Sachverhalt:
Gemäß § 37
Abs. 1 Landkreisordnung (LKO) kann der Kreistag für bestimmte Aufgabenbereiche
Ausschüsse bilden. Bisher war ein Partnerschaftsausschuss gebildet.
Nach § 37 Abs. 2 LKO bestimmt der Kreistag
das Nähere über die Zahl, die Aufgaben und die Bezeichnung der Ausschüsse sowie
die Mitgliederzahl und die Zahl der sonstigen wählbaren Bürger des Landkreises
in den einzelnen Ausschüssen.
In der letzten Wahlperiode bestand der
Partnerschaftsausschuss aus 13 Mitgliedern, davon 10 Mitglieder des Kreistages;
3 waren sonstige wählbare Bürger.
Der Kreistag kann die Zahl der Mitglieder
gemäß § 37 Abs. 2 LKO festlegen, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder
eines Ausschusses Mitglieder des Kreistages sein sollen (§ 37 Abs. 1 Satz 2
LKO).
Beschlussvorschlag:
Es
sind folgende Beschlüsse zu fassen:
a)
Es wird ein Partnerschaftsausschuss gebildet.
b)
Der Ausschuss besteht aus 13 Mitgliedern.
c)
Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder
sollen Mitglied des Kreistages sein; Entsprechendes gilt für die Stellvertreter
der Ausschussmitglieder. Dabei sollen sonstige wählbare Bürger durch sonstige
wählbare Bürger und Mitglieder des Kreistages durch Mitglieder des Kreistages
vertreten werden.
d)
Wahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter.