Betreff
Feststellung der Jahresrechnung des Landkreises Kaiserslautern für das Haushaltsjahr 2019
Vorlage
3457/2023
Aktenzeichen
1.3/LT/11613
Art
Beschlussvorlage

 

Sachverhalt:

 

Gemäß §§ 25 Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 3, 57 der Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz (LKO) i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) hat der Kreistag über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses zu beschließen. Gleichzeitig entscheidet der Kreistag gem. § 114 Abs. 1 S. 2 GemO über die Entlastung des Landrats und der Kreisbeigeordneten.

 

Der Jahresabschluss, der gem. § 108 Abs. 2 GemO aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang besteht, schließt für das Haushaltsjahr 2019 wie folgt ab:

 

  • Die Ergebnisrechnung 2019 schließt mit einem Jahresüberschuss von 2.243.194,07 €.
  • Die Finanzrechnung 2019 schließt mit einem Finanzmittelüberschuss von

2.939.990,31 €.

  • Die Bilanzsumme beträgt 374.152.017,64 €
  • Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag vermindert sich von
    176.225.512,80 € auf 173.982.318,73 €.

 

Das Rechnungsprüfungsamt hat den Jahresabschluss 2019 geprüft.

 

Die Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses hat am 28.06.2023 stattgefunden. Die Beschlussempfehlungen für den Kreistag über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und über die Erteilung der Entlastung des Landrats sowie der Kreisbeigeordneten wurden von dort einstimmig vorgenommen.

 

Der Jahresabschluss 2019 für den Eigenbetrieb wurde in der Sitzung des Kreistages am 08.02.2021 bereits beschlossen. Die Entlastungserteilung erfolgt zusammen mit der Entlastung für das Haushaltsjahr 2019 des Landkreises Kaiserslautern gem. § 114 Abs. 1 GemO.

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Kreistag beschließt, den Jahresabschluss 2019 gem. § 25 Abs. 2 Ziff. 3 und § 57 LKO in der jeweils gültigen Fassung i.V.m. § 114 Abs. 1 GemO in der jeweils gültigen Fassung festzustellen. Mit dieser Feststellung werden die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, sofern keine vorherige Zustimmung erfolgte, nachträglich gemäß § 100 GemO genehmigt.

 

  1. Der Kreistag erteilt dem Landrat und den Kreisbeigeordneten gemäß den o.a. gesetzlichen Bestimmungen die Entlastung für die Wirtschaftsführung des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft 2019 und die Haushaltsführung des Landkreises Kaiserslautern 2019.