Sachverhalt:
Schuldnerberatung ist eine kommunale Aufgabe und Verpflichtung. Sie ist auf Basis des § 11 Abs. 5 SGB XII geboten, wenn Lebenslagen, in denen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich oder zu erwarten sind, vermieden oder überwunden werden können. Nach § 16a SGB II kann Schuldnerberatung insbesondere dann erbracht werden, wenn sie für die Eingliederung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger in das Erwerbsleben erforderlich ist.
Im Landkreis Kaiserslautern wird Schuldner- und Insolvenzberatung seit dem Jahr 1999 durch eine kommunale Beratungsstelle in Trägerschaft des Landkreises mit 1,5 Personalstellen am Standort Kaiserslautern und einer Beratungsstelle in Trägerschaft des Diakonischen Werkes Pfalz mit 1,0 Personalstellen am Standort Landstuhl durchgeführt.
Beide Beratungsstellen sind als sogenannte „geeignete Stellen“ im Verbraucherinsolvenzverfahren durch das Land Rheinland-Pfalz anerkannt und werden von diesem entsprechend gefördert.
Im Sinne des in § 5 SGB XII
verankerten Subsidiaritätsprinzips hat sich das Diakonische Werk Pfalz bereit
erklärt, Schuldner- und Insolvenzberatung im Landkreis Kaiserslautern ab
01.10.2014 mit 2,0 Personalstellen, davon je eine an den Standorten Landstuhl
und Kaiserslautern, nach Maßgabe des als Anlage beigefügten
Vereinbarungsentwurfs zu erbringen. Hierdurch würde sich der Stellenanteil der
kommunalen Beratungsstelle in Trägerschaft des Landkreises am Standort
Kaiserslautern auf 0,5 reduzieren.
Die Bestätigung durch das Diakonische Werk
für den anliegenden Entwurf lag zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung noch nicht
vor.
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt
die als Anlage beigefügte Vereinbarung mit dem Diakonischen Werk Pfalz abzuschließen.