Sachverhalt:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die
Kreisverwaltung Kaiserslautern als untere Rettungsdienstbehörde keinerlei
Zuständigkeit bzw. Bestimmungsrechte in Bezug auf die Luftrettung hat (vgl. § 9
Rettungsdienstgesetz Rheinland-Pfalz). Zuständig für die Ausschreibung des
Luftrettungsmittels ist einzig das Ministerium des Innern als obere
Rettungsdienstbehörde. Die Kreisverwaltung kann deshalb keinerlei
Einwirkungsmöglichkeiten auf die besagte Ausschreibung.
Aus rettungsdienstlicher und fachlicher
Sicht lässt sich im Übrigen folgendes zu den im Antrag aufgeführten Anmerkungen
vortragen:
Die schlechte hausärztliche Versorgung
stellt kein geeignetes Argument dafür dar, einen Rettungshubschrauber zu
installieren. Die zitierte 15-Minuten-Hilfeleistungsfrist gilt nicht für den
Rettungshubschrauber, sie ist nur bei den bodengebundenen Rettungswagen von
Bedeutung.
Die Ausführungen im Antrag zur technischen
Ausstattung des Rettungsmittels, sowie über den Ausbildungsstand sind
entbehrlich, da dies aufgrund von Vorgaben selbstverständlich ist. Darüber
hinaus sind diese Umstände auch gänzlich standortunabhängig zu sehen.
Bei der Standortwahl ist kein Zusammenhang
mit einer Klinik zu betrachten. Dies ist unerheblich, um den Einsatzort zu
erreichen. Die Wahl des Standortes ist abhängig von dem Einsatzradius und der
Geschwindigkeit des Rettungshubschraubers.
Aus wirtschaftlicher Sicht kann sicher ein
Vorteil angenommen werden, wenn aufgrund der Nähe zur Klinik, vom Notarzt dort
noch andere Tätigkeiten verrichtet werden. In der Realität wird dies allerdings
zu dem bereits oft bewiesenen Nachteil führen, dass der Notarzt nicht sofort
zur Verfügung steht und die Ausrückezeit des Rettungshubschraubers sich
erheblich verlängert. Eine Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft ist vom
Standort unabhängig und bedarf keines Standortes an einer Klinik. Ein
Personaltausch in einer Schicht erfolgt nicht.
Der Standort Landstuhl wäre für die
Stationierung eines Rettungshubschraubers weniger geeignet, da davon auszugehen
ist, dass man diese Aufgabe dort weder personell noch infrastrukturell
bewältigen kann. Zudem ist die einsatztaktische Lage dort nicht optimal, da die
unterversorgten Gebiete eher im Norden des Radius zu verorten sind.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag nimmt
den Sachverhalt zur Kenntnis.