Sachverhalt:
Wie bereits in vergangenen Gremiensitzungen vorgestellt, wird zum
01.07.2021 das Kindertagesstätten-Zukunftsgesetz (KitaZG) in Kraft treten und
zahlreiche gesetzliche Änderungen in der Kita-Landschaft hervorrufen. Sei es
bei der Erfüllung des Rechtsanspruches oder der Finanzierung von Personal bzw.
Baumaßnahmen.
Eine erhebliche Änderung ist das in § 25 Abs. 5 vorgesehene
Sozialraumbudget. Es wird unter der Bedingung zur Verfügung gestellt, dass die
Kommunen sich mit 40% an der Gesamtsumme beteiligen. 60% werden vom Land
getragen. Zusätzlich ist eine jährliche Steigerung in Höhe von 2,5% vorgesehen.
Dem Landkreis Kaiserslautern wurde jährlich ein Anteil des Landes in
Höhe von 1.339.209,00 € zugesichert. Somit hat der Landkreis Kaiserslautern
folgende Anteile zu tragen:
|
Sozialraumbudget
insgesamt |
Anteil
des Landes i.H.v. 60% |
Beteiligung
des Landkreises i.H.v. 40% |
Anteilig für das Jahr 2021 |
1.088.786,67 € |
653.272,00 € |
435.514,67
€ |
Ab dem Jahr 2022 |
2.232.015,00 € |
1.339.209,00 € |
892.806,00
€ |
Der Landkreis Kaiserslautern hat bis Ende Mai dem Land mitzuteilen, ob
das Sozialraumbudget angenommen wird und neben dem Antrag eine vom
Jugendhilfeausschuss genehmigte Konzeption über den Einsatz des
Sozialraumbudgets vorzulegen.
Das Sozialraumbudget dient nicht nur der Finanzierung von zusätzlichen
Aufgaben im Hinblick auf sozialräumliches Arbeiten oder dem Ausgleich von
sozialen Nachteilen, sondern muss
nach Aussage des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung auch zur
Finanzierung von betriebserlaubnisrelevantem
Personal in Kindertagesstätten herangezogen werden. Auf Nachfrage der
Kreisverwaltung Kaiserslautern wurde in der Regionalkonferenz des
Landesjugendamtes am 15.03.2021 noch einmal deutlich zum Ausdruck gebracht,
dass die Personalisierung über den regulär vorgesehenen Personalschlüssel nicht
ausreicht, um alle Besonderheiten einer Kindertagesstätte abzudecken, wie z.B.
Kita über mehrere Stockwerke, Speisesaal außerhalb der Kita oder Waldgruppen.
Sollte das Sozialraumbudget nicht angenommen werden, bestehen keinerlei
andere Fördermöglichkeiten des Landes. Dies hat zur Folge, dass die Träger und
der Landkreis Kaiserslautern entweder einen Teil des
betriebserlaubnisrelevanten Personals vollständig eigenständig finanzieren
müssen oder beantragte Betriebserlaubnisse nur noch soweit erteilt werden
können, wie eine Deckung über den regulären Personalschlüssel vorgesehen ist.
Eine somit erzwungene Reduzierung von Plätzen bzw. von Betreuungsangeboten,
wird ausdrücklich vom Land in Kauf genommen.
Als Anlage liegt die Rahmenkonzeption über den Einsatz des
Sozialraumbudgets im Kreis Kaiserslautern bei. Die Rahmenkonzeption sieht die
Förderung von zwei Bereichen vor. Zum einen soll das Sozialraumbudget - wie
oben beschrieben - für die Förderung des
betriebserlaubnisrelevanten Personals eingesetzt werden, um den
betroffenen Kindertagesstätten im Landkreis die benötigen personellen
Ressourcen zu ermöglichen und die vorhandenen Plätze und Betreuungsangebote zu
sichern.
Zum anderen soll die Kita-Sozialarbeit dauerhaft im Landkreis
installiert werden, um soziale Nachteile auszugleichen und frühzeitig
niederschwellige Hilfen anbieten zu können. Die Weiterentwicklung der
Rahmenkonzeption über den Einsatz des Sozialraumbudgets im Landkreis
Kaiserslautern übernimmt das Jugendamt unter Berücksichtigung der Ergebnisse
aus der Sozialraumanalyse.
Beschlussvorschlag:
I.
Der
Rahmenkonzeption über den Einsatz des Sozialraumbudgets im Landkreis
Kaiserslautern wird zugestimmt.
II.
Das
Kreisjugendamt wird beauftragt, die Rahmenkonzeption über den Einsatz des
Sozialraumbudgets im Landkreis Kaiserslautern unter Berücksichtigung der
Sozialraumanalyse weiterzuentwickeln.
III.
Dem
Sozialraumbudget wird dem Grunde und der Höhe nach, wie im Sachverhalt
dargestellt, zugestimmt.