Sachverhalt:
Gemäß § 119 Abs. 3
Landesbeamtengesetz wurde eine Verpflichtung eingeführt, wonach die
Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten auf Zeit bis zum 1. April eines jeden
Kalenderjahres über Art, Umfang und Vergütung ihrer Nebentätigkeiten und Ehrenämter
in einer öffentlichen Sitzung berichten müssen und dies auf der Internetseite
der Kommune bzw. im Bekanntmachungsorgan zu veröffentlichen ist.
Nicht erfasst davon
sind Nebentätigkeiten und Ehrenämter außerhalb des öffentlichen Dienstes,
sofern kein Bezug zum Hauptamt besteht. Eine Prüfung des Bezuges zum Hauptamt
muss demnach nur bei privaten Nebentätigkeiten oder privaten Ehrenämtern
erfolgen.
Eine detaillierte
Auflistung sämtlicher Nebentätigkeiten der Kommunalbeamtinnen und
Kommunalbeamten auf Zeit des Landkreises Kaiserslautern können der Anlage
dieser Vorlage entnommen werden.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag nimmt
die Unterrichtung zur Kenntnis.