Sachverhalt:
Die
„Ordnung über Honorare und Aufwandsentschädigung für Mitarbeiter der
Kreisvolkshochschule des Landkreises Kaiserslautern“ ist als Anlage zu §§ 7,
10, 11, 12 der Satzung der KVHS Teil dieser Satzung. In der Anlage ist die
aktuelle Ordnung über Honorare und Aufwandsentschädigung für Mitarbeiter der
Kreisvolkshochschule des Landkreises Kaiserslautern beigefügt, in der die
vorgesehenen Änderungen zur besseren Veranschaulichung wegfallend in roter
Schrift und hinzukommend in grüner Schrift dargestellt sind. Die Änderung soll
ab 01.01.2023 gültig sein.
Mit
der Änderung der Ordnung über Honorare und Aufwandsentschädigung KVHS sollen
die nachfolgend dargestellten und erläuterten Anpassungen erfolgen.
Hervorzuheben ist dabei die Erhöhung der Aufwandsentschädigung für
Außenstellenleitungen.
Zu 1a) Untergrenze Honorar bleibt bei 17 €
und soll bei neuen Kursen Anwendung finden. Kurse, die bereits länger
erfolgreich bestehen, werden durch individuelle Absprachen zwischen Leitung
KVHS und Kursleitung neu verhandelt und das Honorar angehoben. Um ausreichenden
Handlungsspielraum zu haben, soll in der Ordnung aber die Obergrenze des
Honorars auf 30 € anstatt bisher 25 € angehoben werden. Die monetären
Auswirkungen bewegen sich voraussichtlich unter 1.000 € in 2023.
Zu 2) Das Honorar für Vorträge soll auf
eine Obergrenze von 50 € je UE angehoben werden, anstatt bisher 40 €, um mehr
Verhandlungsspielraum zu gewinnen.
Zu 4) Kann ersatzlos entfallen.
Ehrenamtliche Fachbereichsleiter mit den in der Satzung beschriebenen Aufgaben
sind in der Struktur der Kreisvolkshochschule nicht praktikabel. Bei der
nächsten Satzungsänderung ist diesbezüglich eine Änderung vorgesehen.
Zu 6.2) Die frühere Untergliederung in 6.2.1
(>100 Doppelstunden) und 6.2.2 (<100 Doppelstunden) entfällt durch die
Abkopplung von durchgeführten Unterrichtseinheiten (UE). Die zuvor geforderten
Mindest-UE für den vollen Grundbetrag wurden praktisch immer erreicht und durch
eine Abkopplung des Grundbetrags von den durchgeführten UE ist für die Außenstellenleitungen
eine höhere Sicherheit durch einen festen Basisbetrag gewährleistet. Der
Grundbetrag soll deswegen unabhängig von durchgeführten UE als fester
Basisbetrag auf 100 € je Kalendermonat angehoben werden. Bisher belief sich der
Jahresbetrag auf 1.100 €; nach Änderung wären es 100 €/Monat x 12 = 1.200
€/Jahr.
Zu 6.3) Die Berechnungsgrundlage der
Erfolgszulage soll von Doppelstunde auf Unterrichtseinheit geändert werden. Die
Abrechnung mit Doppelstunden ist überholt und veraltet, die gängige Basis aller
Volkshochschulen ist die UE. Durch die gleichbleibende Höhe der Pauschale bei
2,30 € ergibt sich eine Verdopplung dieses Bestandteils der
Aufwandsentschädigung. Die absoluten monetären Auswirkungen werden allerdings
durch Herausnahme der sogenannten Auftragsangelegenheiten relativiert, die von
der Geschäftsstelle der KVHS organisiert und durchgeführt werden. Diese wurden
bislang den jeweiligen Zweigstellenleitungen zugerechnet. Da nicht alle
Außenstellenleitungen gleichermaßen davon profitierten, führt die Herausnahme
der Auftragsangelegenheiten hier auch zu einem gerechteren Maßstab.
Die
Pauschale für Einzelveranstaltungen mit weniger als 3 UE entfällt. Die
Berechnung dieser Maßnahmen verursacht Mehrarbeit in der Geschäftsstelle bei
der Ermittlung. Wenn nun die UE mit regulär 2,30 € Erfolgszulage vergütet
werden, bleibt das Niveau in etwa erhalten und der Arbeitsaufwand bei der
Berechnung kann reduziert werden.
Zu 6.5) Die Berechnung der Telefonkosten
wurde bereits 2019 in der Praxis auf die steuerliche Freigrenze von 20 € je
Monat als Pauschale je Person angepasst. Die vorherige Berechnung war mit hohem
Arbeitsaufwand verbunden und schlägt seitdem nur mit 1.440 € / Jahr anstatt
1.880 € /Jahr zu Buche. Die Portokosten wurden schon seit einigen Jahren nicht
mehr in Anspruch genommen; dieser Übermittlungsweg ist überholt und die
Portokosten könnten somit aus der Ordnung herausgenommen werden.
Zu 6.6 b) Anpassung gemäß 6.3 von Doppelstunden
auf UE.
Fazit zu 6) Für das letzte, aussagekräftige „Vor-Corona“-Jahr
2019 wurde eine Vergleichsberechnung unter Zugrundelegung dieser geänderten
Modalitäten durchgeführt, um die monetären Auswirkungen darzustellen. Die
Gesamtsumme der Aufwandsentschädigungen betrug dabei (fiktiv) 20.619,90 €. Real
fiel für 2019 ein Betrag iHv. 19.632,25 € an. Der Unterschiedsbetrag ist 987,65
€ nominal bzw. 5,0 %. Anzumerken ist hier noch, dass die
Aufwandsentschädigungen seit 2014 nicht erhöht wurden.
Zu 7) Das Landesreisekostengesetz wird für
anwendbar erklärt.
Hinweis: Durch die Änderungen verschieben sich die Nummerierungen.
Der Ausschuss Kreismusikschule/Kreisvolkshochschule hat sich in seiner Sitzung am 16.11.2022 mit der Änderung der Honorarordnung befasst und dem Kreistag die Zustimmung empfohlen.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die
Änderung „Ordnung über Honorare und Aufwandsentschädigung für Mitarbeiter der
Kreisvolkshochschule des Landkreises Kaiserslautern Anlage zu §§ 7, 10, 11, 12
der Satzung der KVHS“ gemäß der beigefügten Anlage.