Sachverhalt:
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 30.05.1994 aufgrund des § 17
Landkreisordnung (LKO) in Verbindung mit § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes
(AsylbLG) und § 2 Abs. 2 Landesaufnahmegesetz (AufnG RP) die Satzung über die
Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beschlossen.
Zur Klarstellung und einheitlichen Handhabung der Vorhaltewohnungen ist
ein § 2a „Vorhaltung von Wohnraum“ in die Satzung eingefügt worden.
In der Anlage ist der Entwurf der Artikelsatzung zur Änderung der
Satzung des Landkreises Kaiserslautern über die Wahrnehmung von Aufgaben nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt, die beigefügte Artikelsatzung zur Änderung der
Satzung des Landkreises Kaiserslautern über die Wahrnehmung der Aufgaben nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz.