Sachverhalt:

 

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz hat mit Urteil vom 12.07.2023 in dem Verwaltungsrechtsstreit der Ortsgemeinde Hirschhorn gegen den Landkreises Kaiserslautern wegen Kreisumlage 2013 (10 A 10425/19.OVG) entschieden, dass vor Festlegung des Umlagesatzes in der Haushaltssatzung den Mitgliedern des Kreistages sog. „bezifferte Bedarfsansätze“ des Landkreises sowie aller umlagepflichtiger Gemeinde- und Gemeindeverbände vorzulegen sind. Über die Inhalte des Urteils wurde der Kreistag in der Sitzung am 11.09.2023 ausführlich informiert (Beschlussvorlage 3612/2023).

 

Gleichlautende Entscheidung erfolgte durch das OVG in dem Parallelverfahren der Ortsgemeinde Hirschhorn gegen die Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg (10 A 10426/19.OVG). In beiden Entscheidungen war jedoch nicht näher ausgeführt, welchen inhaltlichen Anforderungen ein bezifferter Bedarfsansatz genügen muss.

 

Die bezifferten Bedarfsansätze von Landkreis und Verbandsgemeinden beruhen grundsätzlich auf der Verwaltungsvorschrift zu § 72 der Gemeindeordnung (GemO). Der Gemeinde- und Städtebund bzw. Landkreistag haben darüber hinaus in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe den Versuch unternommen, näher zu definieren, wie bezifferte Bedarfsansätze der Ortsgemeinden errechnet werden können. Grundlage war dabei die Feststellung des Gerichtes im Urteil zur Kreisumlage, dass „aus Sicht des Senates viel dafürspricht, die Ermittlungen des Finanzbedarfs der umlagepflichtigen Kommunen an vergleichbaren Maßstäben [eigene Anmerkung: gemeint ist § 72 GemO] auszurichten“ (Kreisumlage Urteil S. 41).

 

In Anlehnung an die Rechtsprechung empfiehlt die Arbeitsgruppe darüber hinaus, den Mitgliedern des Kreistages bzw. des Verbandsgemeinderates weitere Kenndaten zu den umlagepflichtigen Gemeinden zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitsgruppe erarbeitete ein entsprechendes Kennzahlenset.

 

Zu beachten ist, dass der „bezifferte Bedarfsansatz“ nicht in Betrachtung eines Mehrjahreszeitraums, sondern nur bezogen auf das Planjahr ermittelt wird. Das weitere Kennzahlenset hingegen ist in einem längerfristigen Betrachtungszeitraum darzustellen, da es die finanzielle Entwicklung der umlagepflichtigen Kommunen dokumentieren soll.

Weitere Informationen können dem Sonderrundschreiben des Landkreistages vom 05.10.2023 (S882/2023 / Az: 968-010 He/Sä) entnommen werden (Anlage 1). Der Vermerk der Arbeitsgruppe zur Ermittlung bezifferter Bedarfsansätze ist diesem Sonderrundschreiben beigefügt.

Die Kämmerei der Kreisverwaltung hat unter Beachtung der Ergebnisse der Arbeitsgruppe einen Vordruck für die Ermittlung bezifferter Bedarfsansätze (Anlage 2) und einen Vordruck für das Kennzahlenset (Anlage 3) erstellt und bereits am 12.10.2023 bzw. 20.10.2023 den Kämmereien der Verbandsgemeinden zur Bearbeitung zugeleitet. Auf Grund der Größe der Tabellen wurden die Vordrucke nur exemplarisch am Beispiel der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau als Anlagen beigefügt.

Bei dem Vordruck für das Kennzahlenset wurde auf eine bestehende Tabelle zurückgegriffen, die bereits seit Jahren dem Haushaltsplan des Landkreises beigefügt ist und als Grundlage für die Entscheidung über die Kreisumlage dient. Die in den vergangenen Jahren bereits abgefragten Finanzdaten sind daher in der Tabelle bereits enthalten.

 

Am 25.10.2023 fand ein Informationsaustausch mit den Verbandsgemeindekämmereien statt. Man kam überein, dass vorbehaltlich der Zustimmung der Gremien, die Formel zur Berechnung des Bedarfsansatzes nur den Umlagebedarf 2 nach der VV zu § 72 GemO berücksichtigen soll. Die Zunahme der liquiden Mittel und die Investitionstätigkeit bleiben bei der Berechnung des Bedarfsansatzes folglich außen vor und müssen in dem Vordruck (Anlage 2) nicht ausgefüllt werden. Auch die Arbeitsgruppe der kommunalen Spitzenverbände hat diese Möglichkeit der Berechnung (nur bis Schritt 2) ausdrücklich vorgesehen und hierauf in dem Vermerk zur Ermittlung der Bedarfsansätze unter IV. hingewiesen.

 

Nach Vorlage aller bezifferten Bedarfsansätze hat ein Abwägungsprozess stattzufinden. Das Urteil spricht hier von einer Entscheidung über die Umlagefestsetzung als Ergebnis der Gewichtung der finanziellen Belange (Kreisumlage-Urteil S. 32). Hierbei ist zu beachten, dass „nach Maßgabe des Art. 28 II GG der Finanzbedarf eines jeden Verwaltungsträgers – auch im kommunalen Raum – grundsätzlich gleichen Rang besitzt“ (Verbandsgemeindeumlage-Urteil S. 28). In diesem Urteil ist auf Seite 29 weiter angeführt, dass beide Umlagen [eigene Anmerkung: gemeint ist Kreisumlage und VG-Umlage] den jeweiligen verbandsangehörigen Gemeinden Finanzmittel entziehen und insofern zu den Instrumenten zählen, welche in ihrem Zusammenwirken die Finanzausstattung der Gemeinde festlegen“.

 

Diese Ausführungen lassen den Schluss zu, dass künftig die Umlagegestaltung im kreisangehörigen Raum nicht losgelöst von einander gesehen werden kann.

 

Letztlich möchten wir noch auf IX. des Vermerks der kommunalen Spitzenverbände vom 05.10.2023 (Teil der Anlage 1) hinweisen. Demnach sind die bezifferten Bedarfsansätze des Kreises bzw. der Verbandsgemeinde sowie die bezifferten Bedarfsansätze der Ortsgemeinden zueinander ins Verhältnis zu setzen [Dies ist mit dem oben bereits angeführten Abwägungsprozess gleichzusetzen]. Die Arbeitsgruppe der kommunalen Spitzenverbände wird hierzu keinen Vorschlag vorlegen, da es letztlich Aufgabe des Kreistages bzw. des Rates der Verbandsgemeinde ist, dieses Verhältnis herzustellen und daraus resultierend einen Umlagesatz zu beschließen.

 

Da die Urteile neue Vorgaben für die Kreisumlagefestsetzung enthalten und bereits für die Haushaltsplanung 2024 anzuwenden sind, möchten wir Ihnen die Informationen hiermit zeitnah weitergeben.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag nimmt die Ausführungen zur Kreisumlagefestsetzung, die künftig unter Berücksichtigung und Wertung bezifferter Bedarfsansätze erfolgen muss, zustimmend zur Kenntnis.