Sachverhalt:
Gemäß § 7 Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) ist
bei jeder Kreisverwaltung ein Kreisrechtsausschuss zu bilden. Der Ausschuss ist
ein Ausschuss des Landkreises.
Der Kreistag wählt für die Dauer seiner Wahlzeit mindestens 6
Beisitzer/innen (§ 9 AGVwGO), die nach den Vorschriften des
Kommunalwahlgesetzes (KWG) wählbar sein müssen. Es dürfen keine
Ausschließungsgründe gem. § 10 AGVwGO vorliegen.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurden bei der letzten konstituierenden
Sitzung 22 Beisitzer/innen gewählt. Die Verwaltung schlägt vor, die Zahl
beizubehalten.
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung schlägt vor, die Zahl beizubehalten, hierbei sind
Stellvertreter nicht zu wählen.
Es sind folgende Beschlüsse zu fassen.
a)
Festlegung der Zahl der Beisitzer/innen
b)
Wahl der Beisitzer/innen.