Sachverhalt:
Gemäß § 119 Abs. 3 Landesbeamtengesetz wurde eine Verpflichtung
eingeführt, wonach die Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten auf Zeit bis zum
1. April eines jeden Kalenderjahres über Art, Umfang und Vergütung ihrer
Nebentätigkeiten und Ehrenämter in einer öffentlichen Sitzung berichten müssen
und dies auf der Internetseite der Kommune bzw. im Bekanntmachungsorgan zu
veröffentlichen ist.
Nicht erfasst davon sind Nebentätigkeiten und Ehrenämter außerhalb des
öffentlichen Dienstes, sofern kein Bezug zum Hauptamt besteht. Eine Prüfung des
Bezuges zum Hauptamt muss demnach nur bei privaten Nebentätigkeiten oder
privaten Ehrenämtern erfolgen.
Eine detaillierte Auflistung sämtlicher Nebentätigkeiten der
Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten auf Zeit des Landkreises Kaiserslautern
können der Anlage dieser Vorlage entnommen werden.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag nimmt
die Unterrichtung zur Kenntnis.