Sachverhalt:
Gemäß § 37 Abs. 1 Landkreisordnung (LKO) kann der Kreistag für bestimmte
Aufgabenbereiche Ausschüsse bilden.
Nach § 37 Abs. 2 LKO bestimmt der Kreistag das Nähere über die Zahl, die
Aufgaben und die Bezeichnung der Ausschüsse sowie die Mitgliederzahl und die
Zahl der sonstigen wählbaren Bürger des Landkreises in den einzelnen
Ausschüssen.
In der letzten Wahlperiode war ein Sozialausschuss gebildet und bestand
aus 13 Mitgliedern, davon 12 Mitglieder des Kreistages; 1 war sonstiger wählbarer Bürger.
Der Kreistag kann die Zahl der Mitglieder gemäß § 37 Abs. 2 LKO festlegen,
wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder eines Ausschusses Mitglieder des
Kreistages sein sollen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 LKO).
Beschlussvorschlag:
Es sind folgende Beschlüsse zu fassen:
1) Festlegung der Zahl der Mitglieder.
2) Festlegung der Zahl der Kreistagsmitglieder und der sonstigen wählbaren Bürger/innen des Landkreises.
3 a) Wahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter/innen des Kreistages.
b) Wahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter/innen der Wohlfahrtsverbände.