollen insbesondere die Vermessung
und Baugrunduntersuchung im Rahmen der Grundlagenermittlung sowie Vorplanung
(HOAI Leistungsphase 2) finanziert werden. Die Planungsvereinbarung befindet
sich derzeit in der Abstimmung.
Die sich aus der Vorplanung ergebenden
Erkenntnisse können danach als Grundlage für weitere Entscheidungen zur
Fortführung des Projektes genutzt werden.
Die sich aus der
genannten Planungsvereinbarung für die Vorplanung ergebenden Umlagebeiträge
sind in Anlage 1 dargestellt. Grundlage hierfür bildet das bereits im Dezember
2009 beschlossene Umlagemodell, bei dem alle ZRN-Verbandsmitglieder die
Planungskosten nach einem gewichteten Einwohnerschlüssel tragen. Hierbei
findet weiterhin auch der Finanzierungsgrundsatz Anwendung, wonach bei
sogenannten regional wirksamen Maßnahmen zunächst 50% der Kosten nach dem
Prinzip der Belegenheit[1] und 50 % nach dem
Prinzip der Begünstigung zugeschieden werden.
Die lokal wirksame Stationsmaßnahme
Mannheim-Seckenheim ist nach dem Prinzip der Belegenheit direkt durch die Stadt
Mannheim zu finanzieren. Zur Ermittlung der Begünstigung wurde damals folgende
Systematik beschlossen:
Ø
kreisfreie
Städte mit S-Bahn-Anschluss Einwohner
x Faktor 0,6
Ø
Landkreise
mit S-Bahn-Anschluss
o für Gemeinden mit S-Bahn Anschluss Einwohner x Faktor 0,6
o für die übrigen Gemeinden Einwohner
x Faktor 0,3
Ø
übrige
kreisfreie Städte und Landkreise Einwohner
x Faktor 0,1
Dieser angepasste Umlageschlüssel zur
Finanzierung der Planungskosten soll auch auf zukünftige Maßnahmen entlang der
„Stammstrecke" Heidelberg-Mannheim-Ludwigshafen-Schifferstadt Anwendung
finden. Die Festlegung eines Umlageschlüssels für die Finanzierung der
Baukostenanteile erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Grundlage hierfür soll
nach Möglichkeit der bei den S-Bahn-Maßnahmen der 1. Ausbaustufe angewandte
Finanzierungsgrundsatz bilden, nach dem Baukosten territorial getragen werden
und damit keine rheinüberschreitende Finanzierung erfolgen soll.
Die Verbandsversammlung des ZRN hat am
17.12.2020 der Finanzierung der Planungskosten für die entlang der
„Stammstrecke“ erforderlichen Maßnahmen zugestimmt. Der Beschluss des ZRN steht
unter dem Vorbehalt der Zustimmung der kommunalen Gremien. Nach Zustimmung
aller kommunalen Gremien soll die Unterzeichnung der Planungsvereinbarung
erfolgen.
Auf den Landkreis
Kaiserslautern entfallen in der Lph 1-2 HOAI 43.947,- Euro.
[1] Eine direkte Zuordnung der Einzelmaßnahmen nach Belegenheit erschien bei
der damaligen Beschlussfassung auf Grund des gesamthaften Charakters des
Projektes nicht zielführend. Die Zuordnung erfolgt daher auf Grundlage der
Streckenanteile für den gesamten Bereich zwischen Mannheim Hbf und Heidelberg
Hbf: Stadt Mannheim 53,138 %, Stadt Heidelberg 44,149 %, Rhein-Neckar-Kreis
2,713 %.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag stimmt der Beteiligung des
Landkreises Kaiserslautern an der Finanzierung der Planungskosten (Lph. 1-2
HOAI) für die entlang der „Stammstrecke“ erforderlichen Maßnahmen zu.