Sachverhalt:
Nach § 116 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) sind vor dem Erlass eines Widerspruchsbescheides gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe sozial erfahrene Dritte beratend zu beteiligen, soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt. § 12 des Landesgesetzes zur Ausführung des SGB XII (AGSGB XII) stellt die beratende Beteiligung sozial erfahrener Dritter in den vorgenannten Angelegenheiten ins Ermessen der Sozialhilfeträger.
Die durch Satzung geregelte
Beteiligung sozial erfahrener Dritter im Widerspruchsverfahren hat auf Grund
der Tatsache, dass sich die Anzahl der Widersprüche in Sozialhilfeangelegenheiten
durch Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch
Zweites Buch (SGB II) sehr stark verringert hat, an ihrer ursprünglichen Bedeutung
verloren. In der vergangenen Legislaturperiode des Kreistags waren sozial
erfahrene Personen nur noch in insgesamt 8 Widerspruchsverfahren beratend zu
beteiligen. Der administrative Aufwand steht deshalb nicht mehr in Relation zu
dem Sinn und Zweck einer Beteiligung, weshalb auf eine solche künftig
verzichtet werden könnte.
Die Satzung des Landkreises über die beratende Beteiligung sozial erfahrener Dritter im Widerspruchsverfahren vom 13.06.2005 sollte daher aufgehoben werden..
Beschlussvorschlag:
Die als Anlage beigefügte Satzung wird beschlossen.