Sachverhalt:
Am 23.01.2014 ist die für Rheinland-Pfalz entwickelte
Rahmenvereinbarung nach § 72a SGB VIII zum Tätigkeitsausschluss einschlägig
vorbestrafter Personen aus der Kinder- und Jugendhilfe in Kraft getreten. Zuvor
hatte der Landesjugendhilfeausschuss den Vereinbarungstext im Rahmen einer
umfassenden Empfehlung zur Umsetzung gebilligt. Mit der Rahmenvereinbarung ist
ein gemeinsamer Bezugspunkt für die Erfüllung folgender Vereinbarungspflichten
der öffentlichen Jugendhilfeträger nach § 72a SGB VIII auf Landesebene und auf
örtlicher Ebene geschaffen:
·
Für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe
beschäftigt oder vermittelt der öffentliche Jugendhilfeträger nur Personen, von
deren strafrechtlicher Unbescholtenheit er sich durch Einsichtnahme in das
erweiterte Führungszeugnis überzeugt hat.
·
Auch von neben- oder ehrenamtlichen Kräften, die unter der
Verantwortung des öffentlichen Jugendhilfeträgers für die Beaufsichtigung,
Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger tätig werden, wird das
erweiterte Führungszeugnis eingesehen, wenn Art, Dauer und Intensität des mit
der Tätigkeit verbundenen Kontaktes zu Minderjährigen dies erfordern.
·
Die gleichen Verpflichtungen werden
mit allen im Wirkungsbereich des öffentlichen Jugendhilfeträgers tätigen freien
Jugendhilfeträgern vereinbart.
Die
gesetzliche Verpflichtung des öffentlichen Jugendhilfeträgers zum Abschluss der
vorgenannten Vereinbarungen soll in Form eines Beitritts zur Rahmenvereinbarung
umgesetzt werden.
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung des Jugendamtes wird beauftragt, bezüglich der als Anlage beigefügten Rahmenvereinbarung nach § 72a SGB VIII zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen aus der Kinder- und Jugendhilfe in Rheinland-Pfalz vom 23.01.2014 eine Beitrittserklärung gegenüber dem Landesjugendamt abzugeben.