Betreff
Verpflichtung der Mitglieder des Kreistages
Vorlage
0438/2014
Aktenzeichen
1.1/cz/11141
Art
Beschlussvorlage
Sachverhalt:
Gemäß § 23 Abs. 2 Landkreisordnung (LKO) verpflichtet der Landrat die
Mitglieder des Kreistages vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung namens
des Landkreises durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer
Pflichten.
Verweigert ein Mitglied die Verpflichtung, so gilt dies als Verzicht auf
den Amtsantritt.