Betreff
Genehmigung der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2021 durch die Aufsichtsbehörde
Vorlage
2327/2021
Aktenzeichen
1.3/tl/11612
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

 

I. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) hat mit Schreiben vom 30.03.2021, eingegangen am 01.04.2021, die Genehmigung für folgende, in der Haushaltssatzung festgesetzten Beträge erteilt und wie folgt entschieden:

 

1.   Der Gesamtbetrag der in der Haushaltssatzung festgesetzten Investitionskredite in Höhe von 10.273.778 € wird genehmigt.

 

2.   Der Gesamtbetrag der in der Haushaltssatzung festgesetzten Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 16.638.000 € wird genehmigt, soweit hierfür

      a) im Haushaltsjahr 2022 Investitionskredite bis zu 3.599.500 €

      b) im Haushaltsjahr 2023 Investitionskredite bis zu 2.370.750 €

      und damit insgesamt 5.970.250 € an Investitionskrediten aufgenommen werden müssen.

 

3.   Die unter den vorstehenden Nrn. 1 und 2 erteilten Genehmigungen ergehen jeweils mit der Maßgabe, dass Investitionskredite und Verpflichtungsermächtigungen nur für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufgenommen bzw. in Anspruch genommen werden dürfen, welche die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit des Landkreises Kaiserslautern und dessen Eigenbetrieb nicht beeinträchtigt oder die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach der VV Nr. 4.1.3 zu § 103 GemO erfüllen.

 

4.   Die Veranschlagung der Investitionsschlüsselzuweisung in Höhe von 702.355 € als Ertrag im Ergebnishaushalt und als ordentliche Einzahlung im Finanzhaushalt wird  im Hinblick auf den hohen Stand der Verbindlichkeiten aus Liquiditätskrediten zugelassen, bzw. wegen des übergeordneten Gebotes des Haushaltsausgleiches ausdrücklich gefordert.

 

5.   Die dem Landkreis Kaiserslautern im laufenden Haushaltsjahr zufließenden Investitionseinzahlungen aus der Veräußerung von Beteiligungen und Rückflüssen aus Kapitaleinlagen sowie aus der Veräußerung von Grundstücken sind in voller Höhe zur Verminderung des Liquiditätskreditbedarfs bzw. der bestehenden Liquiditätskreditverschuldung des Landkreises zu verwenden, soweit keine anderweitige Zweckbindung der Mittel unmittelbar kraft Gesetz besteht.

 

6.   Unbeschadet der vorstehenden Entscheidungen dürfen vom Landkreis Kaiserslautern und dessen Eigenbetrieb Auszahlungs- und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen – auch wenn es für deren Finanzierung keiner Kreditaufnahme bedarf – nur in Anspruch genommen werden, soweit die geplanten Maßnahmen die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit des Landkreises Kaiserslautern und dessen Eigenbetrieb nicht beeinträchtigen oder die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach der VV Nr. 4.1.3. zu § 103 GemO erfüllen.

 

II. Das Genehmigungsschreiben enthält folgende, weitere Kernaussagen:

 

1.   Haushaltsausgleich/ Kreisumlage

      Der Ergebnishaushalt verstößt in allen Planungsjahren gegen das Haushaltsausgleichsgebot. Dementsprechend ist die Eigenkapitalentwicklung negativ. Dem Gebot der Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung wird nicht Rechnung getragen. Die Haushalts- und Finanzplanung des Landkreises Kaiserslautern steht nicht im Einklang mit den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft. Es sind weiterhin alle verbleibenden Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen und eine hohe Ausgabendisziplin in allen Aufgabenbereichen zu wahren, wobei auch die Möglichkeit zur Reduzierung von Standards zu prüfen ist.

      Der Landkreis muss daher unter größtmöglicher Kraftanstrengung alle ihm möglichen Vorkehrungen treffen, um die Aufwendungen zu reduzieren und die Einnahmen durch nachhaltige, nachweisbare und strukturelle Veränderung zu steigern. Hinsichtlich der erforderlichen Einnahmeoptimierung steht der Landkreis zwingend in der Pflicht, die ihm zur Verfügung stehenden Ertragsmöglichkeiten vollständig abzuschöpfen. Dabei kommt der Erhebung der Kreisumlage eine zentrale Bedeutung zu. Für das Jahr 2021 weist der Landkreis Kaiserslautern mit 42,25 % erneut einen Kreisumlagesatz aus, der unterhalb des Durchschnitts aller rheinland-pfälzischen Kreisumlagesätze liegt und die eigene Haushaltslage des Landkreises in keiner Weise berücksichtigt. Auch sollte über die Möglichkeit einer progressiven Kreisumlage nachgedacht werden.

      Nur der aktuellen Situation der Corona-Pandemie ist es geschuldet, dass auf aufsichtsbehördliche Maßnahmen verzichtet wird.

 

2.   Kreisangehörige Kommunen

      Auch die kreisangehörigen Kommunen haben ihren Beitrag an der Bewältigung der Finanzmisere zu leisten. Der Landkreis nimmt überwiegend Aufgaben für den kreisangehörigen Bereich wahr, weshalb unter den gegebenen Voraussetzungen zum einen die kollektive Mithilfe der Verbands- und Ortsgemeinden und zum anderen eine deutlich geänderte Haltung der Organe des Landkreises erwartet werden muss.

      Um die Finanzkraft der kreisangehörigen Kommunen weiterhin beurteilen zu können,  wird von der ADD mit dem nächsten Haushaltsplan 2022 erneut um Vorlage einer detaillierten Übersicht zu der Finanzlage im Landkreis Kaiserslautern für den Zeitraum der letzten 10 Jahre gebeten.

      Ferner wurde darauf hingewiesen, dass sich die Hebesätze der Ortsgemeinden nach der Rechtsprechung nicht an den Nivellierungssätzen, sondern am Finanzbedarf der jeweiligen Gemeinde orientieren müssen.

      Weiterhin wurde von der ADD festgestellt, dass einige Kommunen im Landkreis Kaiserslautern seit nunmehr mindestens 6 Jahren keinen festgestellten Jahresabschluss besitzen. Diese Situation sei nicht hinnehmbar. Die Kommunalaufsicht sollte daher sicherstellen, dass bis zum Ende dieses Haushaltsjahres für alle kreisangehhörigen Gemeinden zumindest die Jahresabschlüsse bis einschließlich für das Haushaltsjahr 2018 vorliegen.

 

3.   Freiwillige Leistungen

      Die freiwilligen Leistungen (Anteil von 0,73 % an den gesamten laufenden Aufwendungen aus Verwaltungstätigkeit) sind insgesamt weiterhin einer stetigen Prüfung zu unterziehen und im Rahmen des Haushaltsvollzugs auf ein Minimum zu beschränken. Für die Wahrnehmung neuer freiwilliger Aufgaben oder eine Ausweitung des Aufwandes für schon bisher wahrgenommene freiwillige Aufgaben besteht aufgrund der prekären Haushaltslage des Landkreises kein Spielraum.

 

4.   Stellenplan

      Gegen die Ausweisungen im Stellenplan 2021 werden keine Bedenken erhoben.

 

5.   Sonstiges

      Die Aufsichtsbehörde trägt der Kämmerei auf, dafür zu sorgen, dass bei der Ausführung des Haushaltsplans 2021 und des Wirtschaftsplans 2021 sowie der Fortschreibung der Planungsdaten bzw. der Finanzplanung die Entscheidungen und Erwartungen der Aufsichtsbehörde beachtet werden.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag nimmt die Genehmigung der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2021 durch die Aufsichtsbehörde zur Kenntnis.