Betreff
Abstufung von Teilflächen der K 42 sowie Aufstufung der Gemeindestraße Haselheckerstraße/ Hainweg zur K 42 in der Ortsgemeinde Enkenbach-Alsenborn
Vorlage
2584/2021
Aktenzeichen
1.3/aw/54201
Art
Beschlussvorlage

 

Sachverhalt:

 

Seitens der Ortsgemeinde besteht der Wunsch, die K42 im Bereich der „Friedhofstraße" und „Sembacher Straße" von einer Kreisstraße in eine Ortsstraße abzustufen, und ab der Kreuzung „Auf dem Hahn/Haselhecker Straße" die „Haselhecker Straße" und die Straße „Am Hainweg“ bis zur B48 zu einem neuen Straßenabschnitt der K 42 aufzustufen.

 

Hintergrund der gewünschten Umstufungen ist, dass hier die Verbindung von der OG Mehlingen über den Ortsteil Mehlingerhof zur Bundestraße Nr. 48 (B 48) wesentlich vereinfacht werden soll. Diese Strecke ist viel kürzer und direkter zur B 48. Ebenso sollen unnötige Wege innerhalb der OG Enkenbach-Alsenborn vermieden und weniger Einwohner durch den Verkehr gestört bzw. beeinträchtigt werden. Der Verkehr soll durch das naheliegende Gewerbegebiet abgeleitet und an die B 48 angeschlossen werden.

 

Die OG Enkenbach-Alsenborn ist an den LBM herangetreten, mit der Bitte, diese Umstufung zu prüfen und auf den Weg zu bringen.

 

Der LBM hat hierzu den beiden beteiligten Gebietskörperschaften den Entwurf einer Umstufungsvereinbarung zur Prüfung und Zustimmung zugeleitet. Die Umstufungen sowie der finanzielle Ausgleich für unterlassene Unterhaltung (Ablösezahlungen) sind Gegenstand dieser Vereinbarung.

 

Die im Umstufungsplan (siehe Anlage) dargestellten Teilstrecken stellen sich wie folgt dar:

 

1.

Abstufung der K 42/KL zur Gemeindestraße:

Ab Station 3,355 km vNK 6513001 bis Station 4,282 km nNK 6513003 (entfällt)

Länge: 0,927 km; Breite: zwischen 5,40 m und 6,20 m.

Die Abstufung erfolgt durch die Gemeinde als neue Trägerin der Straßenbaulast.

2.

Aufstufung der Gemeindestraße zur K 42/KL:

ab Station 3,355 km vNK 6513001 bis Station 3,940 km nNK 6513027 (neu)

Länge: 0,585 km; Breite: zwischen 5,50 m und 6,20 m.

Die Aufstufung erfolgt durch den Kreis als neuer Träger der Straßenbaulast.

 

Durch die Abstufung verkürzt sich die Länge der Kreisstraße um 0,342 km.

 

 

Kostenausgleich:

 

Bei einem Wechsel der Straßenbaulast hat nach dem LStrG der bisherige Straßenbaulastträger dem neuen Straßenbaulastträger dafür einzustehen, dass er die Straße in dem für die bisherige Straßengruppe gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten hat.

 

Durch die Abstufung der Sembacherstr./Friedhofstr. zur Gemeindestraße ist von Seiten des Kreises bzgl. unterlassener Unterhaltung ein Betrag von 49.172,00 € an die Gemeinde zu zahlen. Wiederum ist durch die Aufstufung der Haselheckerstr./Hainweg zur Kreisstraße von Seiten der Gemeinde bzgl. unterlassener Unterhaltung 14.250,00 € an den Kreis zu zahlen. Nach Verrechnung der beiden o. g. Beträge hat der Kreis an die Gemeinde einen einmaligen Betrag in Höhe von 34.922,00 € zu zahlen.

 

Mit dieser Zahlung sind alle gegenseitigen Ansprüche des Kreises und der Gemeinde i.S.v. § 11 Abs. 5 LStrG abgegolten.

 

Die Umstufungen erfordern weiterhin eine Anpassung der ausgewiesenen Werte in den Bilanzen der betroffenen Gebietskörperschaften und führen beim Landkreis zu einer Hingabe von Grundvermögen sowie zu einem Zugang von Grundvermögen. Die bilanziellen Auswirkungen sind auf Anlagevermögen, Sonderposten und Eigenkapital begrenzt. Ergebnis- bzw. Finanzrechnung sind nicht berührt. Der Austausch der bilanziellen Werte erfolgt auf Arbeitsebene von Kreis-/ Verbandsgemeindeverwaltung.

 

Weiteres Vorgehen:

 

Die Verwaltung hat das Umstufungskonzept sowie den Vereinbarungsentwurf geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Umstufungswunsch in sachlicher wie in finanzieller Sicht entsprochen werden kann.

 

Nach § 4 der Vereinbarung sind die Eigentumsverhältnisse entsprechend der Umstufungen anzupassen. Dies bedingt wie bereits dargelegt eine bilanzielle Behandlung der umzustufenden Teilstrecken sowohl beim Landkreis als auch bei der Ortsgemeinde und eine Berichtigung des Grundbuchs. Die Auswirkungen auf die Bilanz können gegenwärtig noch nicht dargestellt werden, weitere Zahlungsverpflichtungen für den Landkreis entstehen jedoch nur für etwaige anfallende Vermessungskosten.

 

Da die Umstufungen zum 01.01.2022 vorgesehen sind, sieht der Zeitplan vor, dass die erforderlichen Gremienbeschlüsse zeitnah erfolgen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag stimmt der Umstufung von Teilstrecken der Kreisstraße 42 in der Ortslage Enkenbach-Alsenborn zu den genannten rechtlichen und finanziellen Regelungen, sowie der damit verbundenen Hergabe von Kreisvermögen zu.

 

Er ermächtigt den Landrat, die Umstufungsvereinbarung mit der Ortsgemeinde Enkenbach-Alsenborn und dem LBM Kaiserslautern abzuschließen und die in der Sachverhaltsschilderung beschriebenen Arbeitsschritte zu vollziehen.