Sachverhalt:
Gemäß § 57 Landkreisordnung (LKO) i.V.m.
§ 110 Gemeindeordnung (GemO) ist ein Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden.
Nach § 37 Abs. 2 LKO bestimmt der Kreistag das Nähere über die Zahl, die
Aufgaben und die Bezeichnung der Ausschüsse sowie die Mitgliederzahl und die
Zahl der sonstigen wählbaren Bürger des Landkreises in den einzelnen
Ausschüssen.
In der letzten Wahlperiode bestand der Rechnungsprüfungsausschuss aus 13
Mitgliedern, davon 10 Mitglieder des Kreistages; 3 Mitglieder waren sonstige
wählbare Bürger.
Beschlussvorschlag:
Es sind folgende
Beschlüsse zu fassen:
a)
Es wird ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet.
b)
Der Ausschuss besteht aus 13 Mitgliedern.
c)
Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder
sollen Mitglied des Kreistages sein; Entsprechendes gilt für die Stellvertreter
der Ausschussmitglieder. Dabei sollen sonstige wählbare Bürger durch sonstige
wählbare Bürger und Mitglieder des Kreistages durch Mitglieder des Kreistages
vertreten werden.
d)
Wahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter.