Sachverhalt:
Gemäß § 37 Abs. 1 Landkreisordnung (LKO) kann der Kreistag für bestimmte
Aufgabenbereiche Ausschüsse bilden.
Nach § 37 Abs. 2 LKO bestimmt der Kreistag das Nähere über die Zahl, die
Aufgaben und die Bezeichnung der Ausschüsse sowie die Mitgliederzahl und die Zahl
der sonstigen wählbaren Bürger des Landkreises in den einzelnen Ausschüssen.
In der letzten Wahlperiode bestand der Umwelt- und
Abfallwirtschaftsausschuss aus 13 Mitgliedern, davon 9 Mitglieder des
Kreistages; 2 waren sonstige wählbare Bürger.
Beschlussvorschlag:
Es sind folgende
Beschlüsse zu fassen:
a)
Es wird ein Umwelt- und Abfallwirtschaftsausschuss
gebildet.
b)
Der Ausschuss besteht aus 13 Mitgliedern.
c)
Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder
sollen Mitglied des Kreistages sein; Entsprechendes gilt für die Stellvertreter
der Ausschussmitglieder. Dabei sollen sonstige wählbare Bürger durch sonstige
wählbare Bürger und Mitglieder des Kreistages durch Mitglieder des Kreistages
vertreten werden.
d)
Wahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter.