Sachverhalt:
Gemäß § 37 Abs. 1 Landkreisordnung (LKO)
kann der Kreistag für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse bilden.
Bisher war ein Ausschuss für die Kreisvolkshochschule und
Kreismusikschule gebildet.
Nach § 37 Abs. 2 LKO bestimmt der Kreistag das Nähere über die Zahl, die
Aufgaben und die Bezeichnung der Ausschüsse sowie die Mitgliederzahl und die
Zahl der sonstigen wählbaren Bürger des Landkreises in den einzelnen
Ausschüssen.
Die Zahl der Mitglieder ist gemäß § 8 der Satzung des Landkreises
Kaiserslautern für die Kreisvolkshochschule vom 01.08.1995, zuletzt geändert
durch Beschluss des Kreistages vom 29.04.2013, bestimmt. Daher bestand in der
letzten Wahlperiode der Ausschuss für die Kreisvolkshochschule und
Kreismusikschule aus 13 Mitgliedern und der Vorsitzenden.
Der Kreistag kann die Zahl der Mitglieder gemäß § 37 Abs. 2 LKO
festlegen, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder eines Ausschusses
Mitglieder des Kreistages sein sollen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 LKO).
Beschlussvorschlag:
Es sind folgende Beschlüsse zu fassen:
a)
Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder
sollen Mitglied des Kreistages sein; Entsprechendes gilt für die Stellvertreter
der Ausschussmitglieder. Dabei sollen sonstige wählbare Bürger durch sonstige
wählbare Bürger und Mitglieder des Kreistages durch Mitglieder des Kreistages
vertreten werden.
b)
Wahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter