Sachverhalt:
I. Die Aufsichts- und
Dienstleistungsdirektion (ADD) hat mit Schreiben vom 30.03.2021, eingegangen am
01.04.2021, die Genehmigung für folgende, in der Haushaltssatzung festgesetzten
Beträge erteilt und wie folgt entschieden:
1. Der Gesamtbetrag der in der Haushaltssatzung festgesetzten
Investitionskredite in Höhe von 10.273.778 € wird genehmigt.
2. Der Gesamtbetrag der in der Haushaltssatzung festgesetzten
Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 16.638.000 € wird genehmigt, soweit hierfür
a) im Haushaltsjahr 2022 Investitionskredite bis zu 3.599.500 €
b) im Haushaltsjahr 2023 Investitionskredite bis zu 2.370.750 €
und damit insgesamt 5.970.250 € an Investitionskrediten
aufgenommen werden müssen.
3. Die unter den vorstehenden Nrn. 1 und 2 erteilten Genehmigungen
ergehen jeweils mit der Maßgabe, dass Investitionskredite und
Verpflichtungsermächtigungen nur für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen aufgenommen bzw. in Anspruch genommen werden
dürfen, welche die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit des Landkreises
Kaiserslautern und dessen Eigenbetrieb nicht beeinträchtigt oder die
Voraussetzungen für eine Ausnahme nach der VV Nr. 4.1.3 zu § 103 GemO erfüllen.
4. Die Veranschlagung der Investitionsschlüsselzuweisung in Höhe von
702.355 € als Ertrag im Ergebnishaushalt und als ordentliche Einzahlung im
Finanzhaushalt wird im Hinblick auf den
hohen Stand der Verbindlichkeiten aus Liquiditätskrediten zugelassen, bzw.
wegen des übergeordneten Gebotes des Haushaltsausgleiches ausdrücklich
gefordert.
5. Die dem Landkreis Kaiserslautern im laufenden Haushaltsjahr
zufließenden Investitionseinzahlungen aus der Veräußerung von Beteiligungen und
Rückflüssen aus Kapitaleinlagen sowie aus der Veräußerung von Grundstücken sind
in voller Höhe zur Verminderung des Liquiditätskreditbedarfs bzw. der
bestehenden Liquiditätskreditverschuldung des Landkreises zu verwenden, soweit
keine anderweitige Zweckbindung der Mittel unmittelbar kraft Gesetz besteht.
6. Unbeschadet der vorstehenden Entscheidungen dürfen vom Landkreis
Kaiserslautern und dessen Eigenbetrieb Auszahlungs- und
Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen – auch wenn es für deren Finanzierung keiner
Kreditaufnahme bedarf – nur in Anspruch genommen werden, soweit die geplanten
Maßnahmen die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit des Landkreises
Kaiserslautern und dessen Eigenbetrieb nicht beeinträchtigen oder die
Voraussetzungen für eine Ausnahme nach der VV Nr. 4.1.3. zu § 103 GemO erfüllen.
II. Das Genehmigungsschreiben enthält
folgende, weitere Kernaussagen:
1. Haushaltsausgleich/ Kreisumlage
Der Ergebnishaushalt verstößt in allen Planungsjahren gegen das
Haushaltsausgleichsgebot. Dementsprechend ist die Eigenkapitalentwicklung negativ.
Dem Gebot der Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung wird nicht Rechnung
getragen. Die Haushalts- und Finanzplanung des Landkreises Kaiserslautern steht
nicht im Einklang mit den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft. Es
sind weiterhin alle verbleibenden Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen und eine
hohe Ausgabendisziplin in allen Aufgabenbereichen zu wahren, wobei auch die
Möglichkeit zur Reduzierung von Standards zu prüfen ist.
Der Landkreis muss daher unter größtmöglicher Kraftanstrengung
alle ihm möglichen Vorkehrungen treffen, um die Aufwendungen zu reduzieren und
die Einnahmen durch nachhaltige, nachweisbare und strukturelle Veränderung zu
steigern. Hinsichtlich der erforderlichen Einnahmeoptimierung steht der
Landkreis zwingend in der Pflicht, die ihm zur Verfügung stehenden
Ertragsmöglichkeiten vollständig abzuschöpfen. Dabei kommt der Erhebung der
Kreisumlage eine zentrale Bedeutung zu. Für das Jahr 2021 weist der Landkreis
Kaiserslautern mit 42,25 % erneut einen Kreisumlagesatz aus, der unterhalb des
Durchschnitts aller rheinland-pfälzischen Kreisumlagesätze liegt und die eigene
Haushaltslage des Landkreises in keiner Weise berücksichtigt. Auch sollte über
die Möglichkeit einer progressiven Kreisumlage nachgedacht werden.
Nur der aktuellen Situation der Corona-Pandemie ist es
geschuldet, dass auf aufsichtsbehördliche Maßnahmen verzichtet wird.
2. Kreisangehörige Kommunen
Auch die kreisangehörigen Kommunen haben ihren Beitrag an der
Bewältigung der Finanzmisere zu leisten. Der Landkreis nimmt überwiegend
Aufgaben für den kreisangehörigen Bereich wahr, weshalb unter den gegebenen
Voraussetzungen zum einen die kollektive Mithilfe der Verbands- und
Ortsgemeinden und zum anderen eine deutlich geänderte Haltung der Organe des
Landkreises erwartet werden muss.
Um die Finanzkraft der kreisangehörigen Kommunen weiterhin
beurteilen zu können, wird von der ADD
mit dem nächsten Haushaltsplan 2022 erneut um Vorlage einer detaillierten
Übersicht zu der Finanzlage im Landkreis Kaiserslautern für den Zeitraum der
letzten 10 Jahre gebeten.
Ferner wurde darauf hingewiesen, dass sich die Hebesätze der
Ortsgemeinden nach der Rechtsprechung nicht an den Nivellierungssätzen, sondern
am Finanzbedarf der jeweiligen Gemeinde orientieren müssen.
Weiterhin wurde von der ADD festgestellt, dass einige Kommunen
im Landkreis Kaiserslautern seit nunmehr mindestens 6 Jahren keinen
festgestellten Jahresabschluss besitzen. Diese Situation sei nicht hinnehmbar.
Die Kommunalaufsicht sollte daher sicherstellen, dass bis zum Ende dieses
Haushaltsjahres für alle kreisangehhörigen Gemeinden zumindest die
Jahresabschlüsse bis einschließlich für das Haushaltsjahr 2018 vorliegen.
3. Freiwillige Leistungen
Die freiwilligen Leistungen (Anteil von 0,73 % an den gesamten
laufenden Aufwendungen aus Verwaltungstätigkeit) sind insgesamt weiterhin einer
stetigen Prüfung zu unterziehen und im Rahmen des Haushaltsvollzugs auf ein
Minimum zu beschränken. Für die Wahrnehmung neuer freiwilliger Aufgaben oder
eine Ausweitung des Aufwandes für schon bisher wahrgenommene freiwillige
Aufgaben besteht aufgrund der prekären Haushaltslage des Landkreises kein
Spielraum.
4. Stellenplan
Gegen die Ausweisungen im Stellenplan 2021 werden keine
Bedenken erhoben.
5. Sonstiges
Die Aufsichtsbehörde trägt der Kämmerei auf, dafür zu sorgen,
dass bei der Ausführung des Haushaltsplans 2021 und des Wirtschaftsplans 2021
sowie der Fortschreibung der Planungsdaten bzw. der Finanzplanung die
Entscheidungen und Erwartungen der Aufsichtsbehörde beachtet werden.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag nimmt
die Genehmigung der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2021 durch die
Aufsichtsbehörde zur Kenntnis.