Betreff
Wahl des Jugendhilfeausschusses
Vorlage
0388/2014
Aktenzeichen
1.1/cz/11142
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Gemäß § 71 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB-VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – i. V. m. den §§ 4 bis 6 des Landesgesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) und § 4 der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Kaiserslautern besteht der Jugendhilfeausschuss aus 24 stimmberechtigten Mitgliedern.

 

Stimmberechtigte Mitglieder sind:

 

1.         der Landrat oder dessen ständiger Vertreter,

2.         13 Mitglieder des Kreistages oder von ihm gewählte, in der Jugendhilfe erfahrene

Frauen und Männer,

3.         5 Frauen und Männer, die auf Vorschlag der als Träger der Jugendhilfe

anerkannten Jugendverbände ausgewählt werden und

4.         5 Frauen und Männer, die auf Vorschlag der sonstigen anerkannten Träger der

freien Jugendhilfe gewählt werden.

 

Nach § 4 Abs. 2 AGKJHG und § 4 Abs. 7 der Satzung für das Jugendamt sollen Frauen und Männer gleichfalls vertreten sein. Für die Mitglieder sind Stellvertreter/innen zu wählen.

 

Die zu wählenden Mitglieder nach Nr. 3 und Nr. 4 werden jeweils von den Jugendverbänden bzw. den Trägern der freien Jugendhilfe vorgeschlagen.

Beschlussvorschlag:

 

Es sind folgende Beschlüsse zu fassen:

1)    Wahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter/innen zu 2.

2)    Wahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter/innen zu 3.

3)    Wahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter/innen zu 4.