Sachverhalt:
Nach § 57 Landkreisordnung (LKO) i.V.m. § 109 Abs. 1 Gemeindeordnung
(GemO) hat der Landkreis Kaiserslautern einen Gesamtabschluss zu erstellen,
wenn zum Ende eines Haushaltsjahres und zum Ende des vorausgegangenen
Haushaltsjahres mindestens eine Tochterorganisation des Landkreises unter dem
beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss der Gemeinde steht.
Nach Art. 8 § 15 KomDoppikLG ist der erste Gesamtabschluss zum 31.
Dezember 2015 aufzustellen. Der Gesamtabschluss 2015 wurde dem Kreistag am
19.06.2017 vorgelegt, der Gesamtabschluss 2016 am 19.02.2018 und der
Gesamtabschluss 2017 am 15.04.2019.
Die Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 GemO liegen beim Landkreis
Kaiserslautern weiterhin vor, so dass auch für das Haushaltsjahr 2018 ein Gesamtabschluss
zu erstellen war.
Das Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt hat gemäß § 57 LKO i.V.m. §§ 112
und 113 GemO den Gesamtabschluss 2018 des Landkreises Kaiserslautern geprüft.
Das Prüfungsergebnis des Rechnungsprüfungsamtes wurde dem Rechnungsprüfungsausschuss
zur Kenntnis und Erörterung vorgelegt.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat gemäß §§ 112 und 113 GemO die Aufgabe
und die Befugnis, die örtliche Rechnungsprüfung vorzunehmen. Er stellt das
Ergebnis seiner eigenständigen Prüfung gemäß § 57 LKO i.V.m. §§ 110 Abs. 2, 112
Abs. 1,4,7 und 113 Abs. 3, 5 GemO durch Beschluss fest.
Der Gesamtabschluss ist dem Kreisausschuss und dem Kreistag zur Kenntnis
vorzulegen. Eine Feststellung des Gesamtabschlusses erfolgt nicht.
Beschlussvorschlag:
Der Rechnungsprüfungsausschuss stimmt dem geprüften Gesamtabschluss 2018 zu. Die Verwaltung leitet den Gesamtabschluss mit den Prüffeststellungen gem. § 109 Abs. 8 GemO an den Kreisausschuss und den Kreistag zur Kenntnisnahme weiter.