Sachverhalt:
Die Landesverordnung über die Besoldung und Dienstaufwandsentschädigung
der haupt-amtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit
(Kommunal-Besoldungsverordnung – LKomBesVO) sieht in Landkreisen über 100.000
Einwohnern in § 4 Abs. 1 vor, dass der Landrat in den Besoldungsgruppen B 5
oder B 6 und der weitere Kreisbeigeordnete nach § 5 Abs. 2 in den
Besoldungsgruppen B 2 oder B 3 einzustufen ist.
Das Gehalt des Landrates der Besoldungsgruppe B 5 sowie der
Familienzuschlag werden gemäß Artikel 7 Abs. 10 Nr. 1 KomRÄndG vom 05.10.1993
in voller Höhe durch das Land Rheinland-Pfalz erstattet.
In der ersten Amtszeit wird das Amt zunächst in die untere der
zugelassenen Besoldungsgruppen eingestuft. Nach § 4 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 2
Satz 2 LKomBesVO ist eine Höherstufung frühestens nach Ablauf der ersten zwei
Jahre der Amtszeit zulässig.
Die Voraussetzungen hierfür liegen beim Landrat seit 09.12.2019 und beim
weiteren Kreisbeigeordneten seit 01.02.2018 vor. Die stellenplanmäßigen
Voraussetzungen sind seit Beginn der jeweiligen Amtszeiten gegeben.
Die Einstufung in
die jeweilige Besoldungsgruppe ist zum 01.10.2021 vorgesehen.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag
beschließt, der Höherstufung des Landrates sowie des weiteren
Kreisbeigeordneten in die nächsthöhere Besoldungsgruppe zum 01.10.2021
zuzustimmen.