Betreff
Antrag B90/Die Grünen: "Rettungshubschrauber"
Vorlage
2204/2021
Aktenzeichen
3/sp/12701
Art
Antrag

Sachverhalt:

 

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kreisverwaltung Kaiserslautern als untere Rettungsdienstbehörde keinerlei Zuständigkeit bzw. Bestimmungsrechte in Bezug auf die Luftrettung hat (vgl. § 9 Rettungsdienstgesetz Rheinland-Pfalz). Zuständig für die Ausschreibung des Luftrettungsmittels ist einzig das Ministerium des Innern als obere Rettungsdienstbehörde. Die Kreisverwaltung kann deshalb keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten auf die besagte Ausschreibung.

 

Aus rettungsdienstlicher und fachlicher Sicht lässt sich im Übrigen folgendes zu den im Antrag aufgeführten Anmerkungen vortragen:

 

Die schlechte hausärztliche Versorgung stellt kein geeignetes Argument dafür dar, einen Rettungshubschrauber zu installieren. Die zitierte 15-Minuten-Hilfeleistungsfrist gilt nicht für den Rettungshubschrauber, sie ist nur bei den bodengebundenen Rettungswagen von Bedeutung.

 

Die Ausführungen im Antrag zur technischen Ausstattung des Rettungsmittels, sowie über den Ausbildungsstand sind entbehrlich, da dies aufgrund von Vorgaben selbstverständlich ist. Darüber hinaus sind diese Umstände auch gänzlich standortunabhängig zu sehen. 

 

Bei der Standortwahl ist kein Zusammenhang mit einer Klinik zu betrachten. Dies ist unerheblich, um den Einsatzort zu erreichen. Die Wahl des Standortes ist abhängig von dem Einsatzradius und der Geschwindigkeit des Rettungshubschraubers.

 

Aus wirtschaftlicher Sicht kann sicher ein Vorteil angenommen werden, wenn aufgrund der Nähe zur Klinik, vom Notarzt dort noch andere Tätigkeiten verrichtet werden. In der Realität wird dies allerdings zu dem bereits oft bewiesenen Nachteil führen, dass der Notarzt nicht sofort zur Verfügung steht und die Ausrückezeit des Rettungshubschraubers sich erheblich verlängert. Eine Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft ist vom Standort unabhängig und bedarf keines Standortes an einer Klinik. Ein Personaltausch in einer Schicht erfolgt nicht.

 

Der Standort Landstuhl wäre für die Stationierung eines Rettungshubschraubers weniger geeignet, da davon auszugehen ist, dass man diese Aufgabe dort weder personell noch infrastrukturell bewältigen kann. Zudem ist die einsatztaktische Lage dort nicht optimal, da die unterversorgten Gebiete eher im Norden des Radius zu verorten sind.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis.