Betreff
Änderung der Richtlinien zur Beurteilung der sozialhilferechtlichen/ grundsicherungsrechtlichen Angemessenheit von Kosten der Unterkunft
Vorlage
3647/2023
Aktenzeichen
4.2/cl
Art
Beschlussvorlage

 

Sachverhalt:

 

Aufgrund bundesozialgerichtlicher Rechtsprechung ist jeder Sozialhilfeträger bzw. Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende verpflichtet, ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft zu erstellen. Im Jahre 2019 wurde erstmalig ein schlüssiges Konzept erstellt, was 2021 fortgeschrieben worden ist.

 

Nach vier Jahren ist das schlüssige Konzept neu zu erstellen, welches von der Firma Analyse & Konzepte 2023 erledigt wurde. Bedingt durch die allgemeine Preissteigerung, hat sich auch eine Steigerung der Mieten ergeben, was sich im schlüssigen Konzept niedergeschlagen hat.

 

Bislang lagen folgende angemessene Werte der Bruttokaltmiete zu Grunde:

 

Vergleichsraum

1 Person

2 Personen

3 Personen

4 Personen

5 Personen

Landkreis

Kaiserslautern

369,00 €

415,00 €

500,00 €

606,00 €

700,00 €

 

 

Nach Erstellung des schlüssigen Konzeptes 2023 ergeben sich folgende Werte:

 

Vergleichsraum

1 Person

2 Personen

3 Personen

4 Personen

5 Personen

Landkreis

Kaiserslautern

465,00 €

539,00 €

616,00 €

738,00 €

793,00 €

 

 

Durch die Steigerung der angemessenen Bruttokaltmiete ergeben sich Mehraufwendungen im Teilhaushalt 11 für 2024 in Höhe von ca. 1,2 Millionen Euro für Leistungen der Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII.

 

Für Leistungen nach dem SGB II ist mit Mehraufwendungen in Höhe von 300.000 Euro zu rechnen.

 

Beschlussvorschlag:

 

 

  1. Auf der Grundlage der aktuellen Richtlinie (siehe Kreishandbuch) werden folgende Änderungen vorgenommen:

 

    1. Die Tabelle unter Punkt 1 der Richtlinie wird durch folgende Tabelle ersetzt:

Vergleichsraum

1 Pers.

2 Pers.

3 Pers.

4 Pers.

5 Pers.

Landkreis

Kaiserslautern

465,00 €

539,00 €

616,00 €

738,00 €

793,00 €

 

    1. Unter Punkt 1 Abschnitt 4, wird der Betrag 100 € durch den Betrag 114 € ersetzt.

 

 

  1. Die Änderungen der Richtlinie treten am 01.01.2024 in Kraft.