Sachverhalt:
Seit dem Sommer 2004 stellt die BRH Rettungshundestaffel Kaiserslautern
e.V. für den Katastrophenschutz im Landkreis Kaiserslautern die
Rettungshundestaffel.
Aus vereinsinternen Gründen steht dem Katastrophenschutz die Einheit
nicht mehr zur Verfügung. Mit einem Großteil der ehemaligen Mitglieder konnte
eine Lösung zur Fortführung der wichtigen Arbeit der Rettungshunde gefunden
werden.
Nach §19 Abs. 1 LBKG setzen
die Landkreise zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Katastrophenschutz in erster Linie
die öffentlichen und privaten Einheiten und Einrichtungen des
Katastrophenschutzes ein. Ab dem 01.01.2023 soll die kreiseigene
Rettungshundestaffel durch Personal aus den Feuerwehren der Verbandsgemeinden
bedient werden. Es handelt sich dabei um eine öffentliche Einheit, die durch
eine juristische Person des öffentlichen Rechts gestellt wird. Die juristische
Person des öffentlichen Rechts bilden hier die einzelnen Verbandsgemeinden. Das
Personal verpflichtet sich zur Mitwirkung in der Feuerwehr und erklärt seine
Mitwirkung in der kreiseigenen Rettungshundestaffel (vgl. § 20 LBKG). Durch den
Landkreis Kaiserslautern erfolgt eine Aufnahmebestätigung. Damit ist die
rechtliche Einordnung des mitwirkenden Personals klar geregelt und identisch
mit anderen kreiseigenen Katastrophenschutzeinheiten, dessen Personal aus den
Feuerwehren besetzt wird.
Diese Beschlussvorlage dient zur Information des Gremiums über die
Änderung zum 01.01.2023 bei der kreiseigenen Rettungshundestaffel. Ein
konkreter Beschluss ist nicht notwendig.
Beschlussvorschlag:
Der Kreisausschuss nimmt die Änderung bei der kreiseigenen
Rettungshundestaffel zur Kenntnis.