Sachverhalt:
Nach Nummer 1 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 19.10.2010 zum
Jobcenter Landkreis Kaiserslautern i. V. m. § 5 Abs. 1 der Vereinbarung vom
06.10.2004 nach §§ 53 ff SGB X über die Gründung und Ausgestaltung einer
Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44 b SGB II entsendet der Landkreis neben dem für
das Aufgabengebiet „Jugend und Soziales“ zuständigen Geschäftsbereichsleiter – drei weitere Mitglieder.
Für die Besetzung der Trägerversammlung gilt ab 01.01.2011 § 44 c SGB II.
Danach entsendet jeder Träger je zur
Hälfte die Mitglieder der Trägerversammlung. Der Anteil der Vertreter des
Landkreises in der Trägerversammlung, wird wie bisher durch den für das
Aufgabengebiet „Jugend und Soziales“ zuständigen Geschäftsbereichsleiter und drei
weiteren Mitgliedern erfolgen.
Da eine nähere Ausgestaltung im Gesetz nicht getroffen ist, entscheidet über die Entsendung von drei weiteren Mitgliedern und deren Stellvertretern der Kreistag..
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag wählt 3 Mitglieder in die Trägerversammlung des Jobcenters
Landkreis sowie deren Stellvertreter.