Sachverhalt:
Der Landkreis Kaiserslautern unterhält zur Erfüllung seiner Aufgaben im
überörtlichen Brandschutz, in der überörtlichen allgemeinen Hilfe und im
Katastrophenschutz, bauliche Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und kann
für die in § 36 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG aufgeführten Leistungen Kostenersatz
erheben.
Bisher wurden die bei kostenpflichtigen Einsätzen entstandenen Kosten
nach § 36 Abs. 1 LBKG spitz mit dem Verursacher abgerechnet. Dies stellt
teilweise einen immensen Verwaltungsaufwand dar. Mit der Gebührenerhebung über
eine Satzung mit Pauschalbeträgen, ist im Wesentlichen nur noch der
Einsatzbeginn und das Einsatzende mit den Einsatzfahrzeugen und der
Kräftestärke notwendig, um die Kosten zu ermitteln und den Leistungsbescheid
gegenüber dem Verursacher geltend zu machen.
Mit der Novellierung des LBKG Ende 2020 wurde die Berechnung der
Pauschalbeträge maßgeblich vereinfacht. Da die in Aussicht gestellten
landesweiten Pauschalbeträge durch das Innenministerium noch nicht vorliegen,
hat man nun anhand der gesetzlichen Vorgaben eine eigene Berechnung angestellt.
Bei der Erstellung der Satzung wurde die Mustersatzung des Gemeinde- und
Städtebundes zugrunde gelegt sowie bei der Ermittlung der Pauschalbeträge die
gesetzlichen Vorschriften des § 36 LBKG beachtet. Die Satzung enthält eine
Anlage, in der alle Pauschalbeträge ausgewiesen sind. Nach erfolgter
Beschlussfassung wäre die Satzung auszufertigen und öffentlich bekanntzugeben.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag
beschließt die vorliegende Satzung.