Betreff
Geschäftsordnung des Landkreises Kaiserslautern; Änderung
Vorlage
0436/2014
Aktenzeichen
1.1/cz/11142
Art
Beschlussvorlage
Sachverhalt:
Gemäß § 30 Landkreisordnung (LKO) beschließt der Kreistag mit der
Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder eine
Geschäftsordnung.
Die Geltung der Geschäftsordnung ist auf die jeweilige Wahlzeit des
Kreistages beschränkt.
Nach der Neuwahl hat der Kreistag erneut über die Geschäftsordnung zu
beschließen; bis dahin gilt die bisherige Geschäftsordnung.
Kommt innerhalb eines halben Jahrs nach der Neuwahl ein Beschluss nicht
zustande, so gilt eine Mustergeschäftsordnung des Ministeriums des Innern, für
Sport und Infrastruktur.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die anliegende Geschäftsordnung.