Betreff
Kostenersatz und Gebührenerhebung im Brand- und Katastrophenschutz (BKS); Satzungsbeschluss
Vorlage
2887/2022
Aktenzeichen
3.5/tm/12802
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Landkreis Kaiserslautern unterhält zur Erfüllung seiner Aufgaben im überörtlichen Brandschutz, in der überörtlichen allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz, bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und kann für die in § 36 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG aufgeführten Leistungen Kostenersatz erheben.

 

Bisher wurden die bei kostenpflichtigen Einsätzen entstandenen Kosten nach § 36 Abs. 1 LBKG spitz mit dem Verursacher abgerechnet. Dies stellt teilweise einen immensen Verwaltungsaufwand dar. Mit der Gebührenerhebung über eine Satzung mit Pauschalbeträgen, ist im Wesentlichen nur noch der Einsatzbeginn und das Einsatzende mit den Einsatzfahrzeugen und der Kräftestärke notwendig, um die Kosten zu ermitteln und den Leistungsbescheid gegenüber dem Verursacher geltend zu machen.

Mit der Novellierung des LBKG Ende 2020 wurde die Berechnung der Pauschalbeträge maßgeblich vereinfacht. Da die in Aussicht gestellten landesweiten Pauschalbeträge durch das Innenministerium noch nicht vorliegen, hat man nun anhand der gesetzlichen Vorgaben eine eigene Berechnung angestellt.

 

Bei der Erstellung der Satzung wurde die Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes zugrunde gelegt sowie bei der Ermittlung der Pauschalbeträge die gesetzlichen Vorschriften des § 36 LBKG beachtet. Die Satzung enthält eine Anlage, in der alle Pauschalbeträge ausgewiesen sind. Nach erfolgter Beschlussfassung wäre die Satzung auszufertigen und öffentlich bekanntzugeben.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die vorliegende Satzung.