I. Schlussbesprechung über den Jahresabschluss 2021
II. Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2021
III. Verwendung des Jahresgewinns
IV. Verlustausgleich nach § 11 Abs. 8 EigAnVO
Sachverhalt:
I. Schlussbesprechung über den
Jahresabschluss 2021 der Einrichtung Abfallentsorgung
Über die Ergebnisse der Prüfung des Jahresabschlusses der
Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises Kaiserslautern hat zwischen dem
Abschlussprüfer und dem Landrat in seiner Funktion als Werkleiter eine
Schlussbesprechung zu erfolgen.
Nachdem die Einrichtung zwar nach Eigenbetriebsrecht verwaltet, ein
eigener Werkausschuss aber nicht gebildet wurde, findet die Schlussbesprechung
im Rahmen der Sitzung des Kreisausschusses statt.
Gemäß § 4 Abs. 4 der Landesverordnung über die Prüfung kommunaler
Einrichtungen vom 22.07.1991 in der der aktuellen Fassung, ist vor der
Feststellung des Jahresabschlusses, die durch den Kreistag zu erfolgen hat,
diese Schlussbesprechung durchzuführen.
Nach Feststellung des Wirtschaftsprüfers, Herrn Laehn, von der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft DORNBACH GmbH und aufgrund der bei dessen
Prüfung gewonnener Erkenntnisse
·
entspricht
der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den Vorschriften
der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des Bundeslandes Rheinland- Pfalz
i.V.m. den einschlägigen deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden
handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung sowie der landesrechtlichen Vorschriften ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage
der Einrichtung zum 31. Dezember 2021 sowie seiner Ertragslage für das
Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 und
·
vermittelt
der beigefügte Lagebericht insgesamt ein unter Beachtung der landesrechtlichen
Vorschriften zutreffendes Bild von der Lage der Einrichtung. In allen
wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht im Einklang mit dem
Jahresabschluss, entspricht den Vorschriften der Eigenbetriebs- und
Anstaltsverordnung des Bundeslandes Rheinland-Pfalz i.V.m. den einschlägigen
deutschen, für Kapitalgesellschaften geltend handelsrechtlichen Vorschriften
und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklärt er darüber hinaus, dass die
Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des
Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.
Der vorläufige Jahresabschluss 2021 mit Bilanz zum 31.12.2021, die
Gewinn- und Verlustrechnung und dem Lagebericht sind dieser Beratungsvorlage
als Anlage beigefügt. Ebenso der Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
DORNBACH GmbH über die Prüfung des Jahresabschlusses mit dessen
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk.
II. Feststellung des Jahresabschlusses 2021
der Abfallentsorgungseinrichtung
Der Jahresabschluss der Einrichtung Abfallentsorgung wurde von der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft DORNBACH GmbH, Mainz geprüft.
a) Die Jahreserfolgsrechnung schließt mit
einem Jahresgewinn von 225.617,72 € ab.
b) Die Bilanzsumme zum 31.12.2021 schließt
mit einem Betrag von 5.252.933,35 € ab.
Der Jahresabschluss ist gem. § 27 EigAnVO dem Werksausschuss vorzulegen
und durch diesen festzustellen. Da beim Landkreis ein solcher nicht gebildet
ist, erfolgt die Vorlage an den Kreisausschuss und Kreistag. Die formelle
Feststellung des Jahresergebnisses erfolgt durch den Kreistag.
III. Verwendung des Jahresgewinns
Die Abfallwirtschaftseinrichtung hat im Jahr 2021 einen Jahresgewinn von
225.617,72
€ erwirtschaftet. Dieser
setzt sich aus einem Verlust im hoheitlichen Bereich i.H.v.
780,94 € und einem Gewinn aus
BgA i.H.v. 226.398,66 € zusammen.
Über die Verwendung des Jahresgewinns der Einrichtung hat der Kreistag zu
entscheiden.
In den vergangenen Jahren wurden die Gewinne aus dem Betrieb
gewerblicher Art „DSD“ gem. § 8 Abs. I S. 5 KAG zur Verstärkung des
allgemeinen Haushaltes an den Einrichtungsträger abgeführt, da die Gesamteinrichtung
anders als im Jahr 2020, keine Verluste erwirtschaftet hat.
Von einer solchen Ausschüttung, sollte insbesondere aufgrund der extrem
schwierigen Wirtschaftslage, die sich u. a. aus der aktuellen Corona-Pandemie,
aber auch aus der unsicheren Weltmarktlage aufgrund des Ukraine-Krieges sowie
in Bezug auf die unabhängig davon bereits sehr volatilen Wertstoffpreise
ergibt, abgesehen werden.
Darüber hinaus sind im Lagebericht 2021 verschiedene weitere
Entwicklungen dargelegt, deren Folgen sich mit hoher Wahrscheinlichkeit
nachteilig auf die zukünftige wirtschaftliche Situation der Einrichtung
auswirken werden. Hier sei nur beispielhaft die zu erwartenden Auswirkungen der
Einbeziehung der thermischen Verwertung in das Regime der CO2-Bepreisung
des Brennstoffenergiehandelsgesetztes zu nennen.
Es erscheint daher vielmehr sinnvoll, den Gewinn des Betriebes
gewerblicher Art in der Einrichtung selbst zu belassen, um diesen bei Bedarf
zur Stabilisierung der Abfallgebühren bzw. zum Ausgleich dieser zu erwartenden
wirtschaftlich nachteiligen Entwicklungen heranziehen zu können.
Da die Gewinne aus dem Bereich des BgA in diesem Fall in der Einrichtung
verbleiben und keine Ausschüttung gegenüber Dritten (Landkreis) erfolgt, bleibt
darüber hinaus auch sichergestellt, dass für diese sog. „stehenden Gewinne“
keine Kapitalertragssteuerpflicht ausgelöst wird. Die Verwaltung schlägt daher
vor, keine Ausschüttung vorzunehmen und den Jahresgewinn 2021 in Höhe von 225.617,72
€ auf neue Rechnung
vorzutragen.
IV. Verlustausgleich gem. § 11 Abs. 8 EigAnVO:
Nach § 11 Abs. 8 der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) sind die ausgabewirksamen Verluste aus der Geschäftstätigkeit spätestens im folgenden Jahr durch Haushaltsmittel des Einrichtungsträgers auszugleichen. Soweit in den folgenden fünf Jahren Einnahmeüberschüsse aus laufenden Entgelten erwirtschaftet werden, können diese bis zur Höhe des Ausgleichs für ausgabewirksame Verluste an den Einrichtungsträger zurückgezahlt werden. Die ausgabewirksamen Teile des Jahresverlustes sind kraft Gesetzes durch den Einrichtungsträger auszugleichen. Da es sich hierbei um eine gesetzliche Bestimmung der EigAnVO handelt, ist hierfür keine eigene Beschlussfassung erforderlich.
Für das Geschäftsjahr 2021 ist diese Regelung ohne Bedeutung, da die Einrichtung keine Verluste erwirtschaftet hat. Der Kreistag hat jedoch in seiner Sitzung am 13.12.2021 den Jahresabschluss 2020 der Abfallwirtschaftseinrichtung mit einem Verlust von 407.017,41 € festgestellt. Der ausgabewirksame Teil dieses Jahresverlustes belief sich hierbei auf einen Betrag von rd. 312 T€. Gemäß § 11 Abs. 8 EigAnVO ist dieser kraft Gesetzes durch den Einrichtungsträger spätestens im folgenden Haushaltsjahr auszugleichen.
Um die hieraus resultierenden Zahlungsströme zu vermeiden, wurde zwischen der Einrichtung und dem Fachbereich 1.3 Finanzen vereinbart, dass die Abfallwirtschaftseinrichtung eine Forderung gegenüber dem Landkreis in dieser Höhe im Jahresabschluss 2021 einstellt. Korrespondierend hierzu wurde seitens des Landkreises Kaiserslautern eine entsprechende Verbindlichkeit gegenüber der Abfallwirtschaftseinrichtung in gleicher Höhe verbucht. Damit konnte auf eine sofortige Auszahlung an die Einrichtung verzichtet werden. Sofern wie erwartet, durch die Abfallwirtschaftseinrichtung in den folgenden fünf Jahren Einnahmeüberschüsse erwirtschaftet werden, hat diese sich verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die in 2021 gebildete Forderung gegenüber dem Landkreis wieder ausgebucht wird.
Aufgrund des in 2021 erzielten Gewinns sowie einer ausreichend soliden Liquidität der Einrichtung wird die für den Verlustausgleich eingestellte Forderung nach Feststellung des Jahresergebnisses der Abfallwirtschaftseinrichtung 2021, wieder ausgebucht. Da es sich hierbei lediglich um einen internen Verrechnungsvorgang handelt, ist hierzu keine eigene Beschlussfassung durch den Kreistag erforderlich. Der Sachverhalt wird hiermit lediglich zur Kenntnis gegeben.
Hinweis zur
Entlastungserteilung:
Die Entlastung für das Wirtschaftsjahr 2021 wird zusammen mit der
Entlastung für das Haushaltsjahr 2021 des Landkreises Kaiserslautern nach § 114
Abs. I S. 2 GemO erteilt.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag
beschließt:
I.
Der vorläufige
Jahresabschluss 2021, bestehend aus der Bilanz zum 31.12.2021, der Gewinn- und
Verlustrechnung, dem Anhang sowie dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft DORNBACH GmbH, wird zur Kenntnis genommen.
II.
Der
Jahresabschluss 2021 für die Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises wird
gem. § 27 EigAnVO wie folgt festgestellt:
a)
Die
Jahreserfolgsrechnung schließt mit einem Jahresgewinn von 225.617,72
€ ab.
b)
Die Bilanzsumme
zum 31.12.2021 schließt mit einem Betrag von 5.252.933,35 € ab.
III.
Der
Jahresgewinn 2021 in Höhe von 225.617,72 € wird auf neue Rechnung vorgetragen.