Betreff
Satzung über die Erhebung von Gebühren nach fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlichen Vorschriften
Vorlage
2973/2022
Aktenzeichen
6.1/sc/12431/175-25
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Mit dem Landesgesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts, sowie des vorläufigen Tabakgesetzes vom 20. Oktober 2010 i.V.m. der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts vom 21.10.2010, hat das Land Rheinland-Pfalz die Zuständigkeiten dahingehend geregelt, dass die Städte und Landkreise ermächtigt werden, mit kommunalen Satzungen Gebühren für amtliche Kontrollen im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für Hygienekontrollen nach der Verordnung (EU) 2017/625 zu erheben. Artikel 79 i.V.m. Artikel 82 VO (EU) 2017/625 erlaubt die Gebührenermittlung oberhalb der Mindestgebühr nach Anhang IV Kapitel II und unterhalb der Gesamtkosten nach Art. 82 Abs. 3 VO (EU) 2017/625.

 

Für die Stadt und den Landkreis Kaiserslautern erfolgen seit dem 05.11.2010 auf der Grundlage einer Zweckvereinbarung (Beschluss Stadtrat am 22.06.2011, Beschluss Kreistag am 12.09.2011, Genehmigung durch ADD am 09.11.2011, öffentliche Bekanntmachung am 20.12.2011) amtliche Kontrollen im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für Hygienekontrollen im Stadtgebiet, durch das Fleischbeschaupersonal des Landkreises Kaiserslautern. Die durch die Aufgabenwahrnehmung entstehenden Kosten sind im Rahmen der Zweckvereinbarung von der Stadt Kaiserslautern an den Kreis zu erstatten.

 

Seit 2018 haben sich gravierende Veränderungen in den Strukturen der Schlachtbetriebe ergeben:

 

Der Betrieb Hess, Niederkirchen hat den Betrieb zum 01.10.2018 eingestellt. Die Fa. Kuhn, Otterberg führt seit 01.07.2019 keine Schlachtungen mehr durch. Beide Betriebe waren zusammengenommen für Gebühreneinnahmen von ca. 50.000 €uro jährlich verantwortlich. Dies entsprach ca. 40 % der gesamten Gebühreneinnahmen. Durch die Schließung des Schlachtbetriebs der Härting GmbH zum 18.11.2021 hat sich die Einnahmesituation aus Gebühren für das Jahr 2022 nochmals drastisch verschlechtert. Auf den Betrieb Härting GmbH entfielen im Jahr 2020 mehr als 50% der gesamten Einnahmen aus Fleischbeschaugebühren. Die sonstigen verbliebenen und auf das Stadtgebiet entfallenden Gebühreneinnahmen können als unbedeutend angesehen werden.

 

Eine Modellrechnung für die Folgejahre, bezogen auf das bereits abgewickelte Jahr 2020, hat ergeben, dass die sich errechnenden Fleischbeschaugebühren der Höhe nach dem Gebührenschuldner nicht mehr zuzumuten sind. Selbst unter Außerachtlassung sämtlicher Personalkosten des Veterinäramtes kann von keiner Kostendeckung mehr ausgegangen werden.

 

Aus Sicht des Kreisveterinäramtes wird daher die Beschlussfassung einer neuen Fleischgebührensatzung empfohlen. Weiterhin wird vorgeschlagen, dass gegen die Zahlung einer Pauschale von 10.000 € durch die Stadt Kaiserslautern, künftig auf eine zeitintensive kostenstellengenaue Kalkulation der Personal- und Sachkosten verzichtet werden kann. Sollte die Stadt Kaiserslautern der Zahlung der Pauschale nicht zustimmen, müsste weiterhin eine kostenstellengenaue Kalkulation der Personal- und Sachkosten erfolgen.

Die o. a. Pauschale wurde durch interne Ermittlung anhand der verbleibenden Stückzahlen auf Basis des Jahres 2020 ermittelt und ist nach jetzigem Stand ausreichend zur Deckung der entstehenden Kosten in der Stadt. Die oben aufgeführte Zweckvereinbarung soll hierzu ergänzt werden (§ 3 Kostenersatz).

 

Die derzeitige Gebührensatzung des Landkreises Kaiserslautern (inhaltsgleich von der Stadt KL übernommen und veröffentlicht) wurde am 20.07.2015 vom Kreistag beschlossen und ist zum 01.09.2015 in Kraft getreten. Die erhobenen Gebührensätze sind seit 01.09.2017 unverändert.

 

Diese Gebührensätze, welche schon im Vergleich mit den umliegenden Landkreisen im oberen Bereich liegen, sollen auch weiterhin unverändert beibehalten werden, um die Bedingungen für das Schlachtgewerbe nicht weiter zu verschlechtern.

 

Als Anlage 2 sind die Gebührensätze umliegender Landkreise beigefügt. Im Vergleich befindet sich der Landkreis Kaiserslautern im oberen Bereich der Gebührensätze und diese liegen deutlich über dem Mindestsatz nach Anhang IV Kapitel II der Verordnung (EU) 2017/625.

 

Ergänzender Hinweis:

 

Die derzeitige Satzung über die Erhebung von Fleischbeschaugebühren vom 20.07.2015 regelte zunächst die stufenweise Anpassung der Gebührensätze in 3 Schritten auf die Vollkosten bezogen auf das Jahr 2014. Danach war eine automatische Anpassung der Gebührensätze anhand der jeweiligen Kalkulation festgelegt. Nach dem Wortlaut der Satzung werden die Gebührensätze anhand der tatsächlichen Kosten des Vorjahres für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Hygienekontrollen ermittelt. Durch den nunmehr bedingten Einnahmeausfall aufgrund der Schließung des Schlachtbetriebs Härting GmbH und dem weiteren Rückgang der Schlachtzahlen kann selbst durch Außerachtlassung sämtlicher Personalkosten des Veterinäramtes keine Kostendeckung der Fleischgebühren im Sinne unserer derzeit in Kraft befindlichen Satzung erreicht werden. Nach Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 ist eine Vollkostenkalkulation gesetzlich nicht erforderlich.

 

Der entsprechende Passus in der Anlage zu § 2 der Satzung vom 20.07.2015 „Zukünftige Anpassung der Gebührensätze“ wurde daher beim Neuentwurf entfernt.

 

Der beigefügte Satzungsentwurf (Anlage 1) sieht daneben die Beibehaltung der Gebührensätze vor.

 

Aufgrund der Struktur der Schlachtbetriebe in Stadt- und Landkreis, mit überwiegend geringen Schlachtzahlen an einzelnen Schlachttagen, wurde wie in der Vergangenheit auf eine Gebührendegression verzichtet.

 

Beschlussvorschlag:

 

1.    Der beigefügte Satzungsentwurf des Landkreises Kaiserslautern über die Erhebung von Gebühren nach fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlichen Vorschriften (Anlage 1) wird beschlossen.

 

2.    Der beigefügten Änderung der Zweckvereinbarung (Anlage 3) wird ebenfalls zugestimmt.