Sachverhalt:
Gemäß § 71
Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB-VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – i. V. m.
den §§ 4 bis 6 des Landesgesetzes zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) und § 4 der Satzung für das Jugendamt des
Landkreises Kaiserslautern besteht der Jugendhilfeausschuss aus 24
stimmberechtigten Mitgliedern.
Stimmberechtigte
Mitglieder sind:
1. der Landrat oder dessen ständiger
Vertreter,
2. 13 Mitglieder des Kreistages oder von
ihm gewählte, in der Jugendhilfe erfahrene
Frauen und Männer,
3. 5 Frauen und Männer, die auf Vorschlag
der als Träger der Jugendhilfe
anerkannten Jugendverbände ausgewählt werden und
4. 5 Frauen und Männer, die auf Vorschlag
der sonstigen anerkannten Träger der
freien Jugendhilfe gewählt werden.
Nach § 4 Abs. 2
AGKJHG und § 4 Abs. 7 der Satzung für das Jugendamt sollen Frauen und Männer
gleichfalls vertreten sein. Für die Mitglieder sind Stellvertreter/innen zu
wählen.
Die zu wählenden Mitglieder nach Nr. 3 und Nr. 4 werden jeweils von den Jugendverbänden bzw. den Trägern der freien Jugendhilfe vorgeschlagen.
Beschlussvorschlag:
Es sind folgende Beschlüsse zu fassen:
1)
Wahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter/innen
zu 2.
2)
Wahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter/innen
zu 3.
3)
Wahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter/innen
zu 4.