Betreff
Geschäftsordnung des Landkreises Kaiserslautern; Änderung
Vorlage
0436/2014
Aktenzeichen
1.1/cz/11142
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Gemäß § 30 Landkreisordnung (LKO) beschließt der Kreistag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder eine Geschäftsordnung.

 

Die Geltung der Geschäftsordnung ist auf die jeweilige Wahlzeit des Kreistages beschränkt.

 

Nach der Neuwahl hat der Kreistag erneut über die Geschäftsordnung zu beschließen; bis dahin gilt die bisherige Geschäftsordnung.

 

Kommt innerhalb eines halben Jahrs nach der Neuwahl ein Beschluss nicht zustande, so gilt eine Mustergeschäftsordnung des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur.

 

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Kreistag beschließt die anliegende Geschäftsordnung.