Betreff
Änderung der Kreisrichtlinien über die Gewährung von Erziehungshilfen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige
Vorlage
3172/2022
Aktenzeichen
4.1 RL
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

In § 39 SBG VIII normiert der Gesetzgeber die Pflicht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, den Unterhalt für Kinder und Jugendliche außerhalb des Elternhauses sicherzustellen, wenn Hilfen nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGB VIII gewährt werden. Die Ausgestaltung der Sicherung des Unterhalts war allerdings in Rheinland-Pfalz sehr unterschiedlich ausgestaltet. Mit verschiedenen Richtlinien über einzelne Themen hat man in der Vergangenheit versucht, ein gewisses Maß an einheitlicher Vorgehensweise zu schaffen. 

 

Mit Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 25.04.2022 wurden nun einheitliche Empfehlungen zur Gewährung von Nebenleistungen in der Jugendhilfe gemäß § 39 SGB VIII herausgegeben. Ziel dieser aktuellen Empfehlungen ist, den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe einen Orientierungsrahmen zu bieten, der eine einheitliche Gewährung von Nebenleistungen in Rheinland-Pfalz zulässt. Ersetzt werden hierdurch die veralteten Empfehlungen zu einzelnen Themen, wie beispielsweise die „Empfehlungen zur Übernahme von Kosten für den Erwerb eines Führerscheins“ aus dem Jahr 1992. 

 

Nach Prüfung der oben genannten Empfehlungen sollen diese nun mit kleinen Anpassungen an unsere Verwaltungspraxis in unseren Kreisrichtlinien aufgenommen werden. Als neu aufgenommenes Kapitel ersetzen die dort geregelten Punkte die bisher in den Kreisrichtlinien verstreut formulierten Regelungen.

 

Um der neuen Systematik auch zukünftig gerecht zu werden, wird im nächsten Jahr die Erarbeitung einer Neufassung der Kreisrichtlinien über die Gewährung von Erziehungshilfen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige angestrebt.   

 

Die jetzigen Änderungen sollen zum 01.01.2023 in Kraft treten.

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Kreisrichtlinien über die Gewährung von Erziehungshilfen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene werden um das Kapitel Gewährung von Nebenleistungen in der Jugendhilfe gemäß § 39 SBG VIII ergänzt.

Die Änderungen treten ab dem 01.01.2023 in Kraft und ersetzen ab dem Zeitpunkt die bisherigen Regelungen.