Sachverhalt:
In § 7 der Hauptsatzung des Landkreises Kaiserslautern ist die Zahl der
Kreisbeigeordneten auf drei festgesetzt. Zwei Kreisbeigeordnete sind
hauptamtlich tätig.
Die Amtszeit der ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten entspricht der Dauer
der gesetzlichen Wahlzeit des Kreistages ( § 45 Abs. 2 LKO), so dass eine Neuwahl
erforderlich ist.
Die ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten bleiben bis zur Einführung ihres
Nachfolgers im Amt (§ 45 Abs. 3 LKO).
Gemäß § 47 Landkreisordnung (LKO) werden die Kreisbeigeordneten vom
Kreistag gemäß den Bestimmungen des § 33 LKO gewählt. § 46 Abs. 3 Satz 1 LKO
gilt entsprechend.
Nach § 33 Abs. 5 LKO und § 25 Abs. 2 Geschäftsordnung werden die
Kreisbeigeordneten in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer
Abstimmung gewählt.
Nach der Wahl ist der/dem Kreisbeigeordneten in öffentlicher Sitzung die
Ernennungsurkunde als Ehrenbeamter des Landkreises Kaiserslautern
auszuhändigen.
Sie/Er ist zu vereidigen und in das Amt einzuführen (§ 48 LKO).