Sachverhalt:
Am 30.06.2022 endet
die 13. Amtsdauer für die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der
Verwaltungsausschüsse der Agentur für Arbeit.
Die Aufgabe des Verwaltungsausschusses besteht in der Überwachung und
Beratung der Agentur für Arbeit bei der Erfüllung ihrer Arbeit. Er setzt sich
nach § 371 Abs. 5 SGB III zu gleichen Teilen aus Vertretern der Arbeitgeber,
der Arbeitnehmer und der öffentlichen Körperschaften zusammen.
Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre.
Die Berufung der Mitglieder der Ausschüsse erfolgt durch den
Verwaltungsrat der Bundesagentur (§ 377 Abs. 2 SGB III), für die Mitglieder der
Gruppe der öffentlichen Körperschaften erfolgt dies auf Vorschlag der
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier.
Im Verwaltungsausschuss für den Agenturbezirk Kaiserslautern-Pirmasens
ist die Gruppe der öffentlichen Körperschaften mit 4 Mitgliedern vertreten. Zum
Bezirk gehören folgende Gebietskörperschaften:
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Landkreis
Donnersbergkreis
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Landkreis
Kaiserslautern
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Landkreis
Kusel
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Landkries
Südwestpfalz
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Stadt
Kaiserslautern
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Stadt
Pirmasens
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Stadt
Zweibrücken
Die zum Bezirk der Agentur für Arbeit gehörenden Gemeinden und
Gemeindeverbände sind gegenüber der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion im
Rahmen der personellen Besetzung vorschlagsberechtigt. Bei dem
Vorschlagsverfahren handelt es sich um Wahlen im Sinne des § 33 LKO. Damit
ist die Organkompetenz des Kreistages gegeben.
Für den Landkreis Kaiserslautern war bisher Herr Peter Schmidt als
stellvertretendes Mitglied im Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit
Kaiserslautern-Pirmasens vertreten.
Vom Kreistag ist zu beschließen, welche Person der Aufsichts- und
Dienstleistungsdirektion für den Landkreis Kaiserslautern für die Gruppe der
Vertreter der öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsausschuss der Agentur
für Arbeit Kaiserslautern-Pirmasens vorgeschlagen wird.
Nach § 379 Abs. 3 SGB III können für die Gruppe der öffentlichen Körperschaften
nur Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der
gemeinsamen Rechtsaufsichtsbehörde benannt werden, in deren Gebiet sich der
Bezirk der Agentur für Arbeit befindet und die bei diesen haupt- oder
ehrenamtlich tätig sind.
Dabei können nach § 378 Abs. 1 SGB III als Mitglieder des
Verwaltungsausschusses der Agentur nur Deutsche, die das passive Wahlrecht zum
deutschen Bundestag besitzen, sowie Ausländerinnen und Ausländer, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Bundesgebiet haben und die
Voraussetzungen des § 15 Bundeswahlgesetz mit Ausnahme der von der
Staatsangehörigkeit abhängigen Voraussetzungen erfüllen, berufen werden.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Beamtinnen und Beamte der Bundesagentur
können nicht Mitglied des Verwaltungsausschusses sein.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag wählt, Herrn Peter Schmidt als Vorschlag des Landkreises
Kaiserslautern für den Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit der
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier zu melden.