Betreff
Fortführung des Kindertagesstättenbedarfsplans für den Landkreis Kaiserslautern für das Kindergartenjahr 2023/2024
Vorlage
3175/2022
Aktenzeichen
2022 Bedarfsplan Kindertagesstätten
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Nach § 19 des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege ist das örtliche Jugendamt für die Planung und Sicherstellung bedarfsgerechter Plätze in Kindertagesstätten zuständig.

 

Die Bedarfsplanung gibt für das Planungsgebiet Auskunft über die Bedarfe an Förderungsangeboten und die Bedarfserfüllung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege.

 

Das Jugendamt erstellt jährlich für seinen Bezirk einen Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Der Bedarfsplan weist die Gemeinden des Planungsgebietes die Tageseinrichtungen und die Plätze aus, die zur Erfüllung des Anspruchs nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und den Anforderungen nach den §§ 15 bis 17 erforderlich sind. Er trifft auch Festlegungen zu Betreuungszeiten für Plätze und zu den Sozialräumen in denen die Tageseinrichtungen liegen. Den Bedürfnissen der Familien, insbesondere den Anliegen erwerbstätiger und in Ausbildung stehender Eltern, soll Rechnung getragen werden.

 

Der Bedarfsplan ist nach Anhörung des Kreiselternausschusses im Benehmen mit den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und den Gemeinden des Planungsgebietes zu erstellen und zu veröffentlichen.

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss genehmigt den vorgelegten Bedarfsplan für das Kindergartenjahr 2023/24.