Betreff
Einstufung des Landrates und Kreisbeigeordneten entsprechend der LKomBesVO
Vorlage
2291/2021
Aktenzeichen
1/as/11203
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Landesverordnung über die Besoldung und Dienstaufwandsentschädigung der haupt-amtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Kommunal-Besoldungsverordnung – LKomBesVO) sieht in Landkreisen über 100.000 Einwohnern in § 4 Abs. 1 vor, dass der Landrat in den Besoldungsgruppen B 5 oder B 6 und der weitere Kreisbeigeordnete nach § 5 Abs. 2 in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3 einzustufen ist.

 

Das Gehalt des Landrates der Besoldungsgruppe B 5 sowie der Familienzuschlag werden gemäß Artikel 7 Abs. 10 Nr. 1 KomRÄndG vom 05.10.1993 in voller Höhe durch das Land Rheinland-Pfalz erstattet.

 

In der ersten Amtszeit wird das Amt zunächst in die untere der zugelassenen Besoldungsgruppen eingestuft. Nach § 4 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 LKomBesVO ist eine Höherstufung frühestens nach Ablauf der ersten zwei Jahre der Amtszeit zulässig.

 

Die Voraussetzungen hierfür liegen beim Landrat seit 09.12.2019 und beim weiteren Kreisbeigeordneten seit 01.02.2018 vor. Die stellenplanmäßigen Voraussetzungen sind seit Beginn der jeweiligen Amtszeiten gegeben.

 

Die Einstufung in die jeweilige Besoldungsgruppe ist zum 01.10.2021 vorgesehen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt, der Höherstufung des Landrates sowie des weiteren Kreisbeigeordneten in die nächsthöhere Besoldungsgruppe zum 01.10.2021 zuzustimmen.