Sachverhalt:
Nach § 24 Weiterbildungsgesetz (WBG) ist für jeden Landkreis ein Beirat
für Weiterbildung zu errichten. Für kreisfreie Städte und Landkreise, die sich
zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung entschließen, soll statt je eines Beirates
ein gemeinsamer Beirat errichtet werden.
In der Kreistagssitzung vom 14.12.1998 hat der Kreistag der Bildung
eines gemeinsamen Beirates für Weiterbildung von Stadt und Landkreis
Kaiserslautern zugestimmt.
In dem gemeinsamen Beirat für Weiterbildung ist der Landkreis mit einem
Mitglied vertreten.
Ein/e Stellvertreter/in ist dafür nicht zu benennen.
Für das Wahlverfahren gilt § 39 LKO sinngemäß.
Beschlussvorschlag:
a)
Es wird weiterhin ein gemeinsamer Beirat gebildet
b)
Wahl eines Mitglieds