Betreff
Aktualisierung des Kindertagesstätten-Bedarfsplans für den Landkreis Kaiserslautern 2021/22 – 2022/23
Vorlage
2609/2021
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Nach § 19 des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege ist das örtliche Jugendamt für die Planung und Sicherstellung bedarfsgerechter Plätze in Kindertagesstätten zuständig.

 

Die Bedarfsplanung gibt für das Planungsgebiet Auskunft über die Bedarfe an Förderungsangeboten und die Bedarfserfüllung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege.

 

Das Jugendamt erstellt jährlich für seinen Bezirk einen Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Der Bedarfsplan weist die Gemeinden des Planungsgebietes, die Tageseinrichtungen und die Plätze aus, die zur Erfüllung des Anspruchs nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und den Anforderungen nach den §§ 15 bis 17 erforderlich sind. Er trifft auch Festlegungen zu Betreuungszeiten für Plätze und zu den Sozialräumen, in denen die Tageseinrichtungen liegen. Den Bedürfnissen der Familien, insbesondere den Anliegen erwerbstätiger und in Ausbildung stehender Eltern soll Rechnung getragen werden.

 

Der Bedarfsplan ist nach Anhörung des Kreis- oder Stadtelternausschusses (derzeit kein gewählter Kreiselternausschuss) im Benehmen mit den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und den Gemeinden des Planungsgebietes zu erstellen und zu veröffentlichen.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss stimmt dem vorgelegten Bedarfsplan für die Kindergartenjahre 2021/22 und 2022/23 zu.