Betreff
Bildung und Wahl des Sozialausschusses
Vorlage
0387/2014
Aktenzeichen
1.1/cz/11142
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Gemäß § 37 Abs. 1 Landkreisordnung (LKO) kann der Kreistag für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse bilden.

 

Nach § 37 Abs. 2 LKO bestimmt der Kreistag das Nähere über die Zahl, die Aufgaben und die Bezeichnung der Ausschüsse sowie die Mitgliederzahl und die Zahl der sonstigen wählbaren Bürger des Landkreises in den einzelnen Ausschüssen.

 

In der letzten Wahlperiode war ein Sozialausschuss gebildet und bestand aus 13 Mitgliedern, davon 12 Mitglieder des Kreistages; 1 war sonstiger wählbarer Bürger.

 

Der Kreistag kann die Zahl der Mitglieder gemäß § 37 Abs. 2 LKO festlegen, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder eines Ausschusses Mitglieder des Kreistages sein sollen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 LKO).

 

Beschlussvorschlag:

 

Es sind folgende Beschlüsse zu fassen:

 

1)         Festlegung der Zahl der Mitglieder.

2)         Festlegung der Zahl der Kreistagsmitglieder und der sonstigen wählbaren Bürger/innen des Landkreises.

3 a)      Wahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter/innen des Kreistages.

   b)      Wahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter/innen der Wohlfahrtsverbände.