Sachverhalt:
Gemäß Art. 1 und 2 des Staatsvertrages vom 02. April 1976 zwischen dem
Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über Zweckverbände,
öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie
Wasser- und Bodenverbände gilt für Zweckverbände das Recht des Landes, in dem
der Zweckverband seinen Sitz hat. Da der Zweckverband seinen Sitz in
Baden-Württemberg hat, gilt das dortige Gesetz über kommunale Zusammenarbeit
(GKZ).
§ 13 Abs. 4 GKZ (Baden-Württemberg) besagt, dass der Landrat den
Landkreis in der Verbandsversammlung vertritt. Im Falle der Verhinderung tritt
an dessen Stelle der allgemeine Stellvertreter.
Nach § 8 Abs. 1 der Satzung des Zweckverbandes Verkehrsverbund
Rhein-Neckar (ZRN), entsenden die Mitglieder je eine/n Vertreter/in (Landrat)
in die Verbandsversammlung. Neben dessen Stellvertreter (Kreisbeigeordnete/r)
können für die Mitglieder, die zwei oder drei Stimmen haben, bis zu zwei
weitere Vertreter/innen beratend an der Verbandsversammlung teilnehmen.
Die Wahl erfolgt nach § 8 Abs. 2 KomZG i. V. m. § 88 Abs. 1 GemO.
Für das Wahlverfahren gilt § 39 LKO.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag wählt zwei weitere Vertreter ohne Stellvertreter.