Betreff
Besetzung des Verwaltungsausschusses der Agentur für Arbeit Kaiserslautern-Pirmasens
Vorlage
2525/2021
Aktenzeichen
1.1/cz/11183
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Am 30.06.2022 endet die 13. Amtsdauer für die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Verwaltungsausschüsse der Agentur für Arbeit.

 

Die Aufgabe des Verwaltungsausschusses besteht in der Überwachung und Beratung der Agentur für Arbeit bei der Erfüllung ihrer Arbeit. Er setzt sich nach § 371 Abs. 5 SGB III zu gleichen Teilen aus Vertretern der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der öffentlichen Körperschaften zusammen.

 

Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre.

 

Die Berufung der Mitglieder der Ausschüsse erfolgt durch den Verwaltungsrat der Bundesagentur (§ 377 Abs. 2 SGB III), für die Mitglieder der Gruppe der öffentlichen Körperschaften erfolgt dies auf Vorschlag der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier.

 

Im Verwaltungsausschuss für den Agenturbezirk Kaiserslautern-Pirmasens ist die Gruppe der öffentlichen Körperschaften mit 4 Mitgliedern vertreten. Zum Bezirk gehören folgende Gebietskörperschaften:

 

-       Landkreis Donnersbergkreis

-       Landkreis Kaiserslautern

-       Landkreis Kusel

-       Landkries Südwestpfalz

-       Stadt Kaiserslautern

-       Stadt Pirmasens

-       Stadt Zweibrücken

 

Die zum Bezirk der Agentur für Arbeit gehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände sind gegenüber der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion im Rahmen der personellen Besetzung vorschlagsberechtigt. Bei dem Vorschlagsverfahren handelt es sich um Wahlen im Sinne des § 33 LKO. Damit ist die Organkompetenz des Kreistages gegeben.

 

Für den Landkreis Kaiserslautern war bisher Herr Peter Schmidt als stellvertretendes Mitglied im Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit Kaiserslautern-Pirmasens vertreten.

 

Vom Kreistag ist zu beschließen, welche Person der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion für den Landkreis Kaiserslautern für die Gruppe der Vertreter der öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit Kaiserslautern-Pirmasens vorgeschlagen wird.

 

Nach § 379 Abs. 3 SGB III können für die Gruppe der öffentlichen Körperschaften nur Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der gemeinsamen Rechtsaufsichtsbehörde benannt werden, in deren Gebiet sich der Bezirk der Agentur für Arbeit befindet und die bei diesen haupt- oder ehrenamtlich tätig sind.

 

Dabei können nach § 378 Abs. 1 SGB III als Mitglieder des Verwaltungsausschusses der Agentur nur Deutsche, die das passive Wahlrecht zum deutschen Bundestag besitzen, sowie Ausländerinnen und Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Bundesgebiet haben und die Voraussetzungen des § 15 Bundeswahlgesetz mit Ausnahme der von der Staatsangehörigkeit abhängigen Voraussetzungen erfüllen, berufen werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur können nicht Mitglied des Verwaltungsausschusses sein.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag wählt, Herrn Peter Schmidt als Vorschlag des Landkreises Kaiserslautern für den Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier zu melden.