Betreff
Vollzug der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung, der Landkreisordnung und der Landesverordnung über die Prüfung kommunaler Einrichtungen
I. Schlussbesprechung über den Jahresabschluss 2021
II. Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2021
III. Verwendung des Jahresgewinns
IV. Verlustausgleich nach § 11 Abs. 8 EigAnVO
Vorlage
3083/2022
Aktenzeichen
5.4/MM/53790-JA
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

I. Schlussbesprechung über den Jahresabschluss 2021 der Einrichtung Abfallentsorgung

 

Über die Ergebnisse der Prüfung des Jahresabschlusses der Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises Kaiserslautern hat zwischen dem Abschlussprüfer und dem Landrat in seiner Funktion als Werkleiter eine Schlussbesprechung zu erfolgen.

 

Nachdem die Einrichtung zwar nach Eigenbetriebsrecht verwaltet, ein eigener Werkausschuss aber nicht gebildet wurde, findet die Schlussbesprechung im Rahmen der Sitzung des Kreisausschusses statt.

 

Gemäß § 4 Abs. 4 der Landesverordnung über die Prüfung kommunaler Einrichtungen vom 22.07.1991 in der der aktuellen Fassung, ist vor der Feststellung des Jahresabschlusses, die durch den Kreistag zu erfolgen hat, diese Schlussbesprechung durchzuführen.

 

Nach Feststellung des Wirtschaftsprüfers, Herrn Laehn, von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft DORNBACH GmbH und aufgrund der bei dessen Prüfung gewonnener Erkenntnisse

 

·         entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des Bundeslandes Rheinland- Pfalz i.V.m. den einschlägigen deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sowie der landesrechtlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Einrichtung zum 31. Dezember 2021 sowie seiner Ertragslage für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 und

 

·         vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zutreffendes Bild von der Lage der Einrichtung. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht im Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des Bundeslandes Rheinland-Pfalz i.V.m. den einschlägigen deutschen, für Kapitalgesellschaften geltend handelsrechtlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

 

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklärt er darüber hinaus, dass die Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.

 

Der vorläufige Jahresabschluss 2021 mit Bilanz zum 31.12.2021, die Gewinn- und Verlustrechnung und dem Lagebericht sind dieser Beratungsvorlage als Anlage beigefügt. Ebenso der Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft DORNBACH GmbH über die Prüfung des Jahresabschlusses mit dessen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk.

 

 

II. Feststellung des Jahresabschlusses 2021 der Abfallentsorgungseinrichtung

 

Der Jahresabschluss der Einrichtung Abfallentsorgung wurde von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft DORNBACH GmbH, Mainz geprüft.

 

a) Die Jahreserfolgsrechnung schließt mit einem Jahresgewinn von 225.617,72 € ab.

b) Die Bilanzsumme zum 31.12.2021 schließt mit einem Betrag von 5.252.933,35ab.

 

Der Jahresabschluss ist gem. § 27 EigAnVO dem Werksausschuss vorzulegen und durch diesen festzustellen. Da beim Landkreis ein solcher nicht gebildet ist, erfolgt die Vorlage an den Kreisausschuss und Kreistag. Die formelle Feststellung des Jahresergebnisses erfolgt durch den Kreistag.

 

 

III. Verwendung des Jahresgewinns

 

Die Abfallwirtschaftseinrichtung hat im Jahr 2021 einen Jahresgewinn von 225.617,72 € erwirtschaftet. Dieser setzt sich aus einem Verlust im hoheitlichen Bereich i.H.v. 780,94 € und einem Gewinn aus BgA i.H.v. 226.398,66 € zusammen. Über die Verwendung des Jahresgewinns der Einrichtung hat der Kreistag zu entscheiden.

 

In den vergangenen Jahren wurden die Gewinne aus dem Betrieb gewerblicher Art „DSD“ gem. § 8 Abs. I S. 5 KAG zur Verstärkung des allgemeinen Haushaltes an den Einrichtungsträger abgeführt, da die Gesamteinrichtung anders als im Jahr 2020, keine Verluste erwirtschaftet hat.

 

Von einer solchen Ausschüttung, sollte insbesondere aufgrund der extrem schwierigen Wirtschaftslage, die sich u. a. aus der aktuellen Corona-Pandemie, aber auch aus der unsicheren Weltmarktlage aufgrund des Ukraine-Krieges sowie in Bezug auf die unabhängig davon bereits sehr volatilen Wertstoffpreise ergibt, abgesehen werden.

 

Darüber hinaus sind im Lagebericht 2021 verschiedene weitere Entwicklungen dargelegt, deren Folgen sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nachteilig auf die zukünftige wirtschaftliche Situation der Einrichtung auswirken werden. Hier sei nur beispielhaft die zu erwartenden Auswirkungen der Einbeziehung der thermischen Verwertung in das Regime der CO2-Bepreisung des Brennstoffenergiehandelsgesetztes zu nennen.

 

Es erscheint daher vielmehr sinnvoll, den Gewinn des Betriebes gewerblicher Art in der Einrichtung selbst zu belassen, um diesen bei Bedarf zur Stabilisierung der Abfallgebühren bzw. zum Ausgleich dieser zu erwartenden wirtschaftlich nachteiligen Entwicklungen heranziehen zu können.

 

Da die Gewinne aus dem Bereich des BgA in diesem Fall in der Einrichtung verbleiben und keine Ausschüttung gegenüber Dritten (Landkreis) erfolgt, bleibt darüber hinaus auch sichergestellt, dass für diese sog. „stehenden Gewinne“ keine Kapitalertragssteuerpflicht ausgelöst wird. Die Verwaltung schlägt daher vor, keine Ausschüttung vorzunehmen und den Jahresgewinn 2021 in Höhe von 225.617,72 € auf neue Rechnung vorzutragen.

 

 

IV. Verlustausgleich gem. § 11 Abs. 8 EigAnVO:

 

Nach § 11 Abs. 8 der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) sind die ausgabewirksamen Verluste aus der Geschäftstätigkeit spätestens im folgenden Jahr durch Haushaltsmittel des Einrichtungsträgers auszugleichen. Soweit in den folgenden fünf Jahren Einnahmeüberschüsse aus laufenden Entgelten erwirtschaftet werden, können diese bis zur Höhe des Ausgleichs für ausgabewirksame Verluste an den Einrichtungsträger zurückgezahlt werden. Die ausgabewirksamen Teile des Jahresverlustes sind kraft Gesetzes durch den Einrichtungsträger auszugleichen. Da es sich hierbei um eine gesetzliche Bestimmung der EigAnVO handelt, ist hierfür keine eigene Beschlussfassung erforderlich.

 

Für das Geschäftsjahr 2021 ist diese Regelung ohne Bedeutung, da die Einrichtung keine Verluste erwirtschaftet hat. Der Kreistag hat jedoch in seiner Sitzung am 13.12.2021 den Jahresabschluss 2020 der Abfallwirtschaftseinrichtung mit einem Verlust von 407.017,41 € festgestellt. Der ausgabewirksame Teil dieses Jahresverlustes belief sich hierbei auf einen Betrag von rd. 312 T€. Gemäß § 11 Abs. 8 EigAnVO ist dieser kraft Gesetzes durch den Einrichtungsträger spätestens im folgenden Haushaltsjahr auszugleichen.

 

Um die hieraus resultierenden Zahlungsströme zu vermeiden, wurde zwischen der Einrichtung und dem Fachbereich 1.3 Finanzen vereinbart, dass die Abfallwirtschaftseinrichtung eine Forderung gegenüber dem Landkreis in dieser Höhe im Jahresabschluss 2021 einstellt. Korrespondierend hierzu wurde seitens des Landkreises Kaiserslautern eine entsprechende Verbindlichkeit gegenüber der Abfallwirtschaftseinrichtung in gleicher Höhe verbucht. Damit konnte auf eine sofortige Auszahlung an die Einrichtung verzichtet werden. Sofern wie erwartet, durch die Abfallwirtschaftseinrichtung in den folgenden fünf Jahren Einnahmeüberschüsse erwirtschaftet werden, hat diese sich verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die in 2021 gebildete Forderung gegenüber dem Landkreis wieder ausgebucht wird.

 

Aufgrund des in 2021 erzielten Gewinns sowie einer ausreichend soliden Liquidität der Einrichtung wird die für den Verlustausgleich eingestellte Forderung nach Feststellung des Jahresergebnisses der Abfallwirtschaftseinrichtung 2021, wieder ausgebucht. Da es sich hierbei lediglich um einen internen Verrechnungsvorgang handelt, ist hierzu keine eigene Beschlussfassung durch den Kreistag erforderlich. Der Sachverhalt wird hiermit lediglich zur Kenntnis gegeben.

 

Hinweis zur Entlastungserteilung:

 

Die Entlastung für das Wirtschaftsjahr 2021 wird zusammen mit der Entlastung für das Haushaltsjahr 2021 des Landkreises Kaiserslautern nach § 114 Abs. I S. 2 GemO erteilt.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt:

 

      I.              Der vorläufige Jahresabschluss 2021, bestehend aus der Bilanz zum 31.12.2021, der Gewinn- und Verlustrechnung, dem Anhang sowie dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft DORNBACH GmbH, wird zur Kenntnis genommen.

   II.              Der Jahresabschluss 2021 für die Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises wird gem. § 27 EigAnVO wie folgt festgestellt:

a)       Die Jahreserfolgsrechnung schließt mit einem Jahresgewinn von 225.617,72 € ab.

b)       Die Bilanzsumme zum 31.12.2021 schließt mit einem Betrag von 5.252.933,35 € ab.

 III.              Der Jahresgewinn 2021 in Höhe von 225.617,72 € wird auf neue Rechnung vorgetragen.