Betreff
Wahl des Ausschusses für die Kreisvolkshochschule und Kreismusikschule
Vorlage
0379/2014
Aktenzeichen
1.1/cz/11142
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Gemäß § 37 Abs. 1 Landkreisordnung (LKO) kann der Kreistag für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse bilden.

 

Bisher war ein Ausschuss für die Kreisvolkshochschule und Kreismusikschule gebildet.

 

Nach § 37 Abs. 2 LKO bestimmt der Kreistag das Nähere über die Zahl, die Aufgaben und die Bezeichnung der Ausschüsse sowie die Mitgliederzahl und die Zahl der sonstigen wählbaren Bürger des Landkreises in den einzelnen Ausschüssen.

 

Die Zahl der Mitglieder ist gemäß § 8 der Satzung des Landkreises Kaiserslautern für die Kreisvolkshochschule vom 01.08.1995, zuletzt geändert durch Beschluss des Kreistages vom 29.04.2013, bestimmt. Daher bestand in der letzten Wahlperiode der Ausschuss für die Kreisvolkshochschule und Kreismusikschule aus 13 Mitgliedern und der Vorsitzenden.

 

Der Kreistag kann die Zahl der Mitglieder gemäß § 37 Abs. 2 LKO festlegen, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder eines Ausschusses Mitglieder des Kreistages sein sollen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 LKO).

 

Beschlussvorschlag:

 

Es sind folgende Beschlüsse zu fassen:

 

a)    Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder sollen Mitglied des Kreistages sein; Entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder. Dabei sollen sonstige wählbare Bürger durch sonstige wählbare Bürger und Mitglieder des Kreistages durch Mitglieder des Kreistages vertreten werden.

b)    Wahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter