Betreff
Satzung über die Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Landkreis Kaiserslautern (Abfallsatzung), hier: 2. Änderungssatzung
Vorlage
2873/2022
Aktenzeichen
5.4/MM-53790
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Aufgrund geänderter Rechtsgrundlagen, der Umsetzung von kurz- und mittelfristig gesetzten Zielen des Abfallwirtschaftskonzeptes 2020-2024 und Erfahrungen aus der Praxis, ist es notwendig die Abfallsatzung des Landkreises Kaiserslautern anzupassen.

 

Hierfür ist die den Anlagen beigefügte 2. Änderungssatzung zu beschließen. Alle Änderungen können der beigefügten Änderungssatzung im Einzelnen entnommen werden.

 

Nachfolgend sind die geplanten Änderungen näher dargestellt, die im Rahmen des Umwelt- und Abfallwirtschaftsausschusses im Detail erläutert werden:

 

1.)     In § 5 Abs. 1 wird folgende Nr. 6 neu hinzugefügt:

 

6.            Gelbe Säcke zur Sammlung von lizensierten Verkaufsverpackungen nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) aus Kunststoff, Metall oder Verbundmaterialien, wobei für diese Sammlung ausschließlich die nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) zugelassenen Systembetreiber zuständig sind.

 

Zur Vervollständigung der im Landkreis zugelassenen Abfallbehältnisse, wurden die Gelben Säcke hinzugefügt. Ebenfalls erfolgt hier eine Klarstellung der Zuständigkeiten.

 

 

2.)      In § 7 Abs. 2 werden die nachfolgenden Sätze 2 und 3 neu hinzugefügt:

 

Sie haben nach § 7 Abs. 2 GewAbfV mindestens einen Pflicht-Restabfallbehälter je Anfallstelle zu nutzen. Die Bemessung der Behältergröße richtet sich nach § 14 Abs. 4 und 5.

 

Im Verwaltungshandeln kommt es bei Gewerbetreibenden immer wieder zu Rückfragen der Rechtsgrundlage des Pflicht-Restabfallbehälters. Daher wurde dieser deklaratorische Passus nun in die Satzung mit eingepflegt.

 

 

3.)     § 8 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst:

 

1.              soweit der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen zur Verwertung (Bioabfälle) aus privaten Haushaltungen nachweist, dass er diese selbst, auf dem von ihm im Rahmen seiner privaten Lebensführung genutzten Grundstück ordnungsgemäß und schadlos verwertet (Eigenverwertung).

 

Eine Verwertung von Bioabfällen auf dem eigenen Grundstück und damit am Ort der Entstehung im Sinne des Abs. 2 Satz 1 setzt voraus, dass

- eine fachgerechte Eigenkompostierung betrieben wird,

- alle auf dem Grundstück anfallenden Bioabfälle dieser Eigenkompostierung

  zugeführt werden,

- eine ausreichend große gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzte Fläche von mindestens 30 m² pro Person zur Verfügung steht,

- der selbstproduzierte Kompost zweckentsprechend und vollständig auf dem eigenen   

  Grundstück verwendet wird,

- zumindest das Vorhandensein eines Komposthaufens oder eines 

  Thermokomposters mit in Rotte befindlichem Material nachgewiesen wird.

 

Änderungen an den tatsächlichen Verhältnissen die dem Antrag zu Grunde lagen, insbesondere eine Veränderung der für die Kompostausbringung vorgesehen Flächen, sind der Kreisverwaltung unverzüglich mitzuteilen.

 

Unter dem 3. Bindestrich wurde zur genaueren Definition nun der Wortlaut „gärtnerisch und landwirtschaftlich genutzte Fläche“ anstatt „Gartenfläche“ gewählt.

 

Des Weiteren wurde der Richtwert von 30 m² pro Person hinzugefügt. Dieser Wert wurde bereits in der Praxis angesetzt. Um Rechtssicherheit zu schaffen, wird dieser der Satzung beigefügt. Der Wert von 30 m² nähert sich den strengeren Empfehlungen des Umweltbundesamtes an (ca. 50 m² pro Person).

Diese Erweiterung ist Bestandteil der kurz- und mittelfristigen Ziele des Abfallwirtschaftskonzepts.

Abschließend wurde hier noch eine Pflicht zur Änderungsmitteilung ergänzt.  

 

 

4.)     § 11 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

 

 (3)  Es ist nicht erlaubt, den zur Abholung bereitgestellten Abfällen unbefugt weitere Abfälle hinzuzufügen, sie zu durchsuchen oder ganz oder teilweise zu entfernen. Dies gilt auch für Abfälle in zugelassenen Abfallbehältern.

 

Hier wurde das Wort „hinzugefügt“ ergänzt und den Satzbau umgestellt bzw. erweitert, damit dies nicht nur für Abfälle in Gefäßen, sondern auch bspw. für Sperrmüll/ Elektroschrott zutrifft.

Grundlage für diese redaktionelle Anpassung sind Erfahrungen aus der Verwaltungspraxis. In der Vergangenheit war es mangels Regelung nicht möglich gegen die Fremdnutzung der Abfallgefäße durch Dritter vorzugehen. Beispielsweise wenn ohne Zustimmung Abfälle in das Gefäß des Nachbarn eingeworfen werden.

 

 

5.)     § 13 Abs. 1 S. 2 wird wie folgt neu gefasst:

 

Er hat ferner über Art und Umfang der hierauf anfallenden und überlassungspflichtigen Abfälle sowie die Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen, insbesondere auch solche, die nicht der Meldepflicht nach dem Meldegesetz unterliegen bzw. die ausgeübte gewerbliche oder industrielle Nutzung sowie die Anzahl der Beschäftigten Auskunft zu geben.

 

6.)     § 13 Abs. 1 S. 5 und 6 werden neu hinzugefügt:

 

Hierzu zählt auch die Änderung der Personenanzahl bereits veranlagter Haushalte. Soweit mit der Anzeige Änderungen der Gebührenpflicht verbunden sind, werden diese frühestens zum Ersten des auf den Eingang der Anzeige folgenden Monats berücksichtigt.

 

Zu 5.) und 6.): Diese Anpassungen erfolgen zur Konkretisierung. Es wird genauer erläutert welche notwendigen Angaben unter die Anzeige-, Auskunfts- und Duldungspflicht fallen und zu welchem Zeitpunkt diese berücksichtigt werden können.

 

 

7.)     § 14 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

 

(1)     Der Landkreis stellt die zur Aufnahme des abzuholenden Abfalls vorgeschriebenen festen Abfallbehältnisse und ggf. zum einmaligen Gebrauch bestimmte Restabfallsäcke in ausreichender Zahl zur Verfügung. Die Vorhaltung von Großbehältern nach § 5 Abs. 1 Ziff. 3 und 4a) und b) obliegt den Anschlusspflichtigen. Eigentumsbehälter können nach schriftlicher Anmeldung beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger an die Abfallentsorgung angeschlossen werden. Sofern keine Eigentumsbehälter vorhanden sind, können diese durch den jeweiligen vom Landkreis mit der Abfallentsorgung beauftragten Dritten, gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden.

 

Der Anschlusspflichtige hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehältnisse ordnungsgemäß benutzt werden können. Die zur Verfügung gestellten Abfallbehältnisse sind schonend und sachgemäß zu behandeln. Feste Abfallbehältnisse sind bei Bedarf zu reinigen; Reparaturen dürfen nur durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder den von ihm hiermit beauftragten Unternehmen vorgenommen werden. Beschädigungen oder Verlust von festen Abfallbehältnissen sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.

 

Sätze 2 bis 4 wurden neu hinzugefügt. Weiter wurde die Formatierung übersichtlicher gestaltet.

Ein Hinweis darauf, das Restabfallbehälter der Größen 1,1 m² bis 5,5 m² sowie Papiercontainer 1,1 m² vom Anschlusspflichtigen zu stellen sind, war in der Satzung bislang nicht enthalten. Zur Klarstellung wurde der Hinweis mit aufgenommen, dass diese entweder angemietet oder selbst beschafft werden müssen. Damit Eigentumscontainer in die Veranlagung, zur rechtmäßigen Entleerung sowie Abrechnung aufgenommen werden können, ist es notwendig dies schriftlich zu melden.

Dies wird in der Praxis bereits seit Jahren so gehandhabt, war jedoch rechtlich in der Satzung nicht eindeutig geregelt.

 

 

8.)     § 14 Abs. 3 S. 5 wird wie folgt neu gefasst:

 

Als Haushaltsmitglieder gelten alle Personen, die auf dem Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sind und sich nicht nur vorübergehend darauf aufhalten.

 

Diese Neufassung wurde zur Konkretisierung, dass nicht zwischen Haupt- oder Nebenwohnsitz bei der Nutzungspflicht unterschieden wird, hinzugefügt. Die Konkretisierung ist Bestandteil der kurz- und mittelfristigen Ziele des Abfallwirtschaftskonzepts.

 

 

9.)     Nachfolgend wiedergegebener § 14 Abs. 3 S. 10 wird ersatzlos gestrichen:

 

Abweichend hiervon kann für Restabfallbehältnisse mit bis zu 90l ein Bioabfallbehältnis mit einem Volumen von max. 240l aufgestellt werden.

 

Mit dem Wegfall der Möglichkeit eines 1-2 Personenhaushaltes (60 Liter Restabfall), ein 240 Liter Bioabfallbehältnis ohne Zusatzgebühr zu erhalten wird der Logik Rechnung getragen, dass privaten Haushalten max. das doppelte Bioabfallvolumen des veranlagten Restabfallvolumens kostenfrei bereitgestellt werden kann. Eine darüberhinausgehende kostenfreie Volumenbereitstellung ist nicht mehr zeitgemäß und auch kostenrechnerisch nur schwer abbildbar. Das Argument, das hier immer wieder vorgetragen wird, dass Gartenabfälle über die Biotonnen mitentsorgt werden sollen trägt hier nicht, da diese in erster Linie über die Vielzahl an Grünabfallsammelstellen zu entsorgen sind, was sich auch erheblich kostengünstiger als die Entsorgung über die Biotonne darstellt.

 

 

10.)  In § 14 Abs. 3 werden die nachfolgenden Sätze 10 und 11 neu hinzugefügt:

 

Für die Entsorgung von Abfällen aus Papier, Pappe und Kartonagen wird grundsätzlich ein 240 Liter Behälter je Haushalt/ Behältergemeinschaft bereitgestellt. Bei nachgewiesenem Mehrbedarf können bis zu vier 240 Liter PPK Behälter gebührenfrei gestellt werden. 

 

Einführung einer möglichen Begrenzung der Anzahl der PPK Behälter. Sofern ein Bedarf von mehr als 4 Behältern vorhanden ist, soll aufgrund der Wirtschaftlichkeit ein Container beschafft werden. Zur Bereitstellung entsprechender Container werden Aussagen in Ziffer 7 (s.o.) getroffen.

 

Die Erweiterung ist Bestandteil der kurz- und mittelfristigen Ziele des Abfallwirtschaftskonzepts.

 

 

11.)  § 14 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

 

        (4) Für anschlusspflichtige andere Grundstücke (Anfallstellen von gewerblichen Sied­lungsabfällen zur Beseitigung) ist ein ausreichendes Behältervolumen gem. § 6 Abs. 1 entsprechend der zu überlassenden Abfallmenge vorzuhalten. Die Bestimmung der vorzuhaltenden Behältergröße wird grundsätzlich unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindestvolumen von 15 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.

 

        Für die Entsorgung von Bioabfällen (Abfälle zur Verwertung) aus anderen Herkunfts-Bereichen ist je Betriebseinheit und Woche ein Mindestbehältervolumen von 30 Litern vorzuhalten.  Bei Bedarf kann das Volumen für die Bioabfallbehältnisse auf maximal das gleiche Volumen, wie das Restabfallbehältervolumen erhöht werden. Bei Restabfallbehältnissen mit 60 oder 90 Litern Volumen wird eine Biotonne mit einem Volumen von 120 Litern zur Verfügung gestellt.

 

Bislang erfolgte die Bemessung des vorzuhaltenden Behältervolumens bei gewerblichen Anfallstellen für Siedlungsabfälle vorrangig nach der Plausibilität der auf dem Grundstück zu erwartenden Abfallmengen. Nur sofern diese nicht eindeutig hergestellt werden konnte, nach festgelegten Einwohnergleichwerten. Dies hat häufig zu Diskussionen über das vorzuhaltende Behältervolumen geführt.

Zur Klarstellung und Verbesserung der Einheitlichkeit des Verwaltungshandelns wird dieser Grundsatz nun umgekehrt. D.h. zukünftig erfolgt grundsätzlich eine Veranlagung nach Einwohnergleichwerten und nur in atypischen Fällen erfolgt eine hiervon abweichende Einzelfallentscheidung.

 

 

12.)  § 14 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

 

(7) Auf Antrag des Anschlusspflichtigen können gemeinsame Restabfallbehälter für mehrere Haushalte sowie Anfallstellen gewerblicher Siedlungsabfälle auf dem gleichen Grundstück aufgestellt werden.

 

Anfallstellen gewerblicher Siedlungsabfälle wurden zur Möglichkeit der Verbundbildung hinzugefügt. In der Praxis wird dies seit Jahren bereits gehandhabt. Vorwiegend ist dies bei einem Verbund zwischen einem privaten Haushalt mit eigenem Kleingewerbe erforderlich oder sinnvoll.

 

 

13.)  Nachfolgender § 14 Abs. 9 Satz 2 wird ersatzlos gestrichen:

 

Die Verwendung von kompostierfähigen Bioabfall-Beuteln nach DIN EN 13432 kann vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Einzelfall zugelassen werden, soweit die hinreichende Kompostierfähigkeit durch den Betreiber der Kompostieranlage bestätigt wurde.

 

Der Verweis auf die Zulassungsmöglichkeit von Bioabfall-Beuteln wurde aufgrund Mitteilung durch den Betreiber der Kompostieranlage (ZAK) gestrichen. Zum einen weisen sämtliche Bioabfall-Beutel eine mangelhafte Zersetzungsfähigkeit im vorgegebenen Zeitraum bis zur weiteren Verwertung auf. Zum anderen wurde die Bioabfallverordnung kürzlich novelliert.

Demnach sind die Anlagenbetreiber künftig zu einer Sichtkontrolle des angelieferten Bioabfalls verpflichtet, um den Anteil von Fremdstoffen bereits beim Input zu minimieren. Anlieferungen, die diese Grenzwerte (>1 Vol.%) nicht einhalten, sind vorzusortieren. Können die Grenzwerte danach nicht eingehalten werden sind die Bioabfälle zurück zu weisen und ggf. als Restabfall zu verwerten. Bei dieser Sichtkontrolle werden kompostierbare Bioabfallbeutel als Fremdstoffe gewertet und gefährden damit das Einhalten der vorgeschriebenen Input-Grenzwerte.

 

 

14.)  § 14 Abs. 10 wird wie folgt neu gefasst:

 

(10) Sofern aus topographischen, verkehrstechnischen oder aus Gründen der Unfallverhütung Abfallbehälter nicht an der straßenseitigen Grundstücksgrenze bzw. an einem nahen gelegenen Standplatz geleert werden können, kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger einen geeigneten Sammel-Standplatz bzw. Sammel-Bereitstellungsplatz bestimmen. Die Anschlusspflichtigen sind zur Benutzung der festgelegten Standplätze verpflichtet. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger kann hierzu auch die Benutzung von zum einmaligen Gebrauch bestimmten Abfallsäcken zulassen.

Die Pflicht zur Nutzung der Sammelplätze gilt für sämtliche abfallwirtschaftliche Dienstleistungen im Holsystem.

 

Neuformulierung des Absatzes zur genaueren und verständlicheren Erläuterung von Müllsammelplätzen/ Standplätzen wenn ein Grundstück nicht anfahrbar ist bspw. wegen dessen spezieller Lage oder auch kurzzeitigen Nichtanfahrbarkeit.

 

15.)  § 14 Abs. 11 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

 

(11) Für sonstige bebaute und zum Aufenthalt von Personen bestimmte, aber nicht ständig bewohnte Grundstücke (z.B. Wochenendhäuser, Ferienwohnungen, Dauercamping-Stellplätze), sind die Abfälle in den vom Landkreis zugelassenen Abfallbehältnissen zur Abfuhr an vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bestimmten Sammelplätzen bereitzustellen.

 

In der Abfallsatzung wurden bislang verschiedene Begriffe für gleiche Gegebenheiten verwendet. Zur Vereinheitlichung des in der Satzung genutzten Begriffs wurde das Wort „Aufstellplatz“ in „Sammelplatz“ geändert.

 

 

16.)  Nachfolgender § 14 Abs. 11 Satz 5 wird neu hinzugefügt:

 

Die Pflicht zur Nutzung der Sammelplätze gilt für sämtliche abfallwirtschaftliche Dienstleistungen im Holsystem.

 

Ergänzung um einen weiteren Satz zur Vorbeugung von Missverständnissen. Sofern ein Sammelplatz festgelegt wurde, gilt dies nicht nur für die regelmäßige Abfuhr des Hausmülls sondern auch für andere Leistungen wie Elektroschrott oder Sperrabfall.

 

 

17.)  § 15 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

 

(3) Die Abfallbehältnisse sind von den Überlassungspflichtigen am Abfuhrtag rechtzeitig zur einmaligen Leerung so bereit zu stellen, dass der Abfuhrwagen an die Aufstellplätze heranfahren kann und das Laden sowie der Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich ist.

 

Der Zusatz „zur einmaligen Leerung“ wurde neu hinzugefügt um zu verdeutlichen, dass je Abfuhrtag nur eine Leerung des entsprechenden Gefäßes über die Abfallentsorgungsgebühren abgedeckt ist. Das mehrmalige Bereitstellen, bspw. nach Entleerung an der gegenüberliegenden Straßenseite, ist nicht erlaubt, kommt aber immer wieder vor.

 

 

18.)  § 16 Abs. 1 Satz 6 wird wie folgt neu gefasst:

 

Die Abfuhr sperriger Abfälle kann zwei Mal im Kalenderjahr ohne zusätzliche Gebühren in Anspruch genommen werden.

 

Seit 2022 ist es möglich, neben der zweimaligen Abfuhr von Sperrmüll je Kalenderjahr, auch weitere Abholungen gegen Gebühr zu bestellen. Daher wurde o.g. Satz 6 neu gefasst. Die übrigen Regelungen hierzu wurden bereits in der Abfallgebührensatzung getroffen.

 

 

19.)  § 20 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt neu gefasst:

 

6.            entgegen § 11 Abs. 3 bereitgestellte Abfallbehältnisse oder Abfälle unbefugt durchsucht, entfernt oder weitere Abfälle hinzufügt,

 

Hier wurde in Anlehnung an Ziffer 4.) ein entsprechender Tatbestand eingeführt, mit dem die darin genannten Verbote geahndet werden können. Die Erweiterung ist Bestandteil der kurz- und mittelfristigen Ziele des Abfallwirtschaftskonzepts.

 

 

20.)  § 20 Abs. 1 Nr. 10 wird wie folgt neu gefasst:

 

10.          entgegen § 14 Abs. 1 die zur Verfügung gestellten Abfallbehältnisse nicht schonend und sachgemäß behandelt, eine Beschädigung oder den Verlust nicht unverzüglich anzeigt oder beim Landkreis nicht angemeldete Abfallbehälter zur Leerung bereitstellt,

 

Die Erfahrungen der Praxis haben gezeigt, dass auch bspw. selbst beschaffte Abfallbehälter für die keine Gebühr gezahlt wird, zur Abfuhr bereitgestellt werden. Hiergegen konnte in der Vergangenheit nicht mit einer Verwarnung oder einem Bußgeld vorgegangen werden. Sämtliche Gebührenzahler mussten daher für die Bereitstellung von unbezahltem Mehrvolumen aufkommen.  Hierzu wurde ein entsprechender Ahndungstatbestand geschaffen.

 

Die Erweiterung ist Bestandteil der kurz- und mittelfristigen Ziele des Abfallwirtschaftskonzepts.

 

 

Die unter Ziffern 1.) – 20.) nicht näher erläuterten Änderungen, sind der Änderungssatzung in Anlage zu entnehmen. Diese betreffen die Anpassung an zwischenzeitlich geänderte Rechtsgrundlagen externer Vorschriften / Gesetze sowie die Aktualisierung von Verweisen innerhalb der Abfallsatzung selbst oder hin zur Abfallgebührensatzung des Landkreises. Des Weiteren erfolgte eine Anpassung der Bezeichnung u. a. für Sammelbehältnisse für Elektrokleingeräte sowie kleinere Änderungen von Formatierungen oder Aufzählungen in der Satzung zur ausschließlich besseren Übersichtlichkeit.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Umwelt- und Abfallwirtschaftsausschuss / der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag wie folgt zu beschließen:

 

Der Kreistag beschließt die beigefügte Änderungssatzung mit Wirkung zum 01.06.2022.