Sachverhalt:
In § 39 SBG VIII normiert der Gesetzgeber die Pflicht des Trägers der
öffentlichen Jugendhilfe, den Unterhalt für Kinder und Jugendliche außerhalb
des Elternhauses sicherzustellen, wenn Hilfen nach den §§ 32 bis 35 oder nach §
35a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGB VIII gewährt werden. Die Ausgestaltung der Sicherung
des Unterhalts war allerdings in Rheinland-Pfalz sehr unterschiedlich
ausgestaltet. Mit verschiedenen Richtlinien über einzelne Themen hat man in der
Vergangenheit versucht, ein gewisses Maß an einheitlicher Vorgehensweise zu
schaffen.
Mit Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 25.04.2022 wurden nun
einheitliche Empfehlungen zur Gewährung von Nebenleistungen in der Jugendhilfe
gemäß § 39 SGB VIII herausgegeben. Ziel dieser aktuellen Empfehlungen ist, den
Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe einen Orientierungsrahmen zu
bieten, der eine einheitliche Gewährung von Nebenleistungen in Rheinland-Pfalz
zulässt. Ersetzt werden hierdurch die veralteten Empfehlungen zu einzelnen
Themen, wie beispielsweise die „Empfehlungen zur Übernahme von Kosten für den
Erwerb eines Führerscheins“ aus dem Jahr 1992.
Nach Prüfung der oben genannten Empfehlungen sollen diese nun mit
kleinen Anpassungen an unsere Verwaltungspraxis in unseren Kreisrichtlinien aufgenommen
werden. Als neu aufgenommenes Kapitel ersetzen die dort geregelten Punkte die
bisher in den Kreisrichtlinien verstreut formulierten Regelungen.
Um der neuen Systematik auch zukünftig gerecht zu werden, wird im
nächsten Jahr die Erarbeitung einer Neufassung der Kreisrichtlinien über die
Gewährung von Erziehungshilfen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige
angestrebt.
Die jetzigen Änderungen sollen zum 01.01.2023 in Kraft treten.
Beschlussvorschlag:
Die Kreisrichtlinien über die Gewährung von Erziehungshilfen für Kinder,
Jugendliche und junge Erwachsene werden um das Kapitel Gewährung von
Nebenleistungen in der Jugendhilfe gemäß § 39 SBG VIII ergänzt.
Die Änderungen treten ab dem 01.01.2023 in Kraft und ersetzen ab dem
Zeitpunkt die bisherigen Regelungen.