Sachverhalt:
Gemäß § 6 der Anstaltssatzung der gemeinsamen kommunalen Anstalt
Zentrale Abfallwirtschaft Kaiserslautern (ZAK) besteht der Verwaltungsrat aus 14
stimmberechtigten Mitgliedern, nämlich dem Oberbürgermeister der Stadt
Kaiserslautern sowie sechs vom Stadtrat der Stadt Kaiserslautern gewählten
Personen und dem Landrat des Landkreises sowie sechs vom
Kreistag des Landkreises Kaiserslautern gewählte Personen (§ 14 b Abs. 3 und §
8 Abs. 1 Satz 2 KomZG i. V. m. § 88 Abs. 1 Gemeindeordnung). Soweit die
Aufgaben der Anstalt in den Zuständigkeitsbereich eines Beigeordneten fallen,
tritt dieser an die Stelle des Landrats.
Für das Wahlverfahren gilt § 45 GemO sinngemäß.
Beschlussvorschlag:
Es sind widerruflich 6 Personen ohne Stellvertreter zu wählen.